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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 384 vom 11.02.2008
Kriterien für die Ansiedlung von Unternehmen bzw. für die Zuweisung von Flächen in Gewerbegebieten von Landesinteresse im Sinne des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr.13, „Landesraumordnungsgesetz“, in geltender Fassung.

Anlage
 
Diese Kriterien regeln die Ansiedlung von Unternehmen bzw. die Zuweisung von Flächen in den Gewerbegebieten von Landesinteresse in Anwendung der Artikel des Abschnittes V des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung.
 
1. Begünstigte
1. Die Ansiedlung bzw. Zuweisung einer Fläche im Gewerbegebiet von Landesinteresse können erhalten:

a) die Industrieunternehmen,

b) die Handwerksunternehmen,

c) die Großhandels- und die Einzelhandelsunternehmen innerhalb der von den Bestimmungen zur Ausübung der Handelstätigkeit in Gewerbegebieten vorgesehenen Grenzen;

d) die Dienstleistungsunternehmen,

e) die Freiberufler und die anderen Selbständigen,

f) die Konsortien, die Genossenschaften und die Kondominien zwischen Unternehmen der vorhergehenden Buchstaben.

2. Die Flächen können auch, um eine Erneuerung des ökonomischen Gefüges zu ermöglichen, und wenn das vorgelegte unternehmerische Projekt interessant und bedeutsam erscheint, Subjekten des Absatzes 1 zugewiesen werden, welche noch nicht in der Handelskammer eingeschrieben sind, welche jedoch vorhaben, Tätigkeiten des vorhergehenden Absatzes 1 auszuüben. Voraussetzung für die Ansiedlung bzw. Zuweisung, ist die Vorlage von Unterlagen, welche zur Hervorhebung der Details des unternehmerischen Projektes, zur Veranschaulichung der Entwicklungsperspektive desselben sowie der Solidität und Konkretheit des Finanzierungsplanes geeignet sind.
3. Die Zuweisung zu Gunsten von Konsortien im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Bucht. f) kann auch dann beschlossen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zuweisung die Mitglieder des Konsortiums nicht die Nutzung der gesamten vorgesehenen Kubatur gewährleisten können. Der Nutzungsprozentsatz von Seiten der Mitglieder darf jedenfalls nicht weniger als 60% dert Kubatur betragen. Die nachträgliche Aufnahme neuer Mitglieder muss von der Landesregierung genehmigt werden.
 
2. Einreichung der Gesuche
1. Die Gesuche um Ansiedlung bzw. Zuweisung können jederzeit beim Amt, welches für die Verwaltung der Gewerbegründe zuständig ist, eingereicht werden. Diese müssen auf den dafür vorgesehenen Vordrucken abgefasst und, falls notwendig, mit einer Stempelmarke versehen werden. Dabei müssen die geforderten Daten, welche zur Bestimmung der ausgeübten Tätigkeit, der finanziellen und Vermögenssituation des Unternehmens, des zu realisierenden unternehmerischen Projektes sowie der Nutzung der angeforderten Fläche geeignet sind, in erschöpfender Weise angegeben werden.
Zudem müssen eventuelle andere Unterlagen laut Art. 4 vorgelegt werden, welche das zuständige Amt als notwendig für die Beurteilung des Unternehmens sowie der Initiative, für welche die Investition vorgesehen ist, erachtet, einschließlich dem grundsätzlichen Projekt für die Ansiedlung, welches realisiert werden soll.
2. Sobald die Ämter entsprechend ausgestattet sind, können die Gesuche auch „online  eingereicht werden können.
 
3. Verwaltung der Gesuche
1. Die Gesuche werden in dafür vorgesehene Listen der Antragsteller um Ansiedlung bzw. Zuweisung einer Fläche in Gewerbegebieten von Landeinteresse eingetragen. Die Listen sind unterteilt nach:

-Wirtschaftssektoren, gegebenenfalls mit getrennter Hervorhebung der Sektoren Bau und Transport oder anderer Tätigkeitskategorien;

-Territorialer Bereich, in welchem die Ansiedlung bzw. Zuweisung beantragt wird; für die Erstellung der Listen können die Gesuche sowohl nach Gemeinden als auch nach einzelnen Gewerbegebieten zusammengefasst werden.

