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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 1869 vom 29.05.2006
Vereinbarungsprotokoll zwischen der Agentur des Gebietes und den autonomen Provinzen Trient und Bozen-SüdtirolKorrektur und Neugenehmigung des Vereinbarungsentwurfes

Anlage
 

Vereinbarungsprotokoll

für die telematische Übertragung von Immobilienakten

zwischen

den Autonomen Provinzen Trient und Bozen-Südtirol, vertreten durch ………………..

und

der Agentur des Gebietes, mit Sitz in Rom, Largo Leopardi 5, vertreten durch ………..……, laut Vollmacht …………

Vorausgeschickt, dass

den Autonomen Provinzen, auf Grund des Regionalgesetzes vom 17. April 2003, Nr. 3, die Verwaltungsbefugnisse im Bereich Anlegung und Führung der Grundbücher übertragen wurden; den Autonomen Provinzen, auf Grund des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 280 vom 18. Mai 2001, die Verwaltungsbefugnisse im Bereich Grund- und Gebäudekataster übertragen wurden; beide Delegierungen für die Autonome Provinz Trient und für die Autonome Provinz Bozen jeweils ab 1. August 2004 und ab 1. Februar 2004 in Kraft treten;

die Region und die Autonomen Provinzen am 28. Januar 2004 ein Vereinbarungsprotokoll zur Durchführung der oben genannten Gesetzesbestimmungen unterzeichnet haben, in welchem die Koordinierung der Ausübung der übertragenen Befugnisse und der Initiativen zur Ordnungsreform, und zwar insbesondere für das Grundbuch, das eine einheitliche Verwaltung sowie eine einheitliche zukünftige Entwicklung auch hinsichtlich neuer EDV-Programme erfordert, von den Autonomen Provinzen und von der Region durch spezifische Einvernehmen gewährleistet wird;

die Agentur des Gebietes, durch das Portal SISTER, den telematischen Übertragungsdienst der Immobilienakten laut Art. 3-bis des gesetzesvertretenden Dekrets 18. Dezember 1997, Nr. 463, führt, mit welchem mittels eines einzigen Arbeitsschrittes, neben der Registrierung, der Eintragung in das Liegenschaftsregister und der Hypothekenbestellung, der dementsprechende Katastereintrag durchgeführt wird;

es nötig scheint, die telematische Übertragung der Immobilienakten auch auf jene Akten auszuweiten, die Liegenschaften der Autonomen Provinzen Trient und Bozen-Südtirol betreffen, um die Katastereinträge im Sinne des Art. 3 bis Komma 4, gesetzesvertretendes Dekret 18. Dezember 1997, Nr. 463 durchzuführen;

die Autonomen Provinzen Trient und Bozen-Südtirol fordern, dass das "Unico"-Modell zusätzlich die Daten des Grundbuchantrags enthält, damit diese Daten in ihren Informatiksystemen benutzt werden können.

 
Dies vorausgeschickt, wird zwischen der Agentur des Gebietes und den Autonomen Provinzen Trient und Bozen-Südtirol dieses Vereinbarungsprotokoll beschlossen, wie in den nachstehenden Artikeln ausgeführt.
 

ART. 1

Gegenstand

Gegenstand des Vereinbarungsprotokolls ist die Festlegung der gemeinsamen Aktivitäten bezüglich der Entwicklung und Führung des telematischen Übertragungsdienstes der Immobilienakten, die Liegenschaften betreffen, welche sich in den Autonomen Provinzen Trient und Bozen befinden, und die Bestimmung der jeweiligen Aufgaben und Pflichten für die Erreichung des vereinbarten Ziels. Diese Aktivitäten sind in den nachfolgenden Artikeln analytisch beschrieben und geregelt.
 

ART. 2

Gemeinsame Aktivitäten

Die Parteien verpflichten sich, innerhalb von 2 (zwei) Monaten ab Abschluss des vorliegenden Protokolls, zur gemeinsamen Ausführung der nachstehenden Aktivitäten:

Festlegung des Arbeitsplans, der Kriterien für die Überwachung und für die eventuelle Neuregelung;

Festlegung der Kriterien für die Bestimmung und die Genehmigung der technischen und funktionellen Spezifikationen;

Festlegung der technischen Spezifikationen des Informatik-Formulars "Unico" für die Immobilienakten im Sinne des GvD. 463/97, einschließlich der Informationen bezüglich des Grundbuchgesuchs, auf Grund der von den Provinzen gestellten Forderungen;

Festlegung der technischen Kommunikationsstruktur und der jeweiligen Sicherheits- und Leistungsebenen.

 
Jede der oben genannten Aktivitäten wird in dafür vorgesehenen, von den Parteien bestimmten Dokumenten, formalisiert.
 

ART. 3

Verpflichtungen der Agentur des Gebietes

Die Agentur des Gebietes verpflichtet sich, zu den mittels der Dokumente laut Art. 1 festgelegten Terminen und Bedingungen, folgende Tätigkeiten durchzuführen:

Anpassung der Pakete UNIMOD und SOSTEL zur Eingabe der Daten im "Unico"-Modell, in italienischer Sprache;

Anpassung der Anwendungen für den Empfang der Immobilienakten an die neuen technischen Spezifikationen; SISTER ist in italienischer Sprache; für die Benutzer deutscher Sprache werden die Registrierungs- und Zahlungsbestätigungen auch in deutscher Sprache verfasst;

Entwicklung von Anwendungen für die Eingabe des "Unico"-Modells in die Informatiksysteme der Provinzen und für den Empfang der Ergebnisse der Bearbeitung;

Entwicklung von Anwendungen für den Empfang der "Unico"-Modelle, welche an das telematische System der Provinzen übertragen werden, und für die Entsendung der Ergebnisