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In vigore al: 27/05/2016

f) Landesgesetz vom 21. Juni 2011, Nr. 41)
Massnahmen zur Einschränkung der Lichtverschmutzung und andere Bestimmungen in den Bereichen Nutzung öffentlicher Gewässer, Verwaltungsverfahren und Raumordnung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 12. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)  delibera sentenza

(1)  Nach Artikel 44/ter Absatz 4 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ingeltender Fassung, ist folgender Buchstabe hinzugefügt:

e) in Betrieben mit Rechts- und Hauptsitz in Südtirol, die Markenartikel herstellen und einen Umsatz und eine Exportquote über dem Südtiroler Durchschnitt haben, wenn sie eine Ausstellungsfläche zur Produktinszenierung realisieren. Die Verkaufsfläche darf nicht größer als 500 Quadratmeter sein und ein Fünftel der Ausstellungsfläche nicht überschreiten. Zugelassen ist der Detailhandel für ein Produkt mit der Marke des Unternehmens bzw. der verbundenen Unternehmen und für nicht eigene Produkte im Ausmaß von höchstens 10 %, berechnet auf die Produkte im Warenangebot der Verkaufsstelle.“

(2) Der letzte Satz des Absatzes 3 des Artikels 85 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, erhält folgende Fassung: „Diese Geldbuße entspricht 25 Prozent der Baukosten je Kubikmeter gemäß Artikel 73 für die im Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und g) aufgezählten Zweckbestimmungskategorien. Für die im Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben d) und e) sowie für das unterirdische Volumen entspricht die Geldbuße 10 Prozent der Baukosten je Kubikmeter gemäß Artikel 73.“

(3)  Nach Artikel 107 Absatz 17 des Landesgesetzes vorn 11. August 1997, Nr. 13, ingeltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

17/bis. In der Wirtschaftskubatur an der Hofstelle, welche zum 1. Jänner 2011 bestanden hat, darf der selbstbearbeitende Eigentümer Räumlichkeiten ausschließlich für die zeitweilige Unterkunft von Saisonarbeitern im unbedingt notwendigen Ausmaß bereitstellen. Die einschlägigen Hygienebestimmungen müssen eingehalten werden. Für die notwendigen Arbeiten ist eine Baubeginnmeldung im Sinne von Artikel 132 erforderlich. Die ursprüngliche Zweckbestimmung als Wirtschaftsgebäude bleibt auf jeden Fall aufrecht. Die Landesregierung kann mit Beschluss Kriterien für die Erhebung des notwendigen Ausmaßes einführen.“

(4)  Artikel 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 127 (Umsetzung der Richtlinien 2010/31/EU und 2009/28/EG und Maßnahmen an Gebäuden) 1. InUmsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen müssen Gebäude und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass die von der Landesregierung festgelegte Gesamtenergieeffizienz nach dem Stand der Technik erreicht wird. Sie ist bei Neubauten, einschließlich Abbruch und Wiederaufbau, und bei Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, zu gewährleisten. Davon ausgenommen sind Gebäude unter Denkmalschutz oder Ensembleschutz, wenn die Verpflichtung zur Gesamtenergieeffizienz mit dem Schutz der Eigenart und des Erscheinungsbildes eines Gebäudes unvereinbar ist. 6)

2. Zum Zwecke laut Absatz 1 legt die Landesregierung die bautechnischen Eigenschaften der Gebäude und ihrer Teile sowie den Mindestanteil, den Energie aus erneuerbaren Quellen an der insgesamt eingesetzten Energie ausmachen muss, fest, damit die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz erfüllt werden. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Gebäudes unter Berücksichtigung der damit verbundenen Erfordernisse, insbesondere hinsichtlich Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung. Unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit können für bestehende Gebäude andere Erfordernisse als für Neubauten festgelegt werden; bei bestimmten Arten von Gebäuden kann in Anbetracht ihrer besonderen oder zeitlich beschränkten Nutzung, ihrer geringen Größe oder ihres niedrigen Energiebedarfs von der Verpflichtung zur Gesamtenergieeffizienz abgesehen werden. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens laut Richtlinien 2010/31/EU und 2009/28/EG legt die Landesregierung die Methode der Berechnung der Energieeffizienz sowie Form und Inhalte des Energieausweises fest.

