In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

h) Landesgesetz vom 8. März 2013, Nr. 31)
Änderung des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, "Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs" und anderer Landesgesetze

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 12. März 2013, Nr. 11.

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, „Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs“)

(1) Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„5. Die gelegentliche Berufsausübung auf Landesebene durch Skilehrer, die in den Berufsverzeichnissen anderer Regionen oder der Provinz Trient eingeschrieben sind, setzt eine vorhergehende Mitteilung an die Landesberufs-kammer der Skilehrer voraus, in der angegeben wird, in welchen Skigebieten und ob der Beruf gemäß Artikel 19 oder in einer Skischule ausgeübt wird.“

(2) Artikel 8 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, ist aufgehoben.

(3) Artikel 8 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„7. Die gelegentliche Berufsausübung auf Landesebene seitens jener, die die Berufsqualifikation zum Skilehrer in anderen Staaten erworben haben, ist unter der Voraussetzung gestattet, dass eine vorhergehende Mitteilung an das zuständige Landesamt erfolgt und sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen steht. Die Landesregierung legt die Kriterien und die Vorgehensweisen zur Bewertung der gelegentlichen Ausübung des Skilehrerberufes fest.“

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) Nach Artikel 131 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 131/bis (Sondermaßnahmen für die Schäden an vollständig zerstörten Gebäuden in Folge der Naturkatastrophe in der Gemeinde Abtei im Dezember 2012)

1. Für Wohngebäude, die durch die Naturkatastrophe in der Gemeinde Abtei im Dezember 2012 vollständig zerstört wurden, wird ein einmaliger Beitrag gewährt, der sich maximal auf 70 Prozent des Schadenswertes beläuft. Das Landesschätzamt erstellt ein Gutachten über die Angemessenheit der benannten Schadenshöhe.

2. Die Ausschlussgründe laut Artikel 32 Absatz 1 werden, mit Ausnahme von Buchstabe a), nicht angewandt. Der Beitrag laut diesem Artikel wird nicht für Ausgaben zum Erwerb von Baugrund gewährt; für diese wird gegebenenfalls Artikel 30 Absatz 4 angewandt. Die gewährten Beiträge können für den Wiederaufbau der zerstörten Gebäude verwendet werden sowie für die Begründung eines Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrechts.

3. Der Antrag auf Gewährung des Beitrags im Sinne dieses Artikels muss innerhalb 1. Jänner 2014 bei der Landesabteilung Wohnungsbau eingereicht werden. Mit entsprechender Begründung kann eine Verlängerung dieser Frist beantragt werden.

4. Für alles, was in diesem Artikel nicht geregelt wird, wird auf die Bestimmungen laut Abschnitt 4 verwiesen.“

(2) Die Deckung der Ausgaben, in Höhe von geschätzten 3.000.000,00 Euro, die sich aus den Maßnahmen des Absatzes 1 ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes 2013 auf der Haushaltsgrundeinheit 08200. Die dafür notwendigen Mittel werden vom Reservefonds für nicht vorherzusehende Ausgaben des laufenden Haushaltes behoben, und zwar nach dem Verfahren laut Artikel 20 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung. 2)

2)
Art. 2 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 16.

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Artikel 44/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, sowie Artikel 5 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, werden durch folgenden Artikel ersetzt:

„Art. 44/ter (Einzelhandel in den Gewerbegebieten)

1. In Gewerbegebieten ist Detailhandel nur im Einklang mit dem Schutz der ausgewogenen Entwicklung des urbanen Lebensraums und mit der Notwendigkeit einer organischen und kontrollierten Raum- und Verkehrsentwicklung, mit dem Schutz der Umwelt, einschließlich des dörflichen und städtischen Bereichs, den Bedürfnissen des Natur- und Landschaftsschutzes, des Schutzes der Denkmäler und Kulturgüter, mit dem Schutz der Gesundheit und des Ruhebedürfnisses der Beschäftigten und Bürger zulässig.

2. Die Prüfung und Entscheidung über die Eignung der Flächen in Gewerbegebieten zur Ausübung des Detailhandels erfolgt durch die territorial zuständigen Gemeinden. Unter Berücksichtigung der besonderen Autonomie, die der Autonomen Provinz Bozen gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, zuerkannt wurde und gemäß Artikel 117 Absatz 4 der Verfassung, und aufgrund der Knappheit geeigneter Flächen für das produzierende Gewerbe und den Großhandel, aufgrund des überwiegenden allgemeinen städte- und verkehrsplanerischen, Umwelt-, kulturellen und sozialen Interesses, sowie des Interesses an der Integration des Einzelhandels in die Wohngebiete und aufgrund des gemeindeübergreifenden raumplanerischen Interesses erlässt die Landesregierung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbindliche Richtlinien sowie Kriterien und Modalitäten für die Prüfung und Entscheidung der Gemeinden.

3. Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum Erlass der Richtlinien und der Entscheidung über die Eignung der Flächen gemäß Absatz 2 ist der Detailhandel in den Gewerbegebieten in den folgenden Fällen zulässig:

  1. Die Waren, die aufgrund ihres Volumens und ihrer Sperrigkeit bzw. aufgrund der Schwierigkeit ihres Zu- und Abtransports sowie aufgrund allfälliger Verkehrseinschränkungen in den Wohngebieten nicht bedarfsgerecht und bedarfsdeckend angeboten werden können, können in Gewerbegebieten ohne Flächenbeschränkung im Einzelhandel verkauft werden. Das sind: zwei- und mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit autonomem Antrieb einschließlich Baumaschinen, Maschinen und Produkte für die Landwirtschaft, Baumaterialien, Werkzeugmaschinen und Brennstoffe, Möbel, Getränke in Großhandelspackungen, sowie bestimmtes Zubehör.
  2. Zubehör der Waren laut Buchstabe a) darf ebenfalls verkauft werden. Die Landesregierung legt die Zubehörsartikel fest. Die Landesregierung legt in Abstimmung mit den Gemeinden und unter Wahrung der urbanistischen Voraussetzungen auch die Anzahl der notwendigen Parkplätze im Verhältnis zur Verkaufsfläche fest.
  3. Einzelhandelsbetriebe, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Gewerbegebieten rechtmäßig ihre Tätigkeit aufgenommen haben oder dazu bereits ermächtigt wurden, in denen andere Waren als die bei Buchstabe a) aufgezählten verkauft werden, dürfen ihre Tätigkeit fortsetzen, aber nicht erweitert, verlegt oder zusammengelegt werden.
  4. Handwerks- und Industriebetriebe können ihre Erzeugnisse und die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit eng verbundenen Waren an ihren Standorten in Gewerbegebieten verkaufen. Diese werden von der Landesregierung festgelegt.
  5. Einzelhandel im Gewerbegebiet ist darüber hinaus erlaubt:
    1. in Kinos für Artikel, die von der Landesregierung festgelegt werden,
    2. in landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bzw. in den Räumlichkeiten der von diesen kontrollierten Gesellschaften für landwirtschaftliche Produkte, die von der Landesregierung festgelegt werden,
    3. ohne Einschränkung im Gewerbegebiet mit besonderer Zweckbestimmung für die Errichtung des Einkaufszentrums mit Landesbedeutung in Bozen.
  6. Die Möglichkeit, Einzelhandel gemäß Buchstabe c) auszuüben, erlischt, wenn der Einzelhandel eingestellt wird.“

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. April 2012, Nr. 8, „Erleichterungen im Bereich der Gemeindesteuer auf Immobilien (IMU) und Bestimmungen über das Kataster“)

(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 18. April 2012, Nr. 8, erhält folgende Fassung: „Erleichterungen im Bereich der Gemeindesteuer auf Immobilien (IMU), im Bereich der Gemeindeabgabe für Abfälle und Dienste (TARES) und Bestimmungen über das Kataster.“

(2) Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. April 2012, Nr. 8, erhält folgende Fassung:

„3. Seitens des Steuerzahlers ist in jedem Fall für den Teil des Steueraufkommens aufzukommen, welcher dem Staat nach Artikel 1 Absatz 380 Buchstabe f) des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 228, in geltender Fassung, vorbehalten ist.“

(3) Nach Artikel 1 des Landesgesetzes vom 18. April 2012, Nr. 8, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 1/bis (Regelungsbefugnis der Gemeinde im Bereich der Gemeindeabgabe für Abfälle und Dienste – TARES)

1. Zusätzlich zu den Befugnissen, die vom Staatsgesetz vorgesehen sind, sind die Gemeinden gemäß Artikel 80 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, ermächtigt, mit einer eigenen Verordnung den Zuschlag zur TARES, der von Artikel 14 Absatz 13 des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, in geltender Fassung, vorgesehen ist, um höchstens 0,3 Euro pro Quadratmeter zu reduzieren.

2. Gemäß Artikel 80 Absatz 1/bis des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, wird festgelegt, dass der Zuschlag laut Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Gebühr für die Bewirtschaftung der Hausabfälle, die von den örtlichen Körperschaften gemäß Artikel 33 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, eingeführt wurde, mit folgenden Modalitäten eingehoben werden können: direkte Bank- oder Postüberweisung oder Lastschrift auf das Bank- oder Postkontokorrent oder gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 9. Juli 1997, Nr. 241, oder eigener Posterlagschein. Die Einzahlungsmodalität oder die Einzahlungs-modalitäten und die Einzahlungsfristen sind in der Gemeindeverordnung über die Müllgebühren festzulegen.“

(4) Nach Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. April 2012, Nr. 8, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Die Auswirkungen der Rückstellung, die seitens des Staates auf die Beteiligungen des Landes am staatlichen Steueraufkommen gemäß Artikel 14 Absatz 13-bis des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, in geltender Fassung, vorgenommen wird, werden mit dem Abkommen über die Gemeindenfinanzierung gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, geregelt.“

Art. 5 (Aufhebung)

(1) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 18. April 2012, Nr. 8, hinzugefügt durch Artikel 2 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, ist aufgehoben.

Art. 6 (Finanzbestimmung und Inkrafttreten)

(1) Das gegenständliche Gesetz bringt keine neuen oder vermehrten Ausgaben für das Haushaltsjahr 2013 mit sich.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

(3) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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