In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 151)
Vergabe der öffentlichen Dienstleistung der Erdgasverteilung in der Autonomen Provinz Bozen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 24. September 2013, Nr. 39.

Art. 1 (Erdgasverteilung)

(1) Unter Beachtung der Vorgaben des Autonomiestatutes und der Durchführungsverordnungen steht es der Autonomen Provinz Bozen zu, auf ihrem Territorium die strategischen Ausrichtungen der Netze für die Erdgasverteilung zu definieren. Die öffentliche Dienstleistung der Erdgasverteilung erfolgt in der Autonomen Provinz Bozen einheitlich für das gesamte Landesgebiet.

(2) Die Autonome Provinz Bozen übernimmt direkt, im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten, die von den staatlichen Bestimmungen der zuständigen Behörde übertragenen Funktionen und Kompetenzen sowie die Funktionen der ausschreibenden Stelle.

(3) Die Landesregierung legt unter Wahrung der Prinzipien des freien Wettbewerbes, der Transparenz, der Effektivität und Effizienz, der Überparteilichkeit, der Öffentlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden Folgendes fest:

  1. die Bedingungen und die Modalitäten für die Durchführung des Wettbewerbs für die Vergabe der Dienstleistung zur Erdgasversorgung,
  2. die Ausschreibung, das Leistungsverzeichnis und die Teilnahmebedingungen sowie den Dienstleistungsvertrag für die Tätigkeit der Erdgasverteilung,
  3. die Leitlinien mit den Kriterien und der operativen Methodik für die Bestimmung des Vergütungswertes der Anlagen zur Erdgasverteilung.

(4) Die Gemeinden, die Eigentümer der Verteilungsinfrastruktur sind, können diese an den eintretenden Betreiber für das Einzugsgebiet abtreten. In den anderen Fällen, ausgenommen die reinen Vermögensgesellschaften der Netze, wird das Eigentum an Verteilungsinfrastrukturen den eintretenden Betreiber abgetreten.

Art. 2 (Aufhebung)

(1) Artikel 33 des Landesgesetzes vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, ist aufgehoben.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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