(1) Unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung können Nebentätigkeiten auch bei Dienstabwesenheit genehmigt werden, wenn die betreffende Person eine ausführliche Begründung vorlegt.
(2) Bei bezahlter Abwesenheit vom Dienst dürfen nur die geringfügigen Nebentätigkeiten laut Artikel 4 ausgeübt werden; bei unbezahlter Abwesenheit vom Dienst dagegen gilt die Einkommensgrenze laut Artikel 5 Absatz 2.
(3) Zur Überschreitung der Einkommensgrenzen laut Absatz 2 kann in folgenden Fällen ermächtigt werden:
(4) Nicht zulässig ist die Ausübung einer Nebentätigkeit bei Abwesenheit wegen Krankheit und während des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs.