In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 311)
Übertragung von Befugnissen in Streitsachen und Regelung der Anwaltschaft des Landes

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. Oktober 2013, Nr. 44.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Übertragung von Befugnissen in Streitsachen an den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau.

(2) Diese Verordnung regelt die Organisation der Anwaltschaft des Landes und ihre Zuständigkeiten, in Durchführung von Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.

(3) Diese Verordnung regelt außerdem die individuellen Arbeitsverträge der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Anwaltschaft des Landes, in Anwendung von Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Dezember 2012, Nr. 247, unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes.

Art. 2 (Übertragung von Befugnissen an den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau)

(1) Dem amtierenden Landeshauptmann oder der amtierenden Landeshauptfrau werden folgende Befugnisse übertragen:

  1. Streiteinlassung in Mediationsverfahren und erteilt die entsprechenden Aufträge zur Vertretung und Bestellung der Anwälte und Anwältinnen,
  2. Streiteinlassung in Zivil- und Verwaltungsverfahren aller Instanzen und erteilt die entsprechenden Aufträge zur Vertretung und Bestellung der Anwälte und Anwältinnen,
  3. Streiteinberufung Dritter,
  4. Einbringen von Widerklagen, falls zweckmäßig,
  5. Ernennung Sonderbevollmächtigte für die Schlichtungsversuche,
  6. Annahme von Verzichten, gegebenenfalls mit Aufrechnung der Kosten,
  7. Einbringen von Anschlussberufungen vor dem Staatsrat,
  8. Einbringen von Anschlussrekursen vor dem Kassationsgerichtshof,
  9. Einlegung von Widersprüchen gegen Mahndekrete,
  10. Betreibung von Zwangsvollstreckungen der Urteile und anderer richterlicher Verfügungen,
  11. Beitritt zu Zwangsveräußerungen von Liegenschaften, falls die Ämter vorliegende Forderungen melden,
  12. Ergreifen sämtlicher dringender Maßnahmen zur Verteidigung, vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung der Landesregierung.

Art. 3 (Anwaltschaft des Landes)

(1) Beim Generalsekretariat ist die Anwaltschaft des Landes angesiedelt. Sie untersteht funktionell dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau und hat folgende Zuständigkeiten:

  1. Beistand, Vertretung und Verteidigung vor Gericht der Autonomen Provinz Bozen, der von ihr abhängigen Körperschaften, der Landesagenturen und der anderen mit Landesgesetz errichteten Organismen vor allen Gerichtsbehörden, in Schiedsverfahren und in Mediationsverfahren,
  2. Rechtsschutz und Beratung der Rechtssubjekte laut Buchstabe a),
  3. außergerichtlicher Beistand in Streitfragen und im Bereich der Verträge der Rechtssubjekte laut Buchstabe a),
  4. Vertretung und Verteidigung der Verwalter und des Personals laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, in Zivilverfahren, in welche die Betreffenden aus dienstlichen Gründen verwickelt sind, jeweils auf Antrag und mit Ausnahme von Fällen, in denen Interessenskonflikte bestehen,
  5. Vergütung der Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten,
  6. Zahlung der Rechnungen für externe Verteidigung und Sachverständige,
  7. Eintreibung der Anwaltsgebühren und -honorare von den Gegenparteien, wenn diese aufgrund eines Urteils, Beschlusses, Dekrets, Verzichts oder Vergleichs zu deren Lasten gehen,
  8. Betreuung der Vertragsangelegenheiten und Führung des Repertoriums,
  9. Entwurf, Ausarbeitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften, Leistungsverzeichnissen und Akten mit allgemeinem Inhalt,
  10. Sprachberatung für die Organisationseinheiten der Landesverwaltung und Terminologiearbeit,
  11. Gewährleistung der sprachlichen Qualität der Rechtsvorschriften und anderer Texte der Landesverwaltung sowie Übersetzung von Rechtsvorschriften und anderen Texten der Landesverwaltung,
  12. Pflege der ladinischen Sprache,
  13. Veröffentlichung der Gesetze und Erlass der Durchführungsverordnungen.

