(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Kennzeichnung von genetisch nicht veränderten Lebensmitteln“.
(2) Artikel 1 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 1 (Zielsetzung und Definitionen)
1. Dieses Gesetz regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die keine genetisch veränderten Organismen enthalten, nicht aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt sind, um den Verbraucher über deren Eigenschaften zu informieren.
2. Unter „genetisch veränderter Organismus“, in der Folge GVO genannt, versteht man einen Organismus, wie er in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 definiert ist.“
(3) Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 2 (Voraussetzungen für die Kennzeichnung)
1. Dieses Gesetz ermöglicht die Kennzeichnung von genetisch nicht veränderten Lebensmitteln, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen laut den Absätzen 2, 3 und 4 beachtet werden.
2. Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die gemäß
- Artikel 12 und 13 der Verordnung 2003/1829/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 oder
- Artikel 4 oder 5 der Verordnung 2003/1830/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003
gekennzeichnet sind oder, soweit sie in den Verkehr gebracht werden, zu kennzeichnen sind.
3. Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die zwar in den Anwendungsbereich der Verordnung 2003/1829/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 fallen, aber nach Artikel 12 Absatz 2 besagter Verordnung oder nach Artikel 4 Absätze 7 oder 8 oder Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung 2003/1830/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 von den Kennzeichnungspflichten ausgenommen sind.
4. Zum Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat dürfen keine durch einen genetisch veränderten Organismus hergestellten Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe oder Zusatzstoffe verwendet werden. Dies gilt nicht für Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe und Zusatzstoffe, für die auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung 2007/834/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2007 eine Ausnahme zugelassen ist.
5. Die Lebensmittel mit einem Etikett, auf dem vermerkt ist, dass sie keine GVO enthalten, nicht aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt sind, und die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Türkei rechtsmäßig hergestellt oder in den Handel gebracht worden sind, können in der Provinz Bozen vermarktet werden.“
(4) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält im deutschen Wortlaut folgende Fassung:
„c) Attestate oder Erklärungen betreffend die Eigenschaft „ohne GVO“ aller Zutaten und Hilfsstoffe sowie der eingesetzten Kulturen.“
(5) Artikel 6 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 6 (Futtermittel)
1. Im Falle eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat tierischer Herkunft darf dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen wird, kein Futtermittel verabreicht worden sein, das gemäß
- Artikel 24 und 25 der Verordnung 2003/1829/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 oder
- Artikel 4 oder 5 der Verordnung 2003/1830/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003
gekennzeichnet ist, oder, soweit es in den Verkehr gebracht wird, zu kennzeichnen ist.
2. Vor der Gewinnung des Lebensmittels darf das Tier für einen bestimmten Zeitraum nicht mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert werden; dabei gelten die Zeiträume, die in Anlage A für die verschiedenen Tierarten festgelegt sind.
3. Diesen Tieren dürfen weder Antibiotika, Hormone, Blut- oder Knochenmehl noch andere nicht artgerechten Begleitstoffe über die Futtermittel verabreicht werden; es muss die von der Landesregierung festgelegte Futtermittelzusammenstellung eingehalten werden. Die von einem Tierarzt zu Therapiezwecken verordnete Verabreichung von Antibiotika, Hormonen und anderen Arzneien ist auf jeden Fall zulässig.
4. Für die Kennzeichnung der Futtermittel finden die Bestimmungen laut Artikel 3 Absatz 2 und folgende Anwendung, wobei folgende Bezeichnung verwendet werden muss: „geeignet zur Herstellung von Lebensmitteln „ohne GVO“.“
Anlage A (Artikel 6 Absatz 2)
| | Tierart | Zeitraum |
bei Equiden und Rindern | zwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens |
bei kleinen Wiederkäuern | sechs Monate |
bei Schweinen | vier Monate |
bei milchproduzierenden Tieren | zwei Wochen |
bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war | zehn Wochen |
bei Geflügel für die Eierzeugung | sechs Wochen” |