(1) Der Landesrat oder die Landesrätin, der bzw. die für das ladinische Bildungsressort zuständig ist, kann die Führung der Musikschulen der ladinischen Ortschaften dem Bereich deutsche Musikschulen übertragen.
(2) Auf jeden Fall werden die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit zwischen dem Bereich deutsche Musikschulen und den Musikschulen der ladinischen Ortschaften auf Grund einer eigenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Landesrätinnen oder Landesräten geregelt.