 
4. Auswahl der Zuweisungsbegünstigten
1. Die Landesregierung legt aufgrund des Vorschlages des zuständigen Landesrätekomitees gemäß Art. 49, Absatz 3, des LG 13/1997 die Zeiten und die Modalitäten für die Verwaltung der Gewerbegebiete fest, gegebenenfalls auch mittels Reservierung von Flächen in Funktion einer Nutzung in späteren Zeiten. In Bezug auf die einzelnen Gewerbegebiete kann zudem die Zuweisung zu Gunsten von bestimmten Tätigkeitskategorien ausgeschlossen werden.
Das Landesrätekomitee formuliert die Zuweisungsvorschläge, welche der Landesregierung auf Grundlage folgender möglicher Bewertungsparameter betreffend das Unternehmen, aber auch den wirtschaftlichen, sozialen und raumplanerischen Kontext, vorgelegt werden. Für die Bewertung der vorgelegten unternehmerischen Projekte kann man sich des Gutachtens von Experten innerhalb oder außerhalb der Landesverwaltung bedienen.
 

A) Betriebsbezogene Parameter

Zum Zwecke der Zuweisung werden jene Daten bewertet, welche die Begutachtung des ansuchenden Subjektes ermöglichen. Dabei können unter anderem Daten und Informationen zum Unternehmen hinsichtlich folgender Aspekte herangezogen werden:
1a) die finanzielle und Vermögenssituation des Unternehmens
Zu diesem Zweck können als Beispiel und nicht bindend erhoben werden:

- die Daten, welche aus den Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens, auch bezogen auf  vorhergehenden Geschäftsjahre, entnommen werden können;

- der Wachstumsindex des Unternehmens (WIN) gemäß Punkt 10 der Anlage 1 der Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz 4/1997;

- der Prozentsatz des realisierten Umsatzes, welcher den außerhalb des Territoriums der Provinz erbrachten Lieferungen/Leistungen entspricht (Exportkapazität);

- der Finanzierungsplan der Iniziative;

1b) die Charakteristiken der Betriebstätigkeit
Zu diesem Zweck können als Beispiel und nicht bindend erhoben werden;

- eventuelle Qualitätszertifikate und andere besondere Titel oder Qualifizierungen, welche auf den Inhaber des Unternehmens oder die Verwalter zurückzuführen sind (ISO, Meisterbrief, Diplom Handelsfachwirt, besondere Studientitel, wie der Doktortitel, das Universitätsdiplom oder die Bescheinung über das Bestehen von Kursen höherer Berufsschulen usw.)

- das Ausmaß der vom Unternehmen für Innovations-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten getragenen Kosten;

- die Bereitschaft Kooperationen zu suchen, welche die Entwicklung von Synergien und die Einsparung von Ressourcen ermöglichen;

- das Entwicklungspotential der Betriebstätigkeit, im Besonderen nach erfolgter Realisierung der neuen Ansiedelung;

 
1c) die Qualität der angebotenen Arbeitsplätze
Zu diesem Zweck können als Beispiel und nicht bindend erhoben werden;

- die Merkmale der angebotenen Arbeitsplätze im Hinblick auf die Aspekte der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz;

- das Qualifikationsniveau der vom Unternehmen angebotenen Arbeitsplätze (Prozentsatz der Diplomierten, Akademiker, Handwerksmeister usw.);

- Ausmaß der jährlich für Aus- und Weiterbildung des Personals getragenen Kosten im Verhältnis zum Umsatz des Unternehmens;

- Berufliche Profile und Qualifikationen, welche in Betriebsausübung eingesetzt werden, im Verhältnis zu Überlegungen der Arbeitsmarktpolitik

 
B) Parameter, welche an die Wirtschafts- und Raumplanung gebunden sind
Zum Zwecke der Zuweisung können auch folgende Aspekte in Betracht gezogen werden:
1a) rationelle Nutzung der Flächen
Zu diesem Zweck können als Beispiel und nicht bindend erhoben werden;

- Projekte zur Bebauung, welche die maximale Einsparung der verfügbaren Flächen ermöglichen (mehrstöckige Ansiedelungen, Projekte mit gemeinschaftlicher Nutzung von Räumen, angrenzende Bauweise usw.);

- Typologie der Tätigkeit, welche ausgeübt werden soll, im Verhältnis zu den Merkmalen der Fläche (Ausmaß, Pflichtabstände, geologische und statische Aspekte, Bestehen von Elektroleitungen usw);

- Ausmaß der zuzuweisenden Fläche im Verhältnis zum Bedarf des Betriebes;

- Zweckmäßigkeit der Gründung von Kompetenzzentren, im Sinne der gemeinschaftlichen Ansiedelung von Unternehmen, welche demselben Sektor zuordenbare oder einander ergänzende Tätigkeiten ausüben;

- Überlegungen logistischer Natur und zur Erreichbarkeit (Unternehmen, welche bereits auf einem benachbarten Baulos angesiedelt sind und die eigene Tätigkeit erweitern möchten, Nähe zu anderen Infrastrukturen, mit dem Verkehrsmanagement verbundene Aspekte, Notwendigkeit der Einschränkung der Emissionen in einigen Zonen usw.);

- Zweckmäßigkeit bestimmten Betriebskategorien die Sichtbarkeit zu gewährleisten;

- Überlegungen, welche an architektonische und allgemein siedlerische Aspekte gebunden sind (Gruppierung von Unternehmen, welche Betriebsansiedelungen mit kompatiblen architektonischen Merkmalen realisieren usw.);

- Unternehmen, welche aus Zonen  ausgesiedelt werden müssen, deren urbanistische Zweckbestimmung inkompatibel geworden ist oder jedenfalls enteignet wurden;

 
1b) wirtschafts- und sozialpolitische Aspekte

Zu diesem Zweck können als Beispiel und nicht bindend erhoben werden:

- die Stärkung des lokalen wirtschaftlichen Gefüges vom Gesichtspunkt der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe und der Steigerung des Prozentsatzes an Exporten aus gesehen, auch in Bezug auf die steuerpolitischen Aspekte;

- Überlegungen, welche mit der ausgewogenen Entwicklung der verschiedenen Wirtschaftssektoren verbunden sind;

- Überlegungen, welche an ein angemessenes Angebot von Waren und Dienstleistungen gebunden sind;

- Kooperationen, welche Synergien, insbesondere im ökologischen und technologischen Bereich, ermöglichen;

- Koordinierung mit den Inhalten des Innovationsprogrammes des Landes. Den strategischen Sektoren zugehörige Tätigkeiten oder mit diesen Sektoren verbundene und für diese zweckmäßige Tätigkeiten;

- Überlegungen bezüglich der Situation des Arbeitsmarktes;

- die Qualität der angebotenen Arbeitsplätze aus dem Gesichtspunkt des geforderten Bildungs- und Ausbildungsstandes;

- die Perspektive, dass die geschaffenen Arbeitsplätze auf Dauer beibehalten werden können;

- wirtschaftliche Tätigkeiten, welche bedeutende Opportunitäten für die weibliche Beschäftigung darstellen und die die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit ermöglichen.

 
5. Zuweisungsverfahren der Flächen
1. Das zuständige Amt teilt den vom Landesrätekomitee vorgeschlagenen Unternehmen die Entscheidung der Landesregierung, die Zuweisung einer Fläche im Gewerbegebiet vorzuschlagen, mit, wobei die Lage und die Merkmale derselben sowie eventuelle andere Bedingungen, welchen die Zuweisung unterworfen wird, angegeben werden.
2. Innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Erhalt muss das Unternehmen dem zuständigen Amt das konkrete Interesse an der Zuweisung der angebotenen Fläche sowie die Bereitschaft zur Unterzeichnung der einseitigen Verpflichtungserklärung gemäß Art. 49, Absatz 4, des LG 13/1997 mitteilen.
3. Das Unternehmen, zu Gunsten dessen die Zuweisung vorgeschlagen wird, muss innerhalb der mit dem zuständigen Landesamt vereinbarten Zeiten und Modalitäten die einseitige Verpflichtungserklärung unterzeichnen.
4. Nach Vorlegung der unterzeichneten einseitigen Verpflichtungserklärung wird mittels Beschluss der Landesregierung die Zuweisung verfügt.
5. Die Übergabe des Grundes an die zuweisungsbegünstigte Firma erfolgt in der Regel nach erfolgter Zahlung des Zuweisungspreises, wie in der einseitige Verpflichtungserklärung festgelegt. Falls besondere und begründete Bedürfnisse bestehen sollten, kann das zuständige Amt die vorzeitige Übergabe des Grundes, innerhalb der von der Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz festgelegten Grenzen, vornehmen.
6. Dort, wo es für die Konsolidierung des Interesses an der Zuweisung oder aufgrund des Bedarfes der Deckung der Kosten notwendig ist, können die Unternehmen zu einer Anzahlung im Höchstausmaß von 25% des vorgesehenen Zuweisungspreises aufgefordert werden. Die angeforderte Anzahlung muss auf jeden Fall proportional zur Fläche und zur Attraktivität des Grundes sowie zu den finanziellen und organisatorischen Ressourcen, welche für ihre Bereitstellung aufgewendet wurden, sein.
7. Das zuständige Amt kann die Vorlegung einer Bankbürgschaft im Höchstausmaß von 30% des Zuweisungspreises als Garantie für die realisierten Infrastrukturen sowie für die Zahlung der Erschließungskosten beantragen.
 
6. Vertragsverfahren
1. Für den Fall, dass die für das Gewerbegebiet zuständige Körperschaft beschließt, die erworbenen Flächen für die Ansiedlung von Unternehmen mittels  Vertragsverfahrens gemäß Artikel 51 des Landesgesetzes Nr. 13/1997, in geltender Fassung, zu nutzen, erfolgt die Auswahl der anzusiedelnden Unternehmen gemäß Art. 4.
 
7. Kontrollen
1. Zum Zwecke der Überprüfung der den Bestimmungen zur Regelung der Zuweisung entsprechenden Nutzung der Flächen werden Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der erfolgten Zuweisungen durchgeführt.
Die Auswahl der Fälle erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Darüber hinaus können alle Fälle überprüft werden, deren Kontrolle das zuständige Amt für zweckmäßig erachtet.
2. Die Zuweisungsbegünstigten verpflichten sich in der einseitigen Verpflichtungserklärung, den Beamten des zuständigen Amtes den Zugang zu den Liegenschaften, welche Gegenstand der Zuweisung waren, zu gewähren sowie dem Amt die Unterlagen, welche dasselbe für die Überprüfung der Einhaltung der Zuweisungsbedingungen für notwendig erachtet, zur Verfügung zu stellen.
 
8. Ûbergangsbestimmungen
1. Mit dem in Kraft Treten dieser Kriterien haben die im Sinne der Beschlüsse der Landesregierung Nr. 2751 vom 29.05.1995,  Nr. 4221 vom 09.09.1996 sowie Nr. 785 vom 02.03.1998 genehmigten Listen keine Gültigkeit mehr.
2. Die bereits eingereichten Zuweisungsgesuche werden von Amts wegen in den Verzeichnissen gemäß Artikel 3 dieser Kriterien eingetragen. Das zuständige Amt wird die allfällig zur Bewertung des Unternehmens im Sinne dieser Kriterien erforderlichen Daten und Informationen einholen.
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