(1) Den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen der Anwaltschaft des Landes werden volle Unabhängigkeit und Autonomie in der ausschließlichen und ständigen Behandlung der Rechtsangelegenheiten zugesichert, sowie eine ihrer Berufstätigkeit angemessene Besoldung.
(2) Im Arbeitsvertrag wird den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Autonomie und Unabhängigkeit in ihrem geistigen Urteil und im Hinblick auf ihre fachliche Vorgehensweise zugesichert.
(3) Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen behandeln die ihnen zugeteilten Streitsachen und Beratungsaufträge und üben die Aufgaben laut ihrem Berufsbild im Sinne der Landesbestimmungen aus, sofern vereinbar.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten in der Behandlung der Angelegenheiten können die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nach Vorlage eines entsprechenden Berichts beantragen, von der Behandlung der Angelegenheit befreit und entsprechend ersetzt zu werden.
(5) Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sorgen für den ständigen Ausbau ihrer beruflichen Kompetenz, um die Qualität der beruflichen Leistungen zu gewährleisten und zur bestmöglichen Ausübung des Berufes beizutragen.
(6) Im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Dezember 2012, Nr. 247, unterliegen die im Sonderverzeichnis eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Disziplinarbefugnis des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer.
(7) Bei Streiks, die von den repräsentativen Organismen der Rechtsanwälte ausgerufen werden, richten sich die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nach den Entscheidungen der Gegenparteien, wobei in jedem Fall die Interessen der verteidigten Verwaltung zu wahren sind.