3. Die Landesregierung fördert die Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, den Einsatz von erneuerbaren Energien und die energetische Sanierung, auch über die Mindeststandards hinaus,  sowie die städtebauliche Erneuerung und die Verbesserung von bebauten Flächen mit Nutzungsmischung, die Verfallserscheinungen aufweisen. Die Maßnahmen berücksichtigen die Erfordernisse der Denkmalpflege und des Landschafts- und Umweltschutzes sowie, differenziert nach städtisch und ländlich geprägten Siedlungen, die klimatischen und lokalen Bedingungen und schließlich den erforderlichen Ausbau der Infrastrukturen. Zu diesem Zweck regelt die Landesregierung, auch durch Maßnahmen der Verwaltungsvereinfachung, zusätzliche Baumöglichkeiten und die Erleichterung von Änderungen der Zweckbestimmung und erlässt spezifische Regelungen der Konzessionsgebühren, der Konventionierungspflichten und der Bindungen; dabei kann sie auch von diesem Gesetz und dem Wohnbauförderungsgesetz sowie von geltenden Planungsinstrumenten abweichen. Die Erweiterung bestehender Gebäude, die am 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestanden haben bzw. vor diesem Datum die Baukonzession hatten und überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, kann im Rahmen von nicht mehr als 20 Prozent der bestehenden Baumasse und jedenfalls bis zu 200 Kubikmeter genehmigt werden, sofern das gesamte Gebäude zumindest Klimahausstandard C oder, im Falle von Abbruch und Wiederaufbau, Klimahausstandard A erreicht.

4. Die Zertifizierung der Gesamtenergieeffizienz wird von der Landesverwaltung oder von anderen Einrichtungen oder bevollmächtigten Freiberuflern durchgeführt, die gemäß den Vorgaben der Landesregierung qualifiziert sind. Falls dabei festgestellt wird, dass die im Sinne dieses Artikels durchgeführten Maßnahmen die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen, so findet Artikel 83 Anwendung.

5. Die Errichtung neuer Anlagen und die Durchführung von Arbeiten zur Einschränkung des Energieverbrauchs und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind von der Baukostenabgabe befreit. Wenn sie an Gebäuden ausgeführt werden, die bereits am 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestanden haben bzw. vor diesem Datum die Baukonzession hatten, werden sie nicht für die Berechnung der Baumasse herangezogen.

[6. Zwecks Wärmedämmung von Gebäuden, die bereits am 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestanden haben bzw. vor diesem Datum die Baukonzession hatten, ist es, unter Einhaltung der vom Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Abstände, möglich, von den im Gemeindebauleitplan oder Durchführungsplan vorgesehenen Gebäudeabständen, Gebäudehöhen und Grenzabständen abzuweichen.] 7)

[7. Die Landesregierung legt fest, welche technischen Merkmale Wintergärten haben müssen, damit deren Errichtung als Maßnahme zur Nutzung von Sonnenenergie im Sinne von Absatz 5 gilt. Dabei kann von den Gebäudeabständen und den Grenzabständen sowie von der überbaubaren Fläche, wie sie im Gemeindebauleitplan oder im Durchführungsplan vorgesehen sind, abgewichen werden, jedoch nur unter Einhaltung der vom Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Abstände und unter der Voraussetzung, dass der Abstand zur Eigentumsgrenze nicht geringer als die halbe Höhe der Fassade des Wintergartens ist.] 7)

8. Unbeschadet der Fälle, in denen das Gesetz offene Fluchttreppen vorsieht, müssen Treppenaufgänge von Gebäuden, mit denen, bezogen auf das Eingangsniveau, mehr als ein Stockwerk überwunden wird, als geschlossene Verteilerräume ausgeführt werden.”

(5)  Nach Artikel 128/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ingeltender Fassung, ist folgender Absatz eingefügt:

1/bis. Auf der Bp. 2405 K.G. Mais und auf jenem Teil der Bp. 3893, immer K.G. Mais, wo sich das Thermenhotel befindet, beträgt die höchstzulässige Baumasse 8,2 m3/m2. Das bestehende Gebäude darf um höchstens einen Stock aufgestockt werden. Für die besagte Fläche ist ein Durchführungsplan zu erstellen, der von der Landesregierung gemäß dem Verfahren laut Artikel 47 Absatz 4 genehmigt wird. Es sind nur Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, zulässig.“

(6)  Nach Artikel 128/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ingeltender Fassung, ist folgender Artikel eingefügt:

Art. 128/quater (Maßnahmen zur Bewältigung der Wirtschafts- und Finanzkrise) - 1. Im Geiste der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 1. Dezember 2010 über die Verlängerung des vorübergehenden Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise und der staatlichen Umsetzungsmaßnahme laut Richtlinie des Ministerratspräsidenten vom 23. Dezember 2010, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik vom 18. Jänner 2011, Nr. 13, werden die Fristen laut Artikel 72, die innerhalb des Bezugszeitraumes der gegenwärtigen Krise ablaufen, auf Antrag des Betroffenen für die Dauer von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Bestimmung ausgesetzt. Für jene Fristen, die im selben Bezugszeitraum bereits abgelaufen sind, wird der Betroffene, auf Antrag, der innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung zu stellen ist, zwecks der besagten Aussetzung wieder in die Fristen eingesetzt.“

(7) Nach Artikel 128/quater des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ist folgender Artikel eingefügt:

Art. 128/quinquies (Sportzentrum Leifers)

1. Inder Gemeinde Leifers kann gemäß Artikel 21 eine Zone für das Sportzentrum ausgewiesen werden, welche für die erforderlichen Einrichtungen zur Ausübung des Sportes und für Sportveranstaltungen sowie für schulische Einrichtungen bestimmt ist. In der Zone können außerdem Einrichtungen für Handels- und Dienstleistungstätigkeiten realisiert werden, auch in Abweichung von Artikel 15 Absatz 4. Die Einrichtungen müssen im Gemeindebauleitplan definiert werden. Die maximale Fläche für den Detailhandel beträgt 7.000 m².”

(8) Die Bestimmungen laut dem letzten Satz des Absatzes 3 des Artikels 85 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, finden Anwendung für alle noch nicht definitiven Verwaltungsmaßnahmen, welche die Verhängung der Geldbuße zum Gegenstand haben, bzw. für all jene Maßnahmen selbigen Gegenstands, bezüglich welcher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Gesetzes Rechtsstreitigkeiten behängen.

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 7. Mai 2012, Nr. 114 - Konzessionen zur Wasserableitung – Verfall – automatische Verlängerung um dreißig Jahre, mit Ausnahme der Ableitungen zur Stromerzeugung – nicht vorgesehenes UVP-Verfahren – mehrere Konzessionen eines einzigen Inhabers – Abtretung des Eigentums der Anlagen durch die örtlichen Körperschaften – Wärmeisolierung der Gebäude und Verwendung von Sonnenenergie – Möglichkeit einer Ausnahme von den Mindestabständen zwischen Gebäuden - Verfassungswidrigkeit
6)
Die Verfassungsbeschwerde des Unterabsatzes 1 des Absatzes 4 des Art. 9 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4 , wurde aufgrund einer Abänderung mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Mai 2012, Nr. 114 für beendet erklärt.
7)
Die Unterabsätze 6 und 7 des Absatzes 4 des Art. 9 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4 wurden mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Mai 2012, Nr. 114 für verfassungswidrig erklärt.
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