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In vigore al: 27/05/2016

j) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 10
Änderungen zu Landesgesetzen auf den Sachgebieten Raumordnung, Landschaftsschutz, Forstwirtschaft, Gewerbegebiete, Bodenverbesserung, Beherbergungswesen, Enteignungen, Agrargemeinschaften, genetisch nicht veränderte Lebensmittel, Schutz der Tierwelt, Handel und Lärmbelästigung

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Art. 6 (Änderung von Abschnitt VI des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Artikel 55/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 55/bis (Ausweisung von städtebaulichen Umstrukturierungsgebieten)

1. Die Gemeinde kann im Bauleitplan Gebiete ausweisen, in denen aus Gründen der städtebaulichen, architektonischen und ökologischen Umstrukturierung einheitliche und koordinierte Baumaßnahmen unter allfälliger Beteiligung öffentlicher und privater Ressourcen notwendig sind. Diese städtebaulichen Umstrukturierungsgebiete dürfen nach Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, im Ortskern ausgewiesen werden, sie müssen Dimensionen aufweisen, die sich auf die städtebauliche Umstrukturierung auswirken, und sie dürfen, außer in Randbereichen und soweit dies der Einheitlichkeit und Funktionalität der Maßnahmen dienlich ist, keine landwirtschaftlichen Flächen tangieren. Eine begründete Abweichung von den genannten Standorten und Dimensionen ist nur zulässig, sofern im Strategischen Plan nach Artikel 14/bis enthalten.

2. Für diese Gebiete ist zur gemeinnützigen Verbesserung der Umweltqualität und des städtebaulichen Gefüges ein Plan für die städtebauliche Umstrukturierung (PSU) zu erstellen, der mehrere Funktionen umfassen kann. Die städtebaulichen Umstrukturierungsmaßnahmen können das Ziel der Rationalisierung und Aufwertung des Baubestandes verfolgen und im Rahmen der Umstrukturierung die Wiederbelebung städtischer Gebiete, von Gegenden und Ortskernen mit folgenden Zielsetzungen fördern und erleichtern:

  1. die Wiedernutzung und die attraktive Umgestaltung von bereits erschlossenen Gebieten,
  2. die städtische Verdichtung zur Steigerung der ökonomischen Nachhaltigkeit der Systeme kollektiver Mobilität,
  3. die Beibehaltung und Steigerung der Attraktivität der städtischen Umwelt über die Vielfalt der Baunutzungsformen,
  4. die Gewährleistung der Wartung und Instandsetzung sowie Erneuerung der Erschließungsmaßnahmen und Gemeinschaftsanlagen,
  5. die Aufwertung der Verbindungen zur städtischen Umwelt.

3. Davon ausgenommen sind in jedem Fall:

  1. Gebäude, die ohne Baubewilligung oder –konzession oder von diesen abweichend errichtet wurden, ausgenommen jene, für welche Rechtstitel im Sanierungswege erlassen worden sind,
  2. gemäß dem Kodex der Kulturgüter denkmalgeschützte Gebäude.

4. Bei der Ausweisung solcher Gebiete im Gemeindebauleitplan sind folgende Festlegungen zu treffen:

  1. die territoriale Baudichte im Verhältnis zum ganzen Gebiet,
  2. die verschiedenen zulässigen oder überwiegenden Zweckbestimmungen und die Mindest- bzw. Höchstverhältnisse laut PSU-Vorgaben, sowie die zulässigen Gebäudehöhen und die Grenz- und Gebäudeabstände,
  3. objektive Leistungskriterien für die städtebauliche, architektonische und ökologische Qualität, um generell die Nachhaltigkeit der Baumaßnahmen zu garantieren."

(2) Nach Artikel 55/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 55/ter (Einbringer und Inhalte des städtebaulichen Umstrukturierungsplans)

1. Der städtebauliche Umstrukturierungsplan (PSU) wird von der Gemeinde erstellt bzw. von öffentlichen oder privaten Rechtssubjekten, allein oder im Zusammenschluss, der Gemeinde vorgelegt. Stammen die Vorschläge nur von Privatpersonen, müssen diese über mindestens zwei Drittel der privaten Liegenschaften verfügen, die Baumaßnahmen oder städtebaulichen oder architektonischen Änderungen laut PSU zu unterziehen sind.

