(1) Die Anwaltschaft des Landes gliedert sich in folgende Funktionsbereiche und Ämter:
(2) Der Bereich Vertragsdienst hat folgende Zuständigkeiten:
(3) Der Bereich Rechtsdienst hat folgende Zuständigkeiten:
(4) Der Bereich Rechtsdienst für das Territorium hat folgende Zuständigkeiten:
(5) Das Amt für Sprachangelegenheiten hat folgende Zuständigkeiten:
(6) Die Direktoren und Direktorinnen, die den einzelnen Funktionsbereichen beziehungsweise dem Amt vorstehen, koordinieren die ihnen unterstellte Organisationseinheit und führen das Personal im Einklang mit den geltenden Bestimmungen für die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen. Sie vereinbaren die Ziele mit dem Anwalt oder der Anwältin des Landes.