In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 25. November 2013, Nr. 1807
Kriterien für den Zugang zu den Förderungen aus dem Rotationsfonds für Seilbahnanlagen im Falle außergewöhnlicher Naturkatastrophen - Artikel 1/bis des Landesgesetzes von 4. März 1996, Nr. 6

ANLAGE A

Kriterien für den Zugang zu den Förderungen aus dem Rotationsfonds für Seilbahnanlagen im Falle außergewöhnlicher Naturkatastrophen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln die Gewährung von Förderungen zur Beseitigung der an Seilbahnanlagen durch außergewöhnliche Naturkatastrophen unmittelbar entstandenen Schäden und zur Bestreitung der entsprechenden Mehrkosten gemäß Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 4. März 1996, Nr. 6, in geltender Fassung, und gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung.

2. Förderungsfähig sind nur Investitionen, die für Maßnahmen an Seilbahnanlagen notwendig sind, deren Trassenführung sich ganz oder überwiegend auf dem Landesgebiet erstreckt. Für dieselben Investitionen können keinerlei andere Beihilfen gewährt werden.

Art. 2
Art der Förderung

1. Die Förderung wird in Form eines begünstigten Darlehens aus dem Rotationsfonds gewährt, wobei das Förderungsausmaß als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) ausgedrückt ist und 20 Prozent nicht überschreiten darf.

2. Das Darlehen ist wie folgt geregelt:

a) die maximale Tilgungszeit des Darlehens beträgt 15 Jahre; in diesem Zeitraum kann höchstens ein Jahr tilgungsfreie Zeit einberechnet werden.

Auf begründeten Antrag und mit dem Einverständnis der Bank, welche das Darlehen gewährt, kann die tilgungsfreie Zeit um höchstens ein Jahr sowie die Laufzeit der gewährten Finanzierung unter Beachtung der genannten Höchstfrist verlängert werden, wobei der Landesanteil entsprechend angepasst wird.

b) Der Landesanteil darf 85 Prozent bei einer Laufzeit von maximal 15 Jahren nicht überschreiten.

c) Der an den Begünstigten gewährte Landesanteil wird bei der Genehmigung der Förderung festgelegt und bei der entsprechenden Auszahlung überprüft. Der Anteil des Landes darf in keinem Fall die bei der Genehmigung festgelegte Höhe überschreiten.

Art. 3
Begünstigte

1. Die Begünstigten der Förderung sind Unternehmen, die Transporttätigkeiten gemäß folgenden Kodizes der ATECO-Klassifizierung 2007 ausüben: 49.31 (Personenbeförderung im Nahverkehr zu Lande – ohne Taxi), 49.39 (sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a.n.g.).

Art. 4
Mitteilung

1. Der Geschädigte muss unverzüglich nach Eintritt des außerordentlichen Schadensereignisses eine entsprechende schriftliche Mitteilung an das Landesamt für Seilbahnen richten.

2. In der Regel lädt das Landesamt für Seilbahnen oder der zuständige Bürgermeister daraufhin alle zuständigen Landesämter zu einem Ortsaugenschein ein und berät dabei den Geschädigten über die zu treffenden Maßnahmen.

Art. 5
Antrag

1. Der Geschädigte kann einen Förderungsantrag einreichen.

2. Der Förderungsantrag muss innerhalb der Ausschlussfrist von 180 Tagen ab Durchführung der zugelassenen Maßnahmen beim Landesamt für Seilbahnen eingereicht werden.

Art. 6
Unterlagen

1. Dem Antrag müssen folgende Unterlagen oder eine Erklärung darüber beigelegt werden, dass das zuständige Landesamt bereits im Besitz dieser Unterlagen ist:

a) Kostenvoranschläge oder Angebote,

b) Vorprojekt oder definitives Seilbahnprojekt, auch beschränkt auf die Abänderung,

c) Kopie der Baukonzession.

Art. 7
Zulässige Kosten

1. Zugelassen sind:

a) die unmittelbaren Investitionskosten für die notwendige Wiederherstellung des Zustandes der Seilbahnanlage vor der außergewöhnlichen Naturkatastrophe unter Berücksichtigung der geltenden technischen Normen,

b) sollte die genannte Wiederherstellung aus technischen, urbanistischen, naturschutz-relevanten oder sonstigen nachweislichen Gründen auf der bestehenden Trasse nicht möglich sein, so sind auch alternative Lösungen bezüglich der Trasse, der Seilbahntechnologie und/oder des Anlagentyps zulässig. In diesem Falle werden nur die durch Kostenvoranschlag nachgewiesenen Mehrkosten gegenüber einem Wiederaufbau der bestehenden Bahn zugelassen,

c) ebenfalls zugelassen sind die Kosten für Sofortmaßnahmen, Aufräumungsmaßnahmen und allfällige Sicherungsmaßnahmen für die von der außergewöhnlichen Naturkatastrophe betroffenen Gebiete.

Art. 8
Nicht zulässige Kosten

1. Ausgaben wie Mehrwertsteuer, Registergebühren oder andere Steuern sowie Investitionen, die mittels Finanzoperationen wie Quoten-Abtretungen getätigt werden, sind nicht zulässig.

Art. 9
Bearbeitung der Anträge und Genehmigung der Förderungen

1. Die Anträge werden in derselben zeitlichen Reihenfolge bearbeitet, in welcher sie im zuständigen Landesamt eingereicht werden.

2. Die Landesregierung genehmigt die geförderten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds nach vorheriger Hinterlegung des Genehmigungsschreibens und des Informationsberichts einer konventionierten Bank.

Art. 10
Auszahlung

1. Die Auszahlung der begünstigten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds kann auch in mehreren Raten erfolgen, und zwar nach vorheriger Feststellung durch die jeweilige Bank, dass die betreffenden Investitionen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, wobei sie sich auf folgende Unterlagen stützt:

a) Erklärung des Antragstellers über die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts,

b) genehmigtes Projekt, technischer Bericht und Baukonzession,

c) Ausgabenbelege wie Rechnungen und/oder Honorarnoten im Original, ausgestellt nach Einreichung der Mitteilung. Die Zahlungen müssen durch Bank- oder Postüberweisung oder andere rückverfolgbare Zahlungen durchgeführt werden. Die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten, auch in Eigenregie, kann mit einem Begehungs- und Abnahmeprotokoll der Bauleitung oder einer anderen qualifizierten Fachperson bescheinigt werden, die sich dabei auf eine detaillierte Endstandsabrechnung stützt,

d) Kaufvertrag im Original oder in beglaubigter oder originalgetreuer Kopie.

2. Die Rechnungen können in analytischer oder zusammenfassender Form ausgestellt sein. Die in zusammenfassender Form abgefassten Rechnungen müssen durch eine vom Rechnungssteller unterzeichnete Aufstellung ergänzt werden, aus welcher die einzelnen Posten und Preise ersichtlich sind, die zur Gesamtsumme geführt haben.

3. Die jeweilige Bank muss das zuständige Landesamt über die Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Investitionen unverzüglich in Kenntnis setzen.

Art. 11
Verpflichtungen

1. Mit Gewährung der Förderungen übernehmen die Begünstigten die Verpflichtungen laut Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, in geltender Fassung.

2. Die Begünstigten sind verpflichtet, dem zuständigen Landesamt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die dieses zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung für nützlich hält.

Art. 12
Reduzierung

1. Das zuständige Landesamt reduziert die gewährte Förderung proportional, wenn die einzelnen Endabrechnungen bezüglich der Kosten der geförderten Maßnahmen geringer als die jeweils anerkannten Kosten sind.

Art. 13
Varianten

1. Wenn der Begünstigte Varianten an der geförderten Maßnahme durchführen will, müssen diese von der Landesregierung genehmigt werden.

