In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

f) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. März 2013, Nr. 81)
Änderung der Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 2. April 2013, Nr. 12

Art. 1 (Änderungen des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, „Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung“)

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, samt Titel, werden die Wörter “operai specializzati o operaie specializzate“ durch die Wörter “operai qualificati o operaie qualificate” ersetzt, und die Wörter “operaio specializzato o operaia specializzata“ durch die Wörter “operaio qualificato o operaia qualificata”.

(2) Nach Artikel 6 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„3. Dieser Abschnitt enthält zudem Bestimmungen in Durchführung des Ministerialdekretes vom 22. Jänner 2008, Nr. 37.“

(3) Nach Artikel 8 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

„4. Die berufliche Befähigung zur Ausübung von Tätigkeiten der Installation und der außerordentlichen Instandhaltung von Heizanlagen, Kaminöfen und Öfen, die mit Biomasse betrieben werden, von thermischen Solaranlagen und Photovoltaikanlagen auf Gebäuden sowie von hydrothermalen Systemen mit niedriger Enthalpie und von Wärmepumpen laut Artikel 15 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. März 2011, Nr. 28, ist durch den Nachweis einer der beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 29 der Handwerksordnung gegeben; die Ausübung der oben genannten Tätigkeiten ist jenen vorbehalten, die die Berufe laut Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a), e) und j) der Handwerksordnung sowie jene Berufe ausüben, in deren Berufsbild besagte Tätigkeiten fallen.

5. Die berufliche Befähigung laut Absatz 4 hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und wird, bei erfolgreichem Besuch eines spezifischen Fortbildungskurses, dessen Inhalte und Dauer von der Landesregierung festgelegt werden, für jeweils weitere fünf Jahre erneuert.“

(4) Nach Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„3. Im Sinne der Bestimmungen des Ministerialdekrets vom 22. Jänner 2008, Nr. 37, können die Anlagen laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben c) und e) der Handwerksordnung auch vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin und vom Kaminsanierer oder von der Kaminsaniererin überprüft und gereinigt werden, sofern innerhalb des Zuständigkeitsbereichs.“

(5) Der IV. Abschnitt vom II. Titel des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erhält folgende Überschrift:

„AUSÜBUNG DER BERUFE IM HYGIENE- UND KÖRPERPFLEGEGEWERBE“

(6) Artikel 32 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, ist aufgehoben.

(7) Die Überschrift des Artikels 33 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erhält im deutschen Wortlaut folgende Fassung:

„Bezeichnung Bäckerei, frisches Brot und konserviertes Brot“.

(8) Artikel 33 Absätze 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erhalten folgende Fassung:

„2. Die Bezeichnung frisches Brot ist nur für Brot erlaubt, das ein Betrieb in einem einzigen, durchgehenden Produktionszyklus herstellt, ohne Unterbrechungen zur Konservierung. Die natürliche Haltbarkeit von frischem Brot darf nach dem Backprozess weder durch Schockfrosten noch durch Tieffrieren verlängert werden. Frisches Brot darf keine Konservierungsmittel enthalten. Kältetechnologien wie Gärverzögerung und Gärunterbrechung sind zur Optimierung der Qualität erlaubt, wenn folgende Kriterien beachtet werden:

  1. Gärverzögerung: Die Teiglinge werden unverpackt für eine kurze Zeit, maximal 48 Stunden, bei einer Temperatur von nicht unter -10 Grad Celsius gelagert, um den Reife- oder Gär-Prozess zu verlangsamen. Darauf folgt der Backvorgang.
  2. Gärunterbrechung: Die Teiglinge werden unverpackt bei einer Temperatur von -10 bis -20 Grad Celsius gelagert. Vor oder nach der Reifezeit durchlaufen die Teiglinge einen verlangsamten Gärprozess, darauf folgt der Backvorgang. Die maximale Reifezeit beträgt sieben Tage.
  3. der gesamte Kühlprozess muss vor dem teilweisen oder gesamten Backvorgang stattfinden.

3. Konserviertes Brot ist Brot, das nicht nach den für frisches Brot geltenden Vorschriften hergestellt wird. Für die Verbraucher müssen klar und deutlich der Konservierungszustand, die Konservierungsmethode sowie die Empfehlungen für Aufbewahrung und Verzehr sichtbar sein. Vorgebackenes Brot, halbgebackenes Brot und Teiglinge, die zwecks Konservierung, besserer Lagerfähigkeit oder für den Transport und den Verkauf an Dritte tiefgefroren werden, müssen nach dem Backprozess als konserviertes Brot gekennzeichnet werden.“

(9) Nach Artikel 33 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„4. Brot darf als Steinofenbrot beziehungsweise Holzofenbrot bezeichnet werden, wenn es folgende Merkmale aufweist:

  1. Steinofenbrot wird freigeschoben auf Backgutträgern gebacken, die aus Naturstein, Kunststein oder anderem geeigneten Stein bestehen. Es wird direkt auf der Platte gebacken. Es darf nur dann als Steinofenbrot bezeichnet werden, wenn es in einem Steinofen gebacken wird, der ganz mit Stein ausgekleidet ist.
  2. Holzofenbrot wird freigeschoben direkt auf der Platte in Öfen gebacken, deren Backraum aus Stein oder steinartigem Material besteht. Zur Befeuerung der Öfen wird nur naturbelassenes Holz verwendet, welches direkt im Backraum verbrennt.

(10) Artikel 34 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erhält folgende Fassung:

„Art. 34 (Qualitätsstandards für handwerklich hergestelltes Speiseeis)

„1. Handwerklich hergestelltes Speiseeis ist eine Lebensmittelzubereitung, die ihre feste, cremeartige Konsistenz erhält, indem der Masse aus den verschiedenen Zutaten durch Mischen und gleichzeitiges Gefrieren auf natürliche Weise Luft zugeführt wird. In diesem Zustand wird das Eis verkauft und verzehrt.

2. Für die Herstellung von handwerklichem Speiseeis werden vorwiegend frische Zutaten verwendet; Rohstoffe für die Zubereitung der Masse sind vor allem Milch und Milchprodukte, Eier, Früchte und Zucker.

3. Speiseeis, das seine typische Struktur und Konsistenz auch bei einer Temperatur von über 0 Grad Celsius beibehält, darf nicht als handwerkliches Speiseeis bezeichnet werden.“

(11) Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erhält folgende Fassung:

„a) Halbfertigprodukte: Bei der Herstellung von Eisgrundmischungen auf Wasser- oder Milchbasis ist die Verwendung von Produkten verboten, welche eine oder mehrere der charakteristischen Zutaten laut Anhang C ersetzen.

(12) Im italienischen Wortlaut von Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird das Wort “aromatizzanti” jeweils durch das Wort “aromi” ersetzt.

(13) Artikel 36 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erhält folgende Fassung:

“1. Bei der handwerklichen Speiseeisherstellung bereitet der Speiseeishersteller oder die Speiseeisherstellerin die Grundmischung mit unmittelbar ausgewählten Rohstoffen bester Qualität vor und vermischt diese nach seiner bzw. ihrer Kreativität. Es ist grundlegend, dass der Speiseeishersteller oder die Speiseeisherstellerin den gesamten Verarbeitungsprozess von der Zubereitung der Grundmischung bis zur Anrührung ausführt und seine bzw. ihre manuelle Arbeit gegenüber dem technischen Prozess überwiegt. Die Anrührung von handwerklich hergestelltem Speiseeis erfolgt mit Unterbrechungen, wobei auch manuell in die Produktion eingegriffen werden kann. Das Einblasen von Pressluft ist untersagt.“

(14) Im Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird „7 Gewichtsprozent“ durch „8 Gewichtsprozent“ ersetzt.

(15) Nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird folgender Buchstabe c) eingefügt:

“c) handwerklich hergestelltes aromatisiertes Speiseeis ist charakterisiert durch die Beimischung von Kräutern, Wurzeln oder Schoten, die der Masse beigegeben werden, um ihr das entsprechende Aroma zu verleihen, vor dem Mischen aber wieder extrahiert werden. Bei den Rezepten ändert sich die Menge der charakteristischen Zutaten je nach Geschmack, Kreativität und Ermessen des Speiseeisherstellers oder der Speiseeisherstellerin.“

(16) Im Artikel 36 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird das Wort “Hühnereiern” durch das Wort “Eiern” ersetzt.

(17) Nach Artikel 42 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, werden folgende Absätze 8 und 9 eingefügt:

“8. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abschnitts werden im Rahmen der Brandverhütung die Heizanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 35 kW nach den Vorschriften des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, und des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 20, in geltender Fassung überprüft und gewartet. Wer eine Heizanlage unter der genannten Feuerungswärmeleistung betreibt, kann sie freiwillig überprüfen lassen, mit Ausnahme der von der Herstellerfirma vorgeschriebenen Wartungen.

9. Die Überprüfung und Wartung der Heizanlagen laut Absatz 8 darf je nach Zuständigkeitsbereich gemäß Anhang B sowie im Rahmen der beruflichen Zuständigkeit laut den geltenden Berufsbildern von folgenden Personen vorgenommen werden: Kaminkehrer/ Kaminkehrerin, Feuerungstechniker/ Feuerungstechnikerin, Installateur/Installateurin von Heizungs- und sanitären Anlagen vor, oder Techniker/ Technikerin mit entsprechender Befähigung im Sinne der geltenden Bestimmungen.“

(18) Artikel 43 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erhält folgende Fassung:

“1. Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin meldet die Überprüfung und Reinigung mindestens fünf Tage im Voraus an. Der Benutzer oder die Benutzerin der Feuerungsanlage sorgt dafür, dass diese Tätigkeiten am festgelegten Tag durchgeführt werden können. Ist dies nicht möglich, so muss es dem Kaminkehrer oder der Kaminkehrerin mindestens drei Tage vor dem angekündigten Termin mitgeteilt werden. Der Benutzer oder die Benutzerin der Feuerungsanlage muss daraufhin einen neuen Termin für die Durchführung der Tätigkeit vereinbaren.“

(19) Nach Artikel 46 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„2. Muss der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin selbst dafür sorgen, dass der Zugang zum Kamin im Sinne der Arbeitssicherheitsbestimmungen sicher ist, weil der Benutzer oder die Benutzerin der Feuerungsanlage nicht die Pflicht gemäß Artikel 43 Absatz 2 erfüllt hat, können zusätzlich zum Kehrtarif Kosten für die zeitweilige Sicherung des Zugangs berechnet werden. In diesem Fall wird die günstigste Art der Sicherung nach dem geltenden Richtpreisverzeichnis des Landes durchgeführt.“

(20) Nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird folgender Buchstabe d) eingefügt:

„d) mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im betreffenden Beruf als Facharbeiter oder Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs.“

(21) Im Artikel 54 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, werden die Wörter „innerhalb von 60 Tagen ab der letzten Kehrung“ gestrichen.

(22) Im Anhang A des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird zur Tätigkeit „Fotograf/Fotografin“ folgende Fußnote eingefügt:

„1) mit Ausnahme von Ton- und Videoaufnahmen“

(23) Anhang B des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erhält die Fassung laut Anhang A zu diesem Dekret.

(24) Anhang E des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erhält die Fassung laut Anhang B zu diesem Dekret.

(25) Anhang F des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erhält die Fassung laut Anhang C zu diesem Dekret.

Art. 2 (Übergangsbestimmung)

(1) Den Unternehmen, die bei Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 mit einem Beruf im Handelsregister eingetragen sind, der sie zur Ausübung von Tätigkeiten der Installation und der außerordentlichen Instandhaltung von Heizanlagen, Kaminöfen und Öfen, die mit Biomasse betrieben werden, von thermischen Solaranlagen und Photovoltaikanlagen auf Gebäuden sowie von hydrothermalen Systemen mit niedriger Enthalpie und von Wärmepumpen befähigt, werden die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 29 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, anerkannt, die im Artikel 8 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erwähnt sind.

Art. 3 (Dringlichkeitsklausel)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anhang A (Artikel 1 Absatz 23)

Anhang B (Artikel 9 Absatz 2)

 

 

 

 

Elektro-techni-ker/in

Elektro-mecha-niker/in

Anlagen-elektro-niker/in

Kommuni-kationstechni-ker/in

Installateur/in von Heizungs- u. sanitären Anlagen

Feuerungs-techniker/in

Kälteanlagenbauer/in

Installateur/in von Aufzügen

Installateur/in vonBlitzschutzanlagen

Hafner /in

Kamikehrer /in

A

Anlagen zur Erzeugung, Leitung, Verteilung und Nutzung von elektrischer Energie in Gebäuden ab der Stelle, an der die Energie vom Lieferanten abgegeben wird

X

X3

 

 

 

X6

X8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

Radio-, Fernseh- und elektronische Anlagen im Allgemeinen, Antennen und Blitzschutzanlagen

X

 

X4

X

 

 

 

 

X9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C

Heiz- und Klimaanlagen, die mit flüssigen, dampf- oder gasförmigen oder mit anderen Stoffen betrieben werden, sowie Öfen mit einer Feuerleistung von 15 oder mehr Kilowatt

X1

 

 

 

X5

X7

X8

 

 

X10

X2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D

Sanitäranlagen sowie Anlagen zur Wasserleitung, -behandlung,
-nutzung und
-speicherung und zum Wasserver-brauch in Gebäuden, und zwar ab der Stelle, an der das Wasser vom Lieferanten abgegeben wird

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E

Anlagen zur Beförderung und Nutzung von auch flüssigem Gas in Gebäuden, und zwar ab der Stelle, an welcher der Gasbrennstoff vom Lieferanten abgegeben wird

 

 

 

 

X

X7

X8

 

 

 

X2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F

Förderanlagen für Personen oder Lasten wie Lifte, Lastenaufzüge, Rolltreppen und Ähnliche

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G

Brandschutz-anlagen

X2

 

X2

X2

X2

X2

 

 

X2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 beschränkt auf strombetriebene Heizungs- und Klimaanlagen

2 beschränkt auf das jeweilige Arbeitsgebiet

3 beschränkt auf Anlagen zur Stromerzeugung und -verteilung

4 mit Ausnahme der Radio- und Fernsehanlagen

5 mit Ausnahme der elektrischen Anlagen

6 beschränkt auf elektrische Anlagen zur Stromnutzung im Funktionsbereich der Heizzentrale

7 beschränkt auf Feuerungsanlagen

8 beschränkt auf Kühl- und Klimaanlagen

9 beschränkt auf Blitzschutzanlagen

10 beschränkt auf Öfen mit einer Feuerleistung von 15 oder mehr Kilowatt

 

 

Anhang B (Artikel 1 Absatz 24)

Anhang E (Artikel 40 Absatz 1)

 

Phase

Voraussetzungen

Niveau der
Wichtigkeit (*)

Nr.

Beschreibung

 

1

Zubereitung der Grundmischung

Verwendung der Zutaten (Rohstoffe und andere Zutaten)

Z

Eventueller Zusatz von Fettstoffen (ausschließlich aus Milch und Eiern)

Z

2

Pasteurisation
(Milcheis)

Pasteurisierungsprozess für Milcheis

Z

3

Reifephase
(bei Bedarf)

Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Mischung im Reifeprozess

W

4

Anrührung

Diskontinuierliche Anrührung ohne Einblasen von Luft

Z

5

Härtung - Lagerung des Eises (bei Bedarf)

Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des Produktes während der Härtung - Lagerung

W

6

Verzehrfertiges Produkt

Mindestgehalt an Fettstoffen (Trockenmasse):
- 32 % Milcheis
- 28 % Fruchteis

W

 

 

(*)

Z

=

zwingend (Pflicht)

W

=

wichtig (Grundkriterium, nicht bindend für die Konformitätskontrolle)

 

 

Anhang C (Artikel 1 Absatz 25)

Anhang F (Artikel 46 Absatz 1)

 

A) Kehrtarife

a) Private und landwirtschaftliche Gebäude

1. Kamine

1.1. Kamine für Herde und Öfen

bis 20 cm Ø = bis 314 cm²
über 20 bis 39 cm Ø = über 314 bis 1194 cm²
über 39 cm Ø = über 1194 cm²

  1. Ortsklasse A
    9,86 €
    13,24 €
    17,43 €
  2. Ortsklasse B
    11,82 €
    15,95 €
    20,94 €

1.2 Kamine für Heizungen und Warmwasseraufbereitungsanlagen

bis 20 cm Ø = bis 314 cm²
über 20 bis 39 cm Ø = über 314 bis 1194 cm²
über 39 cm Ø = über 1194 cm²

