In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2014, Nr. 171)
Vorübergehende Anpassung der Führungsstruktur der Landesverwaltung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 20. Mai 2014, Nr. 20.

Art. 1 (Gegenstand)

(1) Diese Verordnung regelt in Durchführung von Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, bis zur endgültigen Anpassung der Führungsstruktur der Landesverwaltung an die Vorgaben von Artikel 3 Absatz 1 des genannten Landesgesetzes die vorübergehende Anpassung der Führungsstruktur, die Benennung und die Aufgaben der einzelnen Führungsstrukturen und die den Ressorts zugeordneten Aufgabenbereiche.

(2) Diese Verordnung stützt sich auch auf Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, und überträgt den Ressortdirektoren und Ressortdirektorinnen, beschränkt auf spezifische Ziele von besonderer Bedeutung, die jeweiligen Aufgabenbereiche, die laut dem genannten Landesgesetz den Abteilungen des Ressorts vorbehalten sind.

(3) Die Ressortdirektoren und Ressortdirektorinnen nehmen in den durch Absatz 2 übertragenen Aufgabenbereichen die den Abteilungsdirektoren und Abteilungsdirektorinnen vorbehaltenen Verwaltungsbefugnisse wahr.

(4) Die Landesregierung kann im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, und soweit erforderlich, detaillierte Bestimmungen zur Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf die Aufgaben der Direktoren und Direktorinnen der entsprechenden Ressorts erlassen.

(5) Die Richtlinien zur Festlegung der jeweiligen Entlohnung gemäß den Kollektivverträgen werden für diese vorübergehende Anpassung nach Anhören der Gewerkschaften mit eigener Durchführungsverordnung bestimmt.

(6) Um die Lesbarkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, wird die Anlage A des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, in der Folge als Anlage A bezeichnet, und die Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmannes vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, als Anlage 1.

Art. 2 (Generalsekretariat)

(1) Dem mit Artikel 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, errichteten Generalsekretariat werden folgende Führungsstrukturen zugeordnet:

  1. Abteilung Präsidium und Außenbeziehungen,
  2. Anwaltschaft des Landes,
  3. Abteilung Europa,
  4. Amt für institutionelle Angelegenheiten,
  5. Amt für Gesetzgebung,
  6. Bereich Prüfbehörde für die EU-Förderungen,
  7. Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge,
  8. Prüfstelle.

(2) Die Abteilung laut Ziffer 1 der Anlage A erhält die Bezeichnung „Präsidium und Außenbeziehungen“; sie erhält zusätzlich die Aufgabe „Ausschuss der Regionen“, die in Ziffer 39 der Anlage A gestrichen wird.

(3) Bei der Abteilung Präsidium und Außenbeziehungen laut Ziffer 1 der Anlage A wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt:

  1. „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“

(4) Der Abteilung Präsidium und Außenbeziehungen wird das Außenamt Brüssel laut Anlage 1 mit den dort bereits beschriebenen Aufgaben zugeordnet; es erhält zu buchhalterischen und informationstechnischen Zwecken die Ziffer 1.4.

(5) Die italienische Bezeichnung „Ufficio Affari del Gabinetto“ wird geändert in „Ufficio Affari di Gabinetto“ und die Zuständigkeit des Amtes für Kabinettsangelegenheiten „Unterstützung der Heimatfernen und Grenzpendler“ wird gestrichen.

(6) Das Amt für Gesetzgebung übt folgende Aufgaben aus:

  1. Analyse und Überwachung der italienischen Gesetzgebung und jener der Europäischen Union
  2. Überprüfung der staatlichen Gesetzgebung in Zusammenhang mit den Sachgebieten, die in die Gesetzgebungsbefugnis des Landes fallen
  3. Analyse und Überwachung der finanzrechtlichen Beziehungen zwischen Staat und Provinz
  4. Ausarbeitung der Landesbestimmungen im Bereich Finanz- und Steuerrecht
  5. Fachliche Beratung bei der Durchführung steuerpolitischer Maßnahmen
  6. Zusammenarbeit mit dem Amt für Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten des Landtages

(7) Das Amt für Finanzordnung laut Ziffer 5.2. der Anlage 1 wird abgeschafft.

(8) Dem Amt für Einnahmen unter Ziffer 5.3. der Anlage 1 wird die Aufgabe „Steuerberatung der Landesämter und Körperschaften des Landes“ zugeordnet.

Art. 3 (Ressort Wirtschaft, Finanzen und Innovation)

(1) Das Amt für Infrastrukturen und Umweltanlagen unter Ziffer 10.4. der Anlage 1 erhält die Bezeichnung „Amt für Infrastrukturen der Telekommunikation“ und wird direkt dem Ressort Wirtschaft, Finanzen und Innovation zugeordnet.

(2) Das Amt für Infrastrukturen der Telekommunikation übt folgende Aufgaben aus:

  1. Aufsicht über die Rundfunkanstalt Südtirol (RAS)
  2. Realisierung der Hauptleitungen und der letzten Meile des Landesglasfasernetzes
  3. Realisierung der Anbindungen der öffentlichen Einrichtungen
  4. Realisierung von Hotspots und Wireless-Abdeckungen mit Satellitentechnik
  5. ordentliche, vorbeugende und außerordentliche Instandhaltung des Landesnetzes
  6. Beratung und technische Unterstützung für die Realisierung der letzten Meilen auf Gemeindeebene
  7. Beseitigung von Umweltschäden
  8. Neu- und Ausbauten von Entsorgungsanlagen

(3) Die Aufgaben „Planung, Bauleitung und Abnahmeprüfungen für Entsorgungsanlagen, die das Land selbst baut“, „Inbetriebnahme und Führung von Entsorgungsanlagen“, „Planung, Bauleitung und Ausführung von Infrastrukturen“ und „Errichtung von Breitbandinfrastrukturen“ der Abteilung Tiefbau laut Ziffer 10 der Anlage A werden gestrichen.

(4) Dem Amt für Innovation, Forschung und Entwicklung unter Ziffer 34.1. der Anlage 1 wird die Aufgabe „Confidi und Förderung des Kredits an die Unternehmen“ zugeordnet, die aus den Aufgaben des Amtes für Entwicklung des Genossenschaftswesens gestrichen wird.

(5) Die Abteilung laut Ziffer 35 der Anlage A erhält die Bezeichnung „Wirtschaft“.

(6) Dem Amt für Handwerk unter Ziffer 35.1. der Anlage 1 wird die Aufgabe „Förderung des weiblichen Unternehmertums“ zugeordnet, die aus den Aufgaben des Amtes für Entwicklung des Genossenschaftswesens gestrichen wird.

(7) Die Abteilung laut Ziffer 36 der Anlage A wird abgeschafft; die entsprechenden Aufgaben werden der Abteilung Wirtschaft zugeordnet.

(8) In der Abteilung Wirtschaft wird der Funktionsbereich „Tourismus“ errichtet, der die Aufgaben des Amtes für Tourismus und Alpinwesen laut Ziffer 35.4. der Anlage 1 übernimmt, das abgeschafft wird.

Art. 4 (Ressort Italienische Kultur, Wohnbau und öffentliche Bauten)

(1) Das Amt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens unter Ziffer 34.2. der Anlage 1 mit den dort beschriebenen Aufgaben, geändert durch Artikel 3 Absätze 4 und 6, wird direkt dem Ressort Italienische Kultur, Wohnbau und öffentliche Bauten zugeordnet.

(2) Die Aufgaben „Entwicklung des Genossenschaftswesens und Aufsicht über die Genossenschaften“ und “Körperschaften für Boden- und Agrarkredit, Spar- und Raiffeisenkassen sowie Kreditanstalten regionalen Charakters“ der Abteilung unter Ziffer 34 der Anlage A werden gestrichen.

Art. 5 (Ressort Raumentwicklung, Umwelt und Energie)

(1) Der Abteilung laut Ziffer 28 der Anlage A wird die Aufgabe „Landeskartographie und Koordinierung der Geodaten“ zugeordnet; in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung laut Ziffer 9 der Anlage A wird der letzte Gedankenstrich wie folgt ersetzt „Geodateninfrastruktur“.

(2) In der Landesagentur für Umwelt erhält das Amt laut Ziffer 29.3. der Anlage 1 folgende Bezeichnung und übt folgende Aufgaben aus:

„29.3. Labor für Wasseranalysen und Chromatographie

Probeentnahmen, Messungen, Analysen, Abnahmen, Bescheinigungen, Gutachten und Forschung in den Bereichen:

  1. häusliche und industrielle Abwässer, Kläranlagen, funktionelle Bauabnahmen
  2. Trink-, Tafel-, Mineralwasser und Aufbereitungsanlagen
  3. Oberflächen-, Grund-, Badegewässer, Schwimmbäder, Wasser zur Erzeugung von Kunstschnee
  4. Abfälle, Böden, Klärschlamm, Kompost und Abfallentsorgungs- und Abfallbehandlungsanlagen
  5. Chromatographische Sonderuntersuchungen auf dem Gebiet der Luftqualität und im Bereich Lebensmittel
  6. Asbest und andere toxische Fasern in Bau- und Einrichtungsmaterialien
  7. Weiterbildung und Information, Verwaltungspolizeibefugnisse“

(3) Das Labor für Wasseranalysen laut Ziffer 29.5. der Anlage 1 ist abgeschafft.

