In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 311)
Übertragung von Befugnissen in Streitsachen und Regelung der Anwaltschaft des Landes

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. Oktober 2013, Nr. 44.

Art. 6 (Individueller Arbeitsvertrag)

(1) Um den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen der Anwaltschaft eine ihrem Beruf angemessene Besoldung zu gewährleisten, wird mit diesen jeweils ein individueller Arbeitsvertrag geschlossen; dieser sichert ihnen zusätzlich zur Besoldung nach Funktionsebene eine Freiberuflerzulage bis zu einem Höchstmaß von 90 Prozent des jährlichen Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe ihrer Funktionsebene zu, zuzüglich der Anwaltsgebühren und -honorare, die gemäß den Kriterien laut den Absätzen von 2 bis 6 aufgeteilt werden.

(2) Die infolge der Verurteilung der unterliegenden Gegenpartei eingetriebenen Anwaltsgebühren und -honorare, oder in jedem Fall, in dem solche zuerkannt werden, werden nach Abzug für Pauschalkosten von 10 Prozent bzw., im Falle einer gemeinsamen Verteidigung mit Korrespondenzanwälten, bis zu 40 Prozent und auf jeden Fall nach Abzug des Einheitsbeitrages, der Registergebühren, der Spesen für Stempelmarken und Zustellungen unter den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, die effektiv im Dienst sind, nach Jahresdritteln aufgeteilt; dabei ist das Datum der Quittung über die Einzahlung der Beträge ausschlaggebend.

(3) Der Anwalt oder die Anwältin des Landes legt nach Anhören der betroffenen Direktoren und Direktorinnen die Aufteilungs- und Auszahlungsmodalitäten der Anwaltsgebühren und -honorare fest, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden:

  1. die Hälfte des Gesamtbetrages wird unter den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen in gleiche Anteile aufgeteilt,
  2. die andere Hälfte wird unter den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen anteilsmäßig nach der jeweiligen Freiberuflerzulage aufgeteilt, sofern sie im Bereich Anwaltschaft des Landes mindestens zwei Jahre die Funktion Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin innehatten.

(4) Die Anwaltsgebühren und -honorare dürfen 30 Prozent der dem Anwalt oder der Anwältin des Landes bei Vollzeitarbeit zustehenden Jahresbruttoentlohnung nicht übersteigen, unter Berücksichtigung aller zustehenden Lohnelemente.

(5) Keinen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Aufteilung haben im jeweiligen Zeitraum Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die aus dem Stellenplan herausgenommen wurden, im Wartestand oder abgeordnet sind, zur Verfügung gestellt wurden, in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurden, oder sich in Sonderurlaub wegen Mutterschaft, Vaterschaft, Elternschaft befinden, sofern es sich nicht um Heiratsurlaub, Urlaub wegen einer kriegs- oder dienstinvaliditätsbedingten Kur oder um Wartestand wegen Wiedereinberufung zum Wehrdienst oder wegen im Dienst zugezogener Krankheit handelt. Ebenfalls kein Anspruch besteht für den gesamten Zeitraum, in welchem dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin aus welchem Grund auch immer kein Gehalt oder ein gekürztes Gehalt zusteht.

(6) Auf die Zahlung der Anwaltsgebühren und -honorare wird die Regelung der indirekten Sozialabgaben angewandt.

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