  1. Ortsklasse A
    1,49 €
    2,22 €
    3,04 €
  2. Ortsklasse B
    1,82 €
    2,70 €
    3,65 €

2. Verbindungsstücke

bis 20 cm Ø = bis 314 cm²
über 20 bis 39 cm Ø = über 314 bis 1194 cm²
über 39 cm Ø = über 1194 cm²

  1. Ortsklasse A
    1,49 €
    1,96 €
    3,04 €
  2. Ortsklasse B
    1,82 €
    2,37 €
    3,65 €

3. Herde

bis 70 cm Breite
über 70 bis 100 cm Breite
über 100 cm Breite

  1. Ortsklasse A
    8,31 €
    11,75 €
    14,39 €
  2. Ortsklasse B
    10,00 €
    14,12 €
    17,29 €

4. Öfen

Jede Art von Öfen

  1. Ortsklasse A
    8,31 €
  2. Ortsklasse B
    10,00 €

5. Heizungen und Feuerstätten für Warmwasseraufbereitung mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen

bis 35 kW
bis 350 kW für jedes weitere kW
351 kW

über 351 kW für jedes weitere kW

  1. Ortsklasse A
    18,92 €
    0,08 €
    45,26 €
    0,07 €
  2. Ortsklasse B
    22,77 €
    0,10 €
    54,32 €
    0,08 €

6. Heizungen und Feuerstätten für Warmwasseraufbereitung mit festen Brennstoffen

bis 35 kW
bis 350 kW für jedes weitere kW
351 kW
über 351 kW für jedes weitere kW

  1. Ortsklasse A
    22,70 €
    0,10 €
    54,31 €
    0,08 €
  2. Ortsklasse B
    27,33 €
    0,12 €
    65,19 €
    0,10 €

7. Abgaskontrolle

  1. Gasförmiger und flüssiger Brennstoff
    35,43 €
  2. Festbrennstoff
    44,41 €

8. Arbeitsstunde

  1. Meister – Geselle
    31,75 €
  2. Lehrling
    15,14 €

b) Öffentliche Gebäude, Gebäude, in denen Industrie-, Handwerks-, Handels-,
Tourismus- oder Dienstleistungstätigkeiten ausgeübt werden, sowie Kasernen

 

1. Kamine

bis 20 cm Ø = bis 314 cm²
über 20 bis 39 cm Ø = über 314 bis 1194 cm²
über 39 cm Ø = über 1194 cm²

  1. Ortsklasse A
    1,49 €
    2,22 €
    3,04 €
  2. Ortsklasse B
    1,82 €
    2,70 €
    3,65 €

2. Verbindungsstücke

bis 20 cm Ø = bis 314 cm²
über 20 bis 39 cm Ø = über 314 bis 1194 cm²
über 39 cm Ø = über 1194 cm²

  1. Ortsklasse A
    1,49 €
    1,96 €
    3,04 €
  2. Ortsklasse B
    1,82 €
    2,37 €
    3,65 €

3. Herde

bis 149 cm Breite
über 149 bis 220 cm Breite
über 220 cm Breite

  1. Ortsklasse A
    15,95 €
    22,77 €
    28,04 €
  2. Ortsklasse B
    19,12 €
    27,29 €
    33,64 €

 

4. Öfen

jede Art von Öfen
Pizzaöfen

  1. Ortsklasse A
    11,34 €
    13,65 €
  2. Ortsklasse B
    15,20 €
    18,24 €

5. Heizungen und Feuerstätten für Warmwasseraufbereitung mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen

bis 35 kW
bis 350 kW für jedes weitere kW
351 kW
über 351 kW für jedes weitere kW

  1. Ortsklasse A
    18,92 €
    0,08 €
    45,26 €
    0,07 €
  2. Ortsklasse B
    22,77 €
    0,10 €
    54,32 €
    0,08 €

6. Heizungen und Feuerstätten für Warmwasseraufbereitung mit festen Brennstoffen

bis 35 kW
bis 350 kW für jedes weitere kW
351 kW
über 351 kW für jedes weitere kW

  1. Ortsklasse A
    22,70 €
    0,10 €
    54,31 €
    0,08 €
  2. Ortsklasse B
    27,33 €
    0,12 €
    65,19 €
    0,10 €

7. Abgaskontrolle

  1. Gasförmiger und flüssiger Brennstoff
    35,43 €
  2. Festbrennstoff
    44,41 €

8. Arbeitsstunde

  1. Meister – Geselle
    31,75 €
  2. Lehrling
    15,14 €

 

B) Anwendung der Tarife

  1. Die Kehr- und Überprüfungsgebühren richten sich nach folgenden Ortsklassen:
    1. Ortsklasse A betrifft alle Gebäude in zusammenhängend verbauten Gebieten aller Gemeinden Südtirols,
    2. Ortsklasse B betrifft alle Gebäude, die von zusammenhängend verbauten Gebieten mehr als einen Kilometer entferntsind.
  2. Als zusammenhängend verbaut gilt ein Gebiet mit mehr als 15 Gebäuden, sofern der Abstand zwischen den jeweiligen Gebäuden 100 Meter nicht übersteigt.
  3. Für außerplanmäßige Dienstleistungen wird ein Zuschlag von 100 Prozent berechnet, ebenso für jene an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
  4. Wer sich weigert, die vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin ordnungsgemäß angekündigte Kehr- oder Überprüfungsarbeit durchführen zu lassen, muss beim neu festgesetzten Kehrtermin einen Zuschlag von 30 Prozent bezahlen.
  5. Werden nach Vereinbarung mit dem Benutzer oder der Benutzerin nur Teile einer Feuerungsanlage gereinigt und überprüft, so ist für diese ein Zuschlag von 30 Prozent zu zahlen.
  6. Die in den Kehrtarifen nicht ausdrücklich angeführten Dienstleistungen werden stundenweise vergütet.
  7. Die Tarife sind Höchsttarife und können beliebig unterschritten werden. Sie verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
  8. Die Tarife werden alle drei Jahre dem vom Zentralinstitut für Statistik für die Gemeinde Bozen errechneten Index der Verbraucherpreise für Arbeiter- und Angestelltenfamilien angepasst.

 

C) Näheres zu den Tarifen

  1. Die unter Buchstabe a) Ziffer 1.1 angeführten Tarife gelten unabhängig von der Länge des Kamins und unterscheiden sich ausschließlich nach dem lichten Querschnitt.
  2. Die unter Buchstabe a) Ziffer 1.2 und die unter Buchstabe b) Ziffer 1 angeführten Tarife werden nach dem jeweiligen lichten Querschnitt auf der Basis eines Meterpreises berechnet. Die Länge des Kamins wird von der Kaminmündung bis zur Kaminsohle gemessen, unabhängig von der Höhe des Anschlusses der Feuerstätte. Bis 50 Zentimeter wird abgerundet, ab 51 Zentimeter auf den nächsten Meter aufgerundet.
  3. Die unter den Buchstaben a) und b) Ziffer 2 angeführten Tarife werden nach Länge und Querschnitt berechnet. Bis 50 Zentimeter wird abgerundet, ab 51 Zentimeter wird auf den nächsten Meter aufgerundet.
  4. Die unter den Buchstaben a) und b) Ziffer 3 angeführten Tarife werden nach Breite der Herde von Außenkante zu Außenkante berechnet.
  5. Die unter den Buchstaben a) und b) Ziffer 4 angeführten Tarife gelten für jeden einzelnen Ofen, unabhängig von dessen Größe. Ausgenommen sind gemauerte Öfen, bei denen die Putzkapseln eingemauert sind.
  6. Der unter den Buchstaben a) und b) Ziffer 7 angeführte Tarif gilt für die Abgaskontrolle.
  7. Bei dem unter den Buchstaben a) und b) Ziffer 8 angeführten Stundensatz wird jede angefangene halbe Stunde berechnet.
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ActionActionAnhang A (Artikel 1 Absatz 23)
ActionActionAnhang B (Artikel 1 Absatz 24)
ActionActionAnhang C (Artikel 1 Absatz 25)
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis