(1) Die Landesmusikschuldirektorin oder der Landesmusikschuldirektor übt diese Funktion im Einklang mit den Leitlinien und Zielen aus, die sie bzw. er mit dem vorgesetzten Ressortdirektor oder der vorgesetzten Ressortdirektorin vereinbart. Sie oder er hat zudem die Aufgaben und Befugnisse einer Abteilungsdirektorin bzw. eines Abteilungsdirektors gemäß den Artikeln 10 und 13 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung. Ihr oder ihm obliegt im Besonderen auch die fachliche Beratung, die Leitung und die Aufsicht für alle musikpädagogischen Aspekte und Leistungen. Diese Aufgaben nimmt sie oder er in Absprache mit dem vorgesetzten Ressortdirektor oder der vorgesetzten Ressortdirektorin wahr.
(2) Die Direktorinnen und Direktoren der Musikschulen haben die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung. Im Besonderen leiten sie die Musikschuldirektionen und planen, koordinieren, fördern und überwachen alle Tätigkeiten der jeweiligen Musikschule.