Art. 6 (Ressort Bildungsförderung, Deutsche Kultur und Integration)

(1) Zur dringenden Umsetzung der in der Regierungserklärung festgehaltenen Ziele der Integrationspolitik wird die mit Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, errichtete Koordinierungsstelle für Einwanderung direkt dem Ressort Bildungsförderung, Deutsche Kultur und Integration zugeordnet und erhält die Bezeichnung „Koordinierungsstelle für Integration“.

(2) In der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung laut Ziffer 19 der Anlage A wird die Zuständigkeit „Koordinierung der Einwanderung“ gestrichen.

(3) Im Landesgesetz vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, und im Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Oktober 2012, Nr. 35, und an sämtlichen sonstigen Stellen in der Landesgesetzgebung, wo die Bezeichnung „Koordinierungsstelle für Einwanderung“ verwendet wird, wird diese durch folgende Bezeichnung ersetzt: „Koordinierungsstelle für Integration“.

(4) Artikel 6 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Oktober 2012, Nr. 35, wird aufgehoben.

(5) Bei der Abteilung Deutsche Kultur laut Ziffer 14 der Anlage A wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt „- Kultur, Kunst“ und der dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt „-Weiterbildung, Zweit- und Fremdsprachenförderung.“

(6) Die Aufgaben des Amtes für Kultur laut Ziffer 14.1. der Anlage 1 werden wie folgt ersetzt:

  1. „Durchführung von kulturellen Projekten und Veranstaltungen
  2. Förderung von kulturellen Tätigkeiten und von kulturellen Investitionen
  3. Kunst- und Künstlerförderung
  4. Wissenschaftsförderung
  5. Ankauf von Kunstgegenständen
  6. Aufsicht und finanzielle Unterstützung der kulturellen Körperschaften mit Landesbeteiligung (Stiftung Stadttheater und Konzerthaus Bozen, Museion, Vereinigte Bühnen Bozen, Stiftung Haydn-Orchester von Bozen und Trient, Körperschaft für die Verwaltung des Stadttheaters und des Kurhauses Meran, für Letztere in Zusammenarbeit mit dem Amt 15.1)“

(7) Die Aufgaben des Amtes für Weiterbildung laut Ziffer 14.3. der Anlage 1 werden wie folgt ersetzt:

  1. „Information und Beratung zu Weiterbildungs- und Sprachangeboten
  2. Inhaltliche und finanzielle Förderung der Weiterbildungseinrichtungen und Bildungsausschüsse
  3. Förderung der Qualität in der Weiterbildung
  4. Qualifizierung der Mitarbeiter/innen in der Weiterbildung
  5. Entwicklung innovativer Projekte und Begleitforschung in der Weiterbildung und im Bereich Sprachen“

(8) In der Abteilung Deutsche Kultur erhält das Amt laut Ziffer 14.5. der Anlage 1 die Bezeichnung „Amt für Film und Medien“ und der fünfte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:

  1. „Film-, Musik- und Medienarchiv“

Art. 7 (Generaldirektion und Ressort Familie und Verwaltungsorganisation)

(1) Der mit Artikel 4/bis des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, errichteten Generaldirektion werden folgende Führungsstrukturen zugeordnet:

  1. Abteilung Personal,
  2. Organisationsamt,
  3. Ökonomat,
  4. Amt für Statistik (ASTAT),
  5. Ausschuss zur Überprüfung der öffentlichen Ausgaben.

(2) Die mit Artikel 11 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, errichtete Familienagentur wird direkt dem Ressort Familie und Verwaltungsorganisation zugeordnet.

(3) Die Aufgabe „Familienförderung“ der Abteilung laut Ziffer 24 der Anlage A und die Aufgabe „Betreuungsdienste außerhalb der Schulzeit“ laut Ziffer 40.1. der Anlage 1 werden gestrichen.

