(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 18, erhält folgende Fassung: „Maßnahmen für die Entwicklung der Schürftätigkeit und für eine bessere Nutzung von mineralischen Rohstoffen und von Thermal- und Mineralquellen“.
(2) Der Vorspann von Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 18, erhält folgende Fassung:
„1. Um die Erforschung und bessere Nutzung der mineralischen Rohstoffe sowie der Thermal- und Mineralquellen unter Beachtung des Umweltschutzes zu fördern und zu erleichtern, können folgende Vorhaben verwirklicht werden:“
(3) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 18, erhält folgende Fassung:
„Art. 7
1. Für die Erreichung der Zielsetzungen laut Artikel 1 Absatz 1 und für die Erstellung eines systematischen Programms zur Erforschung bestehender Vorkommen kann die Landesverwaltung auch die Ausgaben für die Durchführung und Veröffentlichung von Studien, Erhebungen, EU-Projekten und -programmen, Tagungen, technischen Versuchen, Analysen, Absatzförderungen und Werbungen, Teilnahmen an Messen und Ausstellungen übernehmen. Dazu kann sie bei Bedarf die Mitwirkung und Mitarbeit von Körperschaften, Gesellschaften, Forschungs- oder Versuchsanstalten und von Fachleuten, die auf diesem Gebiet tätig sind, in Anspruch nehmen.“
(4) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) und die Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 2, 3, 4 und 5 des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 18, in geltender Fassung, sind aufgehoben.