2. Dies ist nicht notwendig, wenn es sich um nicht wesentliche Änderungen handelt und das Projektziel weiterhin erreicht wird.

Art. 14
Kontrollen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen zu überprüfen, werden zusätzlich zu den vom zuständigen Landesamt als zweifelhaft betrachteten Fällen Stichprobenkontrollen auf mindestens 6 Prozent der geförderten Investitionen durchgeführt.

2. Anhand der Kontrollen muss festgestellt werden, dass die Begünstigten nicht Dokumente, Erklärungen oder andere Unterlagen vorgelegt haben, die falsch sind oder unwahre Angaben enthalten, oder es unterlassen haben, Pflichtinformationen zu liefern. Weiters muss festgestellt werden, dass die geförderten Investitionen jenen Zwecken dienen, für welche die Förderung gewährt worden ist.

3. Das zuständige Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie den Kontrollen unterzogen werden. Sofern notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.

Art. 15
Widerruf

1. Die Landesregierung kann die Förderung zur Gänze oder teilweise widerrufen, wenn

a) die durchgeführte Maßnahme nicht mit dem Projektziel übereinstimmt, für welches die Landesregierung die Förderung gewährt hat,

b) andere wesentliche Unregelmäßigkeiten jeglicher Art festgestellt werden.

2. Der betreffende Begünstigte kann Rechtfertigungsgründe und Gegenäußerungen vorbringen.

3. Bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme der Förderung gelten die Bestimmungen des Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 16
Übergangsbestimmung

1. Diese Kriterien gelten für jene Mitteilungen, die ab dem Zeitpunkt der Genehmigung derselben eingehen, sowie für bereits eingegangene und noch nicht genehmigte Anträge bzw. formlose Mitteilungen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction Beschluss vom 14. Januar 2013, Nr. 46
ActionAction Beschluss vom 21. Januar 2013, Nr. 103
ActionAction Beschluss vom 28. Januar 2013, Nr. 112
ActionAction Beschluss vom 28. Januar 2013, Nr. 134
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2013, Nr. 186
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 195
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 210
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 236
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2013, Nr. 249
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2013, Nr. 254
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2013, Nr. 303
ActionAction Beschluss vom 11. März 2013, Nr. 378
ActionAction Beschluss vom 11. März 2013, Nr. 384
ActionAction Beschluss vom 18. März 2013, Nr. 397
ActionAction Beschluss vom 25. März 2013, Nr. 445
ActionAction Beschluss vom 25. März 2013, Nr. 453
ActionAction Beschluss vom 2. April 2013, Nr. 499
ActionAction Beschluss vom 15. April 2013, Nr. 554
ActionAction Beschluss vom 22. April 2013, Nr. 612
ActionAction Beschluss vom 6. Mai 2013, Nr. 640
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2013, Nr. 696
ActionAction Beschluss vom 17. Juni 2013, Nr. 913
ActionAction Beschluss vom 24. Juni 2013, Nr. 954
ActionAction Beschluss vom 1. Juli 2013, Nr. 976
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2013, Nr. 1034
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2013, Nr. 1049
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2013, Nr. 1094
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2013, Nr. 1116
ActionAction Beschluss vom 26. August 2013, Nr. 1190
ActionAction Beschluss vom 26. August 2013, Nr. 1191
ActionAction Beschluss vom 2. September 2013, Nr. 1301
ActionAction Beschluss vom 9. September 2013, Nr. 1322
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1406
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1414
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1416
ActionAction Beschluss vom 7. Oktober 2013, Nr. 1456
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1519
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1524
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1529
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1596
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1628
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1644
ActionAction Beschluss vom 28. Oktober 2013, Nr. 1651
ActionAction Beschluss vom 25. November 2013, Nr. 1807
ActionActionANLAGE A
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1860
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1866
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1868
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2013, Nr. 1988
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2013, Nr. 2025
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis