(1) Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„a) die Förderung des Jung- und Frauenunternehmertums, der Gründung neuer Unternehmen sowie der Nahversorgung,“
(2) Artikel 15 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„Art. 15 (Beihilfen)
1. Für Vorhaben im Sinne dieses Abschnittes kann das Land Beihilfen unter Beachtung des Unionsrechtes gewähren.“
(3) Nach Artikel 20/quinquies des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, wird folgender Artikel hinzugefügt:
„Art. 20/sexies (Informations- und Beratungsdienst über die von der Europäischen Union direkt verwalteten Fonds und Unterstützung der Projektarbeit)
1. Die Landesregierung ist ermächtigt, Ausgaben zu tätigen, die mit der Errichtung und Führung eines Informations- und Beratungsdienstes für die kleinen und mittleren Unternehmen zusammenhängen, und zwar auch auf der Grundlage einer eigenen Vereinbarung mit der Europäischen Kommission.
2. Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, die Realisierung von Projekten im Bereich der von der Europäischen Union direkt verwalteten Förderungen finanziell zu unterstützen.“
(4) Im Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, werden die Worte “darf nicht mehr als 34 Prozent betragen“ durch die Worte „erfolgt gemäß den einschlägigen EU-Vorgaben“ ersetzt.
(5) Im Artikel 18 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, werden die Worte „in der Höhe von maximal 34 Prozent“ durch die Worte „gemäß den einschlägigen EU-Vorgaben“ ersetzt.