(1) Dem Bereich “Musikalische Bildung in italienischer Sprache” wird im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, und im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung funktionale Autonomie zuerkannt. Der Bereich ist die verwaltungsmäßig verantwortliche Stelle im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1. Die diesem Bereich vom Land zugewiesenen Finanzmittel werden durch die Beiträge anderer Körperschaften öffentlicher und privatrechtlicher Natur sowie durch die Schulgebühren, die von den Schülerinnen und Schülern entrichtet werden, aufgestockt. Die insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden im Einklang mit den Richtlinien des Direktors oder der Direktorin des italienischen Bildungsressorts aufgeteilt und verwendet.
(2) Die Schulgebühren werden mit Beschluss der Landesregierung geregelt und festgelegt.