(1) Diese Verordnung regelt die Übertragung von Befugnissen in Streitsachen an den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau.
(2) Diese Verordnung regelt die Organisation der Anwaltschaft des Landes und ihre Zuständigkeiten, in Durchführung von Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.
(3) Diese Verordnung regelt außerdem die individuellen Arbeitsverträge der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Anwaltschaft des Landes, in Anwendung von Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Dezember 2012, Nr. 247, unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes.