(1) Der Titel des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, erhält folgende Fassung:
„Verordnung zur Sonderausbildung in Allgemeinmedizin“.
(2) Artikel 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 1 (Anwendungsbereich)
1. Diese Verordnung regelt die Modalitäten der Überprüfung der Sprachkenntnisse für die Zulassung zur Sonderausbildung in Allgemeinmedizin, den wissenschaftlichen Beirat sowie die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin, in Durchführung der Artikel 6, 16 und 17 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet.“
(3) Artikel 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 2 (Sprachkenntnisse)
1. Wer nicht im Besitz des gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises, bezogen auf das Laureatsdiplom, oder eines gleichgestellten Nachweises ist, muss einen Test zum Hörverständnis der deutschen und italienischen Sprache im Sinne und für die Wirkungen laut Artikel 3 dieser Verordnung ablegen.“
(4) Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 3 (Hörverständnistest)
1. Der Hörverständnistest dient der Feststellung des Zweisprachigkeitsgrads, welcher für das Laureatsdiplom vorgesehen ist, und wird im Rahmen der Wettbewerbsausschreibung laut Artikel 13 des Gesetzes geregelt.
2. Der Hörverständnistest kann auch unabhängig vom Auswahlverfahren für die Zulassung zur Sonderausbildung in Allgemeinmedizin abgelegt werden. Mit der Ausarbeitung und Durchführung des Tests kann eine externe Einrichtung beauftragt werden.
3. Die Bestätigung über den bestandenen Hörverständnistest ist ausschließlich für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin und die Facharztausbildung laut Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4, gültig.“
(5) Nach dem II. Kapitel des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, wird folgendes III. Kapitel eingefügt:
„III. KAPITEL
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin
Art. 8 (Verpflichtung zur Dienstleistung)
1. Ärztinnen und Ärzte, welche mit Landesstipendium die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin absolviert haben, müssen – innerhalb von fünf Jahren nach Erlangung des entsprechenden Nachweises – für zwei Jahre die Tätigkeit als Allgemeinmediziner im Landesgebiet ausüben, und zwar freiberuflich oder im Angestelltenverhältnis sowie in den Formen und Diensten, in denen diese Tätigkeit vorgesehen ist.
2. Damit das Landesstipendium gewährt werden kann, müssen sich die Ärztinnen und Ärzte schriftlich zur Dienstleistung laut Absatz 1 verpflichten.
Art. 9 (Verpflichtung zur Rückzahlung der finanziellen Zuwendungen)
1. Ärztinnen und Ärzte in Allgemeinmedizin müssen den Gesamtbetrag der während der Ausbildungszeit erhaltenen finanziellen Zuwendungen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur tatsächlichen Rückzahlung in folgenden Fällen zurückzahlen:
- gänzliche oder teilweise Nichterfüllung der Verpflichtung laut Artikel 8 Absatz 1, auch wegen Fehlens eines der Nachweise laut Artikel 2 Absatz 1,
- Abbruch der Ausbildung und in den anderen vom Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes vorgesehenen Fällen.
2. Die Landesregierung stellt die Nichteinhaltung der Verpflichtung laut Artikel 8 Absatz 1, den Abbruch der Ausbildung oder die anderen Fälle laut Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes fest und bestimmt die Höhe des Rückzahlungsbetrags. Eine Reduzierung dieses Betrags ist nur im Falle schwerwiegender objektiver Gründe möglich.“