2. Der städtebauliche Umstrukturierungsplan hat Folgendes zu umfassen:

  1. die Pläne nach Artikel 52,
  2. eine allfällige einseitige Verpflichtungserklärung bzw. eine Vereinbarungsvorlage mit folgendem Mindestinhalt:
    1. die Beziehungen zwischen öffentlichen oder privaten Rechtssubjekten und der Gemeinde bei der Durchführung der Baumaßnahmen,
    2. der Finanzplan mit der Kostenaufteilung, wobei zwischen privaten und allfälligen öffentlichen Geldmitteln zu unterscheiden ist,
    3. finanzielle Garantien,
    4. die Fristen der Planausführung,
    5. etwaige Strafen bei Nichterfüllung der eingegangenen Verpflichtungen,
  3. eine Ergänzung zum erläuternden Bericht, die insbesondere Folgendes zu präzisieren hat:
    1. eine Übersichtsdarstellung der finanziellen Aspekte des Plans samt Nutzen für die öffentlichen und anderen Rechtssubjekte, die die Ausführung übernehmen,
    2. den finanziellen Durchführungsplan,
    3. eine Vorlage für die Begründung von Miteigentum bzw. Teilung von Grundstücken sowie die Sondervollmacht an einen gemeinsamen Vertreter im Verfahren.

3. Liegt ein besonderes übergemeindliches Interesse vor oder verfügt das Land über Liegenschaften, deren Umstrukturierung oder städtebauliche Veränderung bzw. Bausubstanzaufwertung von besonderer Relevanz ist, kann die Landesregierung nach Absprache mit der Gemeinde die Erstellung des Plans für die städtebauliche Umstrukturierung und seine Genehmigung übernehmen. Um die Erstellung, Genehmigung und die Ausführung des städtebaulichen Umstrukturierungsplans zu koordinieren, kann die Gemeinde oder das Land den Befugnissen entsprechend programmatische Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Land oder mit sonstigen öffentlichen Körperschaften abschließen. Für den Abschluss und die Durchführung solcher Vereinbarungen können Formen der Beteiligung und Koordinierung mit den Teilnehmern an den Durchführungsvereinbarungen laut PSU festgelegt werden.

4. Für die Flächen, die vom Plan für die städtebauliche Umstrukturierung betroffen sind, legt die Gemeinde Kriterien für den städtebaulichen Ausgleich fest, die die Anfangswerte der Liegenschaften im vom Plan zur städtebaulichen Umstrukturierung betroffenen Gebiet zum Zeitpunkt der Vorlage des PSU-Vorschlags berücksichtigen. Dazu können auch alle Leistungen und Gegenleistungen laut PSU berechnet werden, wobei auch die Durchführungsfristen und die damit zusammenhängenden Kosten zu berücksichtigen sind. Diese Werte und Leistungen werden vom Landesschätzamt festgelegt und beziehen sich auf das Datum der Genehmigung des PSU bzw., im Falle von Vorschlägen von Privatpersonen, auf das Datum ihrer Vorlage. Beteiligt sich die Gemeinde am PSU mit ihren Liegenschaften, werden damit zusammenhängende gesetzliche Gebühren und Abgaben an die Gemeinde oder davon abzuziehende Bauwerke beim Ausgleich nicht berücksichtigt.

5. Die Leistungen und Gegenleistungen laut PSU können auch Folgendes umfassen:

  1. Ausgleichsmaßnahmen zur Sanierung oder für Umwelt- oder Landschaftsschäden,
  2. Bauvorhaben der Ersterschließung zu Lasten der Privatperson, die für die Nachhaltigkeit der vorgeschlagenen Baumaßnahmen erforderlich sind,
  3. Abtretung und/oder Tausch von Liegenschaften und/oder dinglichen Rechten oder Abtretung von Baurechten, die gegebenenfalls auch durch Geldzahlungen entschädigt werden können,
  4. monetären Schadenersatz,
  5. Verzicht auf die Konzessionsgebühren."

(3) Nach Artikel 55/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 55/quater (Erstellung und Genehmigung des städtebaulichen Umstrukturierungsplans der Gemeinden)

1. Der Vorschlag für einen Plan zur städtebaulichen Umstrukturierung (PSU) nach Artikel 55/ter Absatz 1 muss vom Gemeindeausschuss genehmigt werden. Falls dieser erachtet, dass zur Umsetzung des Plans eine programmatische Vereinbarung mit anderen öffentlichen Körperschaften erforderlich ist, beauftragt der Ausschuss den Bürgermeister mit dem Abschluss einer solchen und legt die Kriterien zur Erstellung und Auswahl des PSU-Projekts fest sowie allfällige spezifische Inhalte, unbeschadet etwaiger Festlegungen der programmatischen Vereinbarung. Im letzteren Fall ist zur Erstellung und Genehmigung des PSU, der der abzuschließenden programmatischen Vereinbarung beizulegen ist, das Verfahren nach Artikel 55/quinquies Absätzen 3 und folgenden anzuwenden.

2. Der Beschluss dient nicht der Genehmigung des PSU, sondern zur Festlegung von Vorgaben zur endgültigen Erstellung des Plans und für die nachfolgenden Entscheidungen zu dessen Umsetzung.

3. Binnen 60 Tagen ab Veröffentlichung des Beschlusses nach Absatz 1 können alle Betroffenen PSU-Vorschläge für das gesamte Gebiet oder für jene Teile einbringen, die laut Gemeindebeschluss gesondert umstrukturiert werden können.

4. Die Vorschläge nach Absatz 3 müssen die Projekte und die sonstigen technischen Spezifikationen enthalten und sämtliche Dokumente umfassen, die laut Beschluss der Gemeinde nach Absatz 1 erforderlich sind, um die Machbarkeit der PSU-Vorschläge und die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Einbringer bewerten zu können.

5. Der Gemeindeausschuss beschließt die Endbewertung der Vorschläge, reiht diese nach ihren Präferenzen samt den entsprechenden Begründungen und setzt die Verhandlung über die Vereinbarungen mit dem Einbringer/den Einbringern des ausgewählten PSU-Prokjekts/der ausgewählten PSU-Projekte fort.

6. Die Änderung des Gemeindebauleitplans erfolgt nach Artikel 21 und Artikel 55/bis Absatz 3.

7. Die PSU werden nach dem Verfahren und samt den Folgen der Pläne nach Artikel 32 angenommen und genehmigt, unbeschadet der Genehmigung durch den Gemeinderat.

8. Falls der Vorschlag für einen Plan zur städtebaulichen Umstrukturierung die Abtretung öffentlicher Liegenschaften umfasst, ist die Durchführung des PSU-Projekts, einschließlich der Abtretung der jeweiligen Flächen, auszuschreiben. Der Zuschlagsempfänger wird in alle Rechte und Pflichten des PSU eintreten.'"

(4) Nach Artikel 55/quater des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 55/quinquies (Erstellung und Genehmigung des städtebaulichen Umstrukturierungsplans des Landes oder von Privatpersonen)

1. Der Landeshauptmann und/oder eine Privatperson können, auch in Ermangelung einer vorherigen Ausweisung der Gebiete für die städtebauliche Umstrukturierung laut Artikel 55/bis Absatz 1, eine programmatische Vereinbarung zur städtebaulichen Umstrukturierung in die Wege zu leiten, wofür bei der Gemeinde ein Vorschlag zu hinterlegen ist.

2. Nach der Vorlage des Vorschlags beschließt der Gemeindeausschuss binnen 30 Tagen ab Vorlage, sofern diese gemeinnützig ist. In diesem Fall legt er die Kriterien und die Zielsetzungen sowie das Gebiet der städtebaulichen Umstrukturierung fest.

