(1) Beim Generalsekretariat ist die Anwaltschaft des Landes angesiedelt. Sie untersteht funktionell dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau und hat folgende Zuständigkeiten:
(2) Der Anwaltschaft steht der Anwalt oder die Anwältin des Landes vor; er oder sie koordiniert die Funktionsbereiche und das Amt laut Artikel 4 und weist diesen die Streitsachen, Beratungsaufträge und sonstigen Aufträge zu. Er oder sie führt das Personal gemäß den geltenden Bestimmungen für die Abteilungsdirektoren und Abteilungsdirektorinnen, vereinbart die Ziele mit dem Generaldirektor oder der Generaldirektorin und setzt die vertraglichen Verpflichtungen laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, um.
(3) Der Anwalt oder die Anwältin des Landes berichtet dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau regelmäßig über die durchgeführten Tätigkeiten und legt auf Anfrage entsprechende Berichte vor; er oder sie meldet umgehend etwaige Gesetzeslücken, Interpretationsschwierigkeiten oder sonstige Probleme, die im Rahmen der Tätigkeiten zu Tage kommen.