(1) In Durchführung von Artikel 14 Absätze 3 und 6 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, und Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird der Bereich Musikschulen in deutscher Sprache, in der Folge Bereich deutsche Musikschulen genannt, errichtet, welcher dem deutschen Bildungsressort angehört.
(2) Der Bereich laut Absatz 1 hat im Sinne des Landesgesetzes vom 3. August 1977, Nr. 25, in geltender Fassung, die Aufgabe, den Gesang und die Musik, die als Mittel der Erziehung und der kulturellen Entwicklung zu verstehen sind, zu fördern und zu verbreiten, und zwar durch eigene Bildungsangebote sowie durch andere Maßnahmen, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben als geeignet erachtet werden.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, den einzelnen Musikschulen, die dem mit Absatz 1 errichteten Bereich angehören, kostenlos die notwendigen Räume für Organisation, Durchführung und Verwaltung ihrer Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen. Auch die Kosten für die reguläre Funktionstüchtigkeit dieser Räumlichkeiten wie für Einrichtung, Strom, Wasser, Heizung und Reinigung gehen zu Lasten der Gemeinden.