(1) Die der Landesregierung vom Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg, errichtet mit Landesgesetz vom 15. Mai 2013, Nr. 6, vorzulegenden Beschlussanträge sind gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, vom zuständigen Führungspersonal des Versuchszentrums in fachlicher, buchhalterischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht mit dem entsprechenden Sichtvermerk zu versehen.