(1) Nach Artikel 10 des Landesgesetzes vom 2. Mai 1995, Nr. 10, ingeltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 10/bis (Anhängige Verfahren)
1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Inspektionsstrukturen des Landes anhängigen Verfahren zur Ermittlung von Übertretungen auf dem Gebiet der Arbeitszeitgestaltung für Handlungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Dezember 2007, Nr. 244, und des Gesetzesdekrets vom 25. Juni 2008, Nr. 112, umgewandelt in Gesetz, mit Änderungen, mit dem Gesetz vom 6. August 2008, Nr. 133, begangen wurden, und zur Verhängung der entsprechenden Verwaltungsstrafen, sind archiviert.“