(2) Der Anwaltschaft steht der Anwalt oder die Anwältin des Landes vor; er oder sie koordiniert die Funktionsbereiche und das Amt laut Artikel 4 und weist diesen die Streitsachen, Beratungsaufträge und sonstigen Aufträge zu. Er oder sie führt das Personal gemäß den geltenden Bestimmungen für die Abteilungsdirektoren und Abteilungsdirektorinnen, vereinbart die Ziele mit dem Generaldirektor oder der Generaldirektorin und setzt die vertraglichen Verpflichtungen laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, um.

(3) Der Anwalt oder die Anwältin des Landes berichtet dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau regelmäßig über die durchgeführten Tätigkeiten und legt auf Anfrage entsprechende Berichte vor; er oder sie meldet umgehend etwaige Gesetzeslücken, Interpretationsschwierigkeiten oder sonstige Probleme, die im Rahmen der Tätigkeiten zu Tage kommen.

Art. 4 (Gliederung der Anwaltschaft des Landes)  

(1) Die Anwaltschaft des Landes gliedert sich in folgende Funktionsbereiche und Ämter:

  1. Bereich Vertragsdienst,
  2. Bereich Rechtsdienst,
  3. Bereich Rechtsdienst für das Territorium,
  4. Amt für Sprachangelegenheiten.

(2) Der Bereich Vertragsdienst hat folgende Zuständigkeiten:

  1. Abfassung und Abschluss der Verträge für den Kauf, Verkauf und Tausch von Liegenschaften, für die Begründung von dinglichen Rechten und Abschluss der Verträge, die der steuerlichen Registrierung unterliegen,
  2. Führung des Repertoriums der Urkunden, welche der steuerlichen Registrierung unterliegen und der Sammlung der Verträge,
  3. Anträge auf Einverleibung und Überschreibung im Kataster der im Interesse des Landes abgeschlossenen Urkunden,
  4. Überprüfung von Vergabebestimmungen und von Musterverträgen für die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen,
  5. Beratung und Rechtsschutz sowie Beistand, Vertretung und Verteidigung vor Gericht in Vergabeverfahren und bei vertraglichen Angelegenheiten im Interesse der Rechtssubjekte laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) samt den dazugehörigen Organen, Verwaltern und Bediensteten,
  6. Gutachten über Vergleiche und über die Auflassung von Verfahren in Vertragssachen,
  7. Mitwirkung an den Vergabeverfahren des Landes, der Landesbetriebe und -körperschaften, auf Antrag der Vergabestelle.

(3) Der Bereich Rechtsdienst hat folgende Zuständigkeiten:

  1. Rechtsschutz sowie Beistand, Vertretung und Verteidigung vor Gericht für die Rechtssubjekte laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) samt den dazugehörigen Organen, Verwaltern und Bediensteten, soweit dies nicht einem anderen Funktionsbereich obliegt,
  2. verwaltungsrechtliche Beratung, soweit diese nicht einem anderen Funktionsbereich obliegt,
  3. Gutachten über Vergleiche und über die Auflassung von Verfahren, soweit diese nicht einem anderen Funktionsbereich obliegen,
  4. Kundmachung der Landesgesetze und Erlass der Verordnungen des Landes sowie deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Region,
  5. Vergütung der Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten,
  6. Zahlung der Rechnungen für externe Verteidigung und Sachverständige, soweit dies nicht einem anderen Funktionsbereich obliegt.

(4) Der Bereich Rechtsdienst für das Territorium hat folgende Zuständigkeiten:

  1. Rechtsschutz sowie Beistand, Vertretung und Verteidigung vor Gericht für die Rechtssubjekte laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) samt den dazugehörigen Organen, Verwaltern und Bediensteten, in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Natur, Landschaft, Raumentwicklung und Umwelt,
  2. verwaltungsrechtliche Beratung in diesen Bereichen,
  3. Gutachten über Vergleiche und über die Auflassung von Verfahren in diesen Bereichen,
  4. Zahlung der Rechnungen für externe Verteidigung und Sachverständige in diesen Bereichen.

