(1) Auf den Anwalt/die Anwältin des Landes und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin sowie auf die Direktoren und Direktorinnen der Funktionsbereiche und des Amtes laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden die geltenden Bestimmungen für die Abteilungsdirektoren und Abteilungsdirektorinnen beziehungsweise für die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen angewandt, sowie die Landeskollektivverträge für Führungskräfte, sofern in dieser Verordnung nicht anderweitig verfügt.