(1) In Punkt 1. der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird nach dem Amt Amt für Statistik (ASTAT) folgendes Amt eingefügt:
Amt für Sprachangelegenheiten
- Sprachberatung für die Landesverwaltung, insbesondere Klärung sprachlicher Grundsatzfragen und terminologischer Fragen, Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und anderen Texten,
- Überprüfung aus sprachlicher Sicht von Rechtsvorschriften und anderen Texten der Landesverwaltung von besonderem Interesse für eine breite Öffentlichkeit sowie Übersetzung von Rechtsvorschriften und anderen Texten von besonderer Relevanz,
- Pflege der ladinischen Sprache, insbesondere Übersetzung von Rechtsvorschriften und anderen Texten ins Ladinische und Pflege der ladinischen Fachterminologie,
- Terminologiearbeit in den Zuständigkeitsbereichen der Landesverwaltung.
(2) In Punkt 1. der Anlage 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist die Abteilung Anwaltschaft des Landes aufgehoben.
(3) Artikel 13 Absatz 4 des Kollektivvertrages vom 4. Juli 2002 findet ab dem 2. Februar 2013 auf die Anwälte und Anwältinnen der Anwaltschaft des Landes keine Anwendung.
(4) Der Bereichsvertrag über die Festlegung und Zuordnung der Berufsbilder des Landespersonals vom 8. März 2006 wird, in Bezug auf das Berufsbild Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 31. Dezember 2012, Nr. 247, ergänzt.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.