3. Binnen 30 Tagen ab Veröffentlichung des Beschlusses des Gemeindeausschusses können alle Betroffenen PSU-Vorschläge bei der Gemeinde einbringen. Falls der Vorschlag von einer Privatperson stammt, muss diese über mindestens zwei Drittel der in ihrem Vorschlag genannten und von der städtebaulichen Umstrukturierung betroffenen nicht-öffentlichen Flächen verfügen und den Nachweis für die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Durchführung des vorgeschlagenen Projekts erbringen.

4. Innerhalb der im Absatz 3 genannten Frist müssen die Betroffenen der Gemeinde die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3, den Vorschlag einer programmatischen Vereinbarung, den Plan zur städtebaulichen Umstrukturierung, dessen Inhalt mit Artikel 55 ter Absatz 2 übereinstimmen muss, und ein Vorprojekt mit den öffentlichen oder privaten Baumaßnahmen, die der Einbringer durchzuführen beabsichtigt, samt Angabe der Baustelleneinrichtung und der für die Projekterstellung getätigten Kosten, einschließlich der Urheberrechte und allfälliger sonstiger Rechte, vorlegen.

5. Binnen 10 Tagen nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 beruft der Bürgermeister eine Konferenz der Vertreter der betroffenen Körperschaften/Personen ein, um die Einhaltung der Kriterien und Zielsetzungen nach Absatz 2 sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für den Abschluss der programmatischen Vereinbarung zu prüfen. Zu diesem Zweck kann der Einbringer aufgefordert werden, seinen Vorschlag im Rahmen der Kriterien und Zielsetzungen zur Genehmigung abzuändern. Die genannte Konferenz der Vertreter der betroffenen Körperschaften/Personen muss binnen der darauf folgenden 60 Tage enden. Bei mehreren Einbringern ist eine Rangordnung zu erstellen.

6. Zur Festlegung des prozentualen Anteils, mit dem die öffentlichen Körperschaften und allfälligen Privatpersonen an den neuen Rechten und Kosten aus der programmatischen Vereinbarung für die städtebauliche Umstrukturierung beteiligt sind, wird der Wert der jeweiligen Liegenschaften und die Angemessenheit allfälliger gegenseitiger Leistungen während der Vertreterkonferenz vom Landesschätzamt zum Vorschlagsdatum bestimmt. Die programmatische Vereinbarung kann die in Artikel 55 ter Absatz 5 genannten Leistungen und Gegenleistungen anführen.

7. Der Inhalt der programmatischen Vereinbarung, der im vollen Einverständnis der betroffenen Körperschaften und des allfälligen Einbringers erstellt wird, wird bei einer öffentlichen Versammlung vorgestellt und sodann gleichzeitig von den gesetzlichen Vertretern der betroffenen Körperschaften und vom allfälligen Einbringer zur Bestätigung unterschrieben. Die Vereinbarung ist von der Landesregierung und vom Gemeinderat bei sonstigem Verfall binnen 30 Tagen ab Unterzeichnung zu ratifizieren. Die so ratifizierte programmatische Vereinbarung umfasst die Änderung des Bauleitplans und das etwaige Ausscheiden der hierin angeführten Liegenschaften aus dem Bestand des öffentlichen Gutes und wird auf den Internetseiten der betroffenen Körperschaften und im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

8. Falls der Vorschlag einer städtebaulichen Umstrukturierung die Abtretung öffentlicher Liegenschaften umfasst, muss die Durchführung des Projekts laut programmatischer Vereinbarung, einschließlich Abtretung der davon betroffenen Liegenschaften, ausgeschrieben werden, unbeschadet des Vorkaufsrechts eines allfälligen privaten Einbringers nach Artikel 153 Absatz 19 des Legislativdekrets vom 12. April 2006, Nr. 163, dessen Verfahren, sofern anwendbar, auf diese Regelung Anwendung finden. Der Zuschlagsempfänger tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem programmatischen Abkommen ein."

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