(1) In erster Anwendung dieser Verordnung wird die amtierende Direktorin der bisherigen Abteilung Anwaltschaft des Landes mit der Leitung der Anwaltschaft des Landes betraut; die amtierenden Direktoren und Direktorinnen der bisherigen Ämter werden mit der Leitung der Funktionsbereiche laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) beziehungsweise des Amtes laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d), jeweils für die Dauer von vier Jahren, betraut.
(2) In erster Anwendung dieser Verordnung entfalten die individuellen Arbeitsverträge, die im Sinne von Artikel 7 abgeschlossen werden, ab dem 2. Februar 2013 ihre Wirkung.