In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 171)
Änderung des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, „Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen“ und Bestimmungen im Bereich der Nichterteilbarkeit und Unvereinbarkeit von Ämtern und Aufträgen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 1. Oktober 2013, Nr. 40.

Art. 1

(1) Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„2. Für die Veranstaltungen, die an einem öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden, sowie für den Betrieb von Tanzsälen, Billardsälen, Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten muss die Bewilligung des Landeshauptmannes eingeholt werden, der mit derselben Maßnahme gemäß Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, auch die Verabreichung von Speisen und Getränken genehmigt.

3. Besteht die Gefahr schwerwiegender Störung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe, so können die Veranstaltungen verboten oder zeitlich und örtlich eingeschränkt werden.“

(2) Nach Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Versammlungen an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten unterliegen nicht dem vorliegenden Gesetz.“

Art. 2

(1) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„1. Die Erteilung der Bewilligungen für die Abhaltung von Veranstaltungen, die in die örtliche Zuständigkeit einer einzigen Gemeinde fallen, ist dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister übertragen, der auch die damit verbundenen Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.“

(2) Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„3. Die von der Landesregierung bestimmten Großereignisse verbleiben in der Zuständigkeit des Landeshauptmannes.“

(3) Nach Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Die Landesabteilung Örtliche Körperschaften führt die Registrierung der Wanderdarbietungen durch.“

Art. 3

(1) Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Die Bewilligung wird Personen verweigert, die wegen eines nicht fahrlässig begangenen Deliktes mit rechtskräftigem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurden und nicht die Wiedereinsetzung in die früheren Rechte erlangt haben oder die einer vorbeugenden Maßnahme gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, unterworfen sind oder zu Gewohnheits-, gewerbsmäßigen oder Hangverbrechern erklärt wurden.“

Art. 4

(1) Artikel 5 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„5. Die Bewilligung muss außerdem bei Rückfälligkeit 7 bis 30 Tage ausgesetzt und bei wiederholter Rückfälligkeit widerrufen werden, wenn der Inhaber wiederholt gegen dieses Gesetz oder gegen die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, verstößt.”

Art. 5

(1) Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„2. Für die vom Landeshauptmann erteilten Bewilligungen wird die Eignung der Veranstaltungsorte von der Kommission laut Artikel 10 festgestellt und in den restlichen Fällen vom Gemeindetechniker. Unter Bedachtnahme auf die Art der Veranstaltung gilt ein Standort als geeignet, wenn dessen Ausstattung, Brandschutz- und Sicherheitsvorkehrungen sowie dessen hygienische und verkehrstechnische Beschaffenheit so geartet sind, dass keine Gefahr für die Unversehrtheit von Personen besteht und die Umgebung nicht gefährdet oder belästigt wird.

3. Die Feststellung der Eignung des Veranstaltungsortes kann auch auf der Grundlage geeigneter technischer Dokumentation oder von Informationen des Veranstalters oder befähigten Technikers erfolgen.“

(2) Nach Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, werden folgende Absätze 4, 5, 6 und 7 hinzugefügt:

„4. Im Falle von technisch komplexen Angelegenheiten kann der Bürgermeister um fachliche Beratung durch die Kommission laut Artikel 10 ersuchen.

5. Die Risikobewertung von Veranstaltungen an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten kann durch wissenschaftlich erforschte Parametersysteme erfolgen. Bei Großereignissen kann die Kommission laut Artikel 10 weitere Fachleute hinzuziehen.

6. Unbeschadet bleibt die Zuständigkeit der Kommission laut Artikel 10 für die Überprüfung von Wanderdarbietungen.

7. Das Organ, welches für die Bewilligung einer Wettkampfveranstaltung auf nationaler oder internationaler Ebene zuständig ist, die für den Südtiroler Tourismus von großer Bedeutung ist, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Organisatoren das öffentliche Interesse dieser Veranstaltung erklären und gegen angemessene Entschädigung der Eigentümer oder Inhaber von sonstigen dinglichen Rechten die zeitweilige Besetzung von Flächen verfügen, die aufgrund festgestellter Sicherheitserfordernisse für die Austragung der Veranstaltung notwendig sind. Die Entschädigung geht in jedem Fall zu Lasten der Organisatoren. Wird die Höhe der Entschädigung beanstandet, entscheidet darüber die Landesregierung nach Anhören des Landesschätzamtes.“

Art. 6

(1) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 7 (Bau und Überprüfung der für öffentliche Veranstaltungen vorgesehenen Einrichtungen)

1. Die Konzession zum Bau oder Umbau einer Einrichtung, die für öffentliche Veranstaltungen vorgesehen ist, sowie die entsprechende Benützungsgenehmigung werden erst nach der Feststellung erteilt, dass die geplanten Bauarbeiten mit den Vorschriften der Durchführungsverordnung laut Artikel 11-bis Absatz 1 Buchstabe a) übereinstimmen.

2. Falls der Bürgermeister im Rahmen seiner Befugnisse laut Artikel 3 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in Bezug auf die Veranstaltungsräumlichkeiten das Landesamt für Brandverhütung um fachliche Beratung und Kontrollen ersucht, zieht dieses Amt in allen Fällen die Landesabteilung Örtliche Körperschaften zu Rate.

3. Eine Kopie der ausgestellten Baukonzession laut Absatz 1 wird der Landesabteilung Örtliche Körperschaften übermittelt.“

Art. 7 (1. Artikel 10 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, erhält folgende Fassung:)

„Art. 10 (Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen)

1. Es ist die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen errichtet.

2. Die Kommission wird von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren ernannt; sie besteht aus:

  1. dem Direktor des für öffentliche Veranstaltungen zuständigen Landesamtes als Vorsitzendem,
  2. einem Ingenieur oder Architekten,
  3. einem Brandschutzfachmann,
  4. einem Fachmann für Elektrotechnik,
  5. einem Fachmann im Bereich Notfallmedizin.

3. Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Ersatzmitglied ernannt, welches das ordentliche Mitglied im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

4. Schriftführer der Kommission ist ein Beamter der Landesabteilung Örtliche Körperschaften.

5. Der Bürgermeister und der Feuerwehrkommandant, die für das jeweilige Gebiet zuständig sind, sowie die örtliche Behörde für öffentliche Sicherheit nehmen an den Sitzungen der Kommission mit Stimmrecht und an den entsprechenden Lokalaugenscheinen teil; der Antragsteller oder ein von ihm Beauftragter hat das Recht, anlässlich dieser Sitzungen und Lokalaugenscheine angehört zu werden. Die Kommission kann für die Ausübung bestimmter Funktionen einzelne Mitglieder beauftragen.

6. Den anspruchsberechtigten Mitgliedern der Kommission werden die Vergütungen gezahlt, die für Mitglieder von Landeskommissionen vorgesehen sind.“

Art. 8

(1) Nach Artikel 11 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 11/bis (Durchführungsverordnung)

1. Mit Durchführungsverordnung werden festgelegt:

  1. die baulichen Eigenschaften der Räumlichkeiten und die Modalitäten der Betriebsführung,
  2. die Voraussetzungen für die Eignung der Veranstaltungsorte,
  3. die Bestimmungen für die Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit.“

Art. 9

(1) Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Vorbehaltlich der strafrechtlichen Bestimmungen wird jeder Verstoß gegen die Artikel 2, 5, 5-bis, 8 und 9 mit einer Geldbuße von 144,00 bis 1.410,00 Euro bestraft.“

(2) Nach Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 1/bis, 1/ter und 1/quater eingefügt:

„1/bis. Bei Nichtbeachtung von Artikel 6 oder der technischen Vorschriften der Durchführungsverordnung laut Artikel 11/bis Absatz 1 Buchstabe b) wird die Geldbuße laut Absatz 1 um das Fünffache erhöht.

1/ter Bei Nichtbeachtung der Vorschriften der Durchführungsverordnung laut Artikel 11/bis Absatz 1 Buchstabe a) oder jener, die zum Schutz der öffentlichen Unversehrtheit erlassen wurden, wird die Betriebsgenehmigung für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage ausgesetzt.

1/quater. Bei Nichteinhaltung der Sperrstunde werden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, angewandt.“

(3) Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Geldbußen werden je nach Zuständigkeit vom Direktor der Landesabteilung Örtliche Körperschaften oder vom gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister verhängt.”

Art. 10

(1) Im italienischen Wortlaut des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Presidente della giunta provinciale“ durch die Wörter „Presidente della Provincia“ ersetzt.

Art. 11 (Anpassung an die Bestimmungen im Bereich der Nichterteilbarkeit und Unvereinbarkeit von Ämtern und Aufträgen)  

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung, wodurch auch geltende Gesetze geändert oder ergänzt werden können, die Organisationsstruktur der Körperschaften, Agenturen oder Organismen, die vom Land abhängen oder deren Ordnung in seine, auch übertragenen Befugnisse fällt, insbesondere des Sonderbetriebs für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste laut Artikel 22 und folgende des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, des Landesbetriebs für Forst- und Domänenverwaltung der Autonomen Provinz Bozen laut Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 28, in geltender Fassung, der Landesbibliothek Dr. Friedrich Teßmann laut Landesgesetz vom 16. Februar 1982, Nr. 5, und der italienischen Landesbibliothek laut Landesgesetz vom 30. Juli 1999, Nr. 6, in geltender Fassung, umzugestalten, um sie den Vorgaben des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. April 2013, Nr. 39, anzupassen. 2)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

2)
Siehe auch Art. 1 desD.LH. vom 3. Juni 2014, Nr. 19.