(4) In Artikel 11 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, werden folgende Buchstaben hinzugefügt:

„i) sie vergibt Beiträge an öffentliche und private Einrichtungen,

j) sie führt Initiativen im Rahmen der Familienbildung und Familienbegleitung durch und fördert diese,

k) sie plant, entwickelt, kontrolliert und koordiniert Maßnahmen und Fachdienste im Bereich Familie,

l) sie betreut die betrieblichen Kindertagesstätten,

m) sie gewährleistet Betreuungsdienste außerhalb der Schulzeit, wie Sommer- und Nachmittagsbetreuung,

n) sie ist zuständig für Familienmediation,

o) sie ist zuständig für Männerhilfe und Männerinitativen.“

(5) Der achte Gedankenstrich des Amtes für Schulfürsorge laut Ziffer 40.1. der Anlage 1 ist gestrichen.

Art. 8 (Ressort Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Zivilschutz und Gemeinden)

(1) Die der Landesregierung vom Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg, errichtet mit Landesgesetz vom 15. Mai 2013, Nr. 6, vorzulegenden Beschlussanträge sind gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, vom zuständigen Führungspersonal des Versuchszentrums in fachlicher, buchhalterischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht mit dem entsprechenden Sichtvermerk zu versehen.

Art. 9 (Ressort Gesundheit, Sport, Soziales und Arbeit)

(1) Das Amt für Sport unter Ziffer 7.2. der Anlage 1 erhält die Bezeichnung „Amt für Sport und Gesundheitsförderung“ und wird mit den dort beschriebenen Aufgaben direkt dem Ressort Gesundheit, Sport, Soziales und Arbeit zugeordnet.

(2) Dem Amt für Sport und Gesundheitsförderung werden außerdem folgende Aufgaben zugeordnet:

  1. „Maßnahmen und Initiativen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit
  2. Koordination landesweiter Programme und Kampagnen der Gesundheitsförderung“
  3. Forschung, Entwicklung und Ausbildung in den Bereichen Gesundheitsförderung und Public Health“

(3) Die Aufgabe „Sport und Freizeit“ der Abteilung laut Ziffer 7 der Anlage A wird gestrichen.

(4) Der Abteilung unter Ziffer 19 der Anlage A wird die Aufgabe „Unterstützung der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler und Grenzpendler“ hinzugefügt.

(5) Dem Amt für Arbeitsmarktbeobachtung unter Ziffer 19.1. der Anlage 1 wird die Aufgabe „Unterstützung der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler und Grenzpendler“ hinzugefügt.

(6) Im Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 13, und an sämtlichen sonstigen Stellen in der Landesgesetzgebung, wo die Bezeichnung „Südtiroler Heimatferne“ verwendet wird, wird diese durch folgende Bezeichnung ersetzt: „Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler“.

(7) Die Abteilung unter Ziffer 24 der Anlage A erhält die Bezeichnung „Soziales“; ihr wird die Aufgabe „Förderung des Kinder- und Jugendschutzes“ hinzugefügt.

(8) In der Abteilung Soziales erhält das Amt laut Ziffer 24.1. der Anlage 1 folgende Bezeichnung und übt folgende Aufgaben aus:

„24.1. Amt für Kinder- und Jugendschutz und soziale Inklusion

  1. Kinder- und Jugendschutz, einschließlich Anvertrauung und Adoption
  2. Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendanwaltschaft des Landtages
  3. Vorbeugung und Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Inklusionsmaßnahmen
  4. Vorbeugung und Bekämpfung der Gewalt an Frauen und andere Gewaltsituationen
  5. Führung des Landeskleinkinderheimes
  6. Beiträge an öffentliche und private Körperschaften in den angeführten Bereichen und allgemeine Förderungen“

Art. 10 (Anpassungen)

(1) Die Anlage A und die Anlage 1 werden aufgrund der vorübergehenden Anpassungen sinngemäß abgeändert, wobei in der Anlage 1 folgende Ressorts mit den zugewiesenen Führungsstrukturen eingefügt beziehungsweise aufgelistet sind:

  1. Generalsekretariat des Landes,
  2. Generaldirektion des Landes,
  3. Ressort Wirtschaft, Finanzen und Innovation,
  4. Ressort Italienische Kultur, Wohnbau und öffentliche Bauten,
  5. Italienisches Bildungsressort,
  6. Ressort Raumentwicklung, Umwelt und Energie,
  7. Deutsches Bildungsressort,
  8. Ressort Bildungsförderung, Deutsche Kultur und Integration,
  9. Ressort Familie und Verwaltungsorganisation,
  10. Ladinisches Bildungs- und Kulturressort,
  11. Ressort Denkmalpflege, Museen, Vermögen und Mobilität,
  12. Ressort Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Zivilschutz und Gemeinden,
  13. Ressort Gesundheit, Sport, Soziales und Arbeit.

Art. 11 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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