(1) Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Um das Risiko, das mit den in Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Garantien verbunden ist, zu decken, wird beim Land oder bei den abhängigen Gesellschaften oder Einrichtungen laut Absatz 2 ein Fonds errichtet. Dieser Fonds kann auch aus Anteilen der Rückflüsse des Rotationsfonds laut Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, gespeist werden. In diesem Fall fließen die betreffenden Beträge direkt in den Fonds.“
(2) Nach Artikel 23/ter des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 23/quater (Beiträge an Institute, Körperschaften, Verbände und Organisationen)
1. Um das allgemeine Wachstum und die Produktivität der lokalen Wirtschaft zu steigern, kann das Land ab dem Jahr 2016 an Institute, Körperschaften, Verbände und Organisationen Beiträge für Initiativen zugunsten der Wirtschaftsbereiche des Handwerks, der Industrie, des Tourismus, des Handels und des Dienstleistungssektors gewähren. Die zulässigen Initiativen betreffen:
- Aus- und Weiterbildung, Beratung und Wissensvermittlung,
- Internationalisierung,
- Werbung und Förderung der einheimischen Produktion,
- Studien, Erhebungen, Forschungen und Aufwertungsprojekte,
- alle weiteren Initiativen, die für die Erreichung der in diesem Absatz genannten Ziele als geeignet erachtet werden.
2. Die Beiträge werden gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt.”