(5) Das Amt für Sprachangelegenheiten hat folgende Zuständigkeiten:

  1. Sprachberatung für die Landesverwaltung, insbesondere Klärung sprachlicher Grundsatzfragen und terminologischer Fragen, Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und anderen Texten,
  2. Überprüfung aus sprachlicher Sicht von Rechtsvorschriften und anderen Texten der Landesverwaltung von besonderem Interesse für eine breite Öffentlichkeit sowie Übersetzung von Rechtsvorschriften und anderen Texten von besonderer Relevanz,
  3. Pflege der ladinischen Sprache, insbesondere Übersetzung von Rechtsvorschriften und anderen Texten ins Ladinische und Pflege der ladinischen Fachterminologie,
  4. Terminologiearbeit in den Zuständigkeitsbereichen der Landesverwaltung.

(6) Die Direktoren und Direktorinnen, die den einzelnen Funktionsbereichen beziehungsweise dem Amt vorstehen, koordinieren die ihnen unterstellte Organisationseinheit und führen das Personal im Einklang mit den geltenden Bestimmungen für die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen. Sie vereinbaren die Ziele mit dem Anwalt oder der Anwältin des Landes.

Art. 5 (Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen)

(1) Den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen der Anwaltschaft des Landes werden volle Unabhängigkeit und Autonomie in der ausschließlichen und ständigen Behandlung der Rechtsangelegenheiten zugesichert, sowie eine ihrer Berufstätigkeit angemessene Besoldung.

(2) Im Arbeitsvertrag wird den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Autonomie und Unabhängigkeit in ihrem geistigen Urteil und im Hinblick auf ihre fachliche Vorgehensweise zugesichert.

(3) Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen behandeln die ihnen zugeteilten Streitsachen und Beratungsaufträge und üben die Aufgaben laut ihrem Berufsbild im Sinne der Landesbestimmungen aus, sofern vereinbar.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten in der Behandlung der Angelegenheiten können die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nach Vorlage eines entsprechenden Berichts beantragen, von der Behandlung der Angelegenheit befreit und entsprechend ersetzt zu werden.

(5) Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sorgen für den ständigen Ausbau ihrer beruflichen Kompetenz, um die Qualität der beruflichen Leistungen zu gewährleisten und zur bestmöglichen Ausübung des Berufes beizutragen.

(6) Im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Dezember 2012, Nr. 247, unterliegen die im Sonderverzeichnis eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Disziplinarbefugnis des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer.

(7) Bei Streiks, die von den repräsentativen Organismen der Rechtsanwälte ausgerufen werden, richten sich die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nach den Entscheidungen der Gegenparteien, wobei in jedem Fall die Interessen der verteidigten Verwaltung zu wahren sind.

Art. 6 (Individueller Arbeitsvertrag)

(1) Um den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen der Anwaltschaft eine ihrem Beruf angemessene Besoldung zu gewährleisten, wird mit diesen jeweils ein individueller Arbeitsvertrag geschlossen; dieser sichert ihnen zusätzlich zur Besoldung nach Funktionsebene eine Freiberuflerzulage bis zu einem Höchstmaß von 90 Prozent des jährlichen Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe ihrer Funktionsebene zu, zuzüglich der Anwaltsgebühren und -honorare, die gemäß den Kriterien laut den Absätzen von 2 bis 6 aufgeteilt werden.

(2) Die infolge der Verurteilung der unterliegenden Gegenpartei eingetriebenen Anwaltsgebühren und -honorare, oder in jedem Fall, in dem solche zuerkannt werden, werden nach Abzug für Pauschalkosten von 10 Prozent bzw., im Falle einer gemeinsamen Verteidigung mit Korrespondenzanwälten, bis zu 40 Prozent und auf jeden Fall nach Abzug des Einheitsbeitrages, der Registergebühren, der Spesen für Stempelmarken und Zustellungen unter den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, die effektiv im Dienst sind, nach Jahresdritteln aufgeteilt; dabei ist das Datum der Quittung über die Einzahlung der Beträge ausschlaggebend.

(3) Der Anwalt oder die Anwältin des Landes legt nach Anhören der betroffenen Direktoren und Direktorinnen die Aufteilungs- und Auszahlungsmodalitäten der Anwaltsgebühren und -honorare fest, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden:

  1. die Hälfte des Gesamtbetrages wird unter den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen in gleiche Anteile aufgeteilt,
  2. die andere Hälfte wird unter den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen anteilsmäßig nach der jeweiligen Freiberuflerzulage aufgeteilt, sofern sie im Bereich Anwaltschaft des Landes mindestens zwei Jahre die Funktion Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin innehatten.

(4) Die Anwaltsgebühren und -honorare dürfen 30 Prozent der dem Anwalt oder der Anwältin des Landes bei Vollzeitarbeit zustehenden Jahresbruttoentlohnung nicht übersteigen, unter Berücksichtigung aller zustehenden Lohnelemente.

(5) Keinen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Aufteilung haben im jeweiligen Zeitraum Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die aus dem Stellenplan herausgenommen wurden, im Wartestand oder abgeordnet sind, zur Verfügung gestellt wurden, in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurden, oder sich in Sonderurlaub wegen Mutterschaft, Vaterschaft, Elternschaft befinden, sofern es sich nicht um Heiratsurlaub, Urlaub wegen einer kriegs- oder dienstinvaliditätsbedingten Kur oder um Wartestand wegen Wiedereinberufung zum Wehrdienst oder wegen im Dienst zugezogener Krankheit handelt. Ebenfalls kein Anspruch besteht für den gesamten Zeitraum, in welchem dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin aus welchem Grund auch immer kein Gehalt oder ein gekürztes Gehalt zusteht.

(6) Auf die Zahlung der Anwaltsgebühren und -honorare wird die Regelung der indirekten Sozialabgaben angewandt.

Art. 7 (Verweis)

(1) Auf den Anwalt/die Anwältin des Landes und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin sowie auf die Direktoren und Direktorinnen der Funktionsbereiche und des Amtes laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden die geltenden Bestimmungen für die Abteilungsdirektoren und Abteilungsdirektorinnen beziehungsweise für die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen angewandt, sowie die Landeskollektivverträge für Führungskräfte, sofern in dieser Verordnung nicht anderweitig verfügt.

Art. 8 (Übergangsbestimmungen)

(1) In erster Anwendung dieser Verordnung wird die amtierende Direktorin der bisherigen Abteilung Anwaltschaft des Landes mit der Leitung der Anwaltschaft des Landes betraut; die amtierenden Direktoren und Direktorinnen der bisherigen Ämter werden mit der Leitung der Funktionsbereiche laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) beziehungsweise des Amtes laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d), jeweils für die Dauer von vier Jahren, betraut.

(2) In erster Anwendung dieser Verordnung entfalten die individuellen Arbeitsverträge, die im Sinne von Artikel 7 abgeschlossen werden, ab dem 2. Februar 2013 ihre Wirkung.

Art. 10 (Änderung der Ämterordnung und Aufhebungen)

(1) In Punkt 1. der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird nach dem Amt Amt für Statistik (ASTAT) folgendes Amt eingefügt:

Amt für Sprachangelegenheiten

  1. Sprachberatung für die Landesverwaltung, insbesondere Klärung sprachlicher Grundsatzfragen und terminologischer Fragen, Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und anderen Texten,
  2. Überprüfung aus sprachlicher Sicht von Rechtsvorschriften und anderen Texten der Landesverwaltung von besonderem Interesse für eine breite Öffentlichkeit sowie Übersetzung von Rechtsvorschriften und anderen Texten von besonderer Relevanz,
  3. Pflege der ladinischen Sprache, insbesondere Übersetzung von Rechtsvorschriften und anderen Texten ins Ladinische und Pflege der ladinischen Fachterminologie,
  4. Terminologiearbeit in den Zuständigkeitsbereichen der Landesverwaltung.

(2) In Punkt 1. der Anlage 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist die Abteilung Anwaltschaft des Landes aufgehoben.

(3) Artikel 13 Absatz 4 des Kollektivvertrages vom 4. Juli 2002 findet ab dem 2. Februar 2013 auf die Anwälte und Anwältinnen der Anwaltschaft des Landes keine Anwendung.

(4) Der Bereichsvertrag über die Festlegung und Zuordnung der Berufsbilder des Landespersonals vom 8. März 2006 wird, in Bezug auf das Berufsbild Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 31. Dezember 2012, Nr. 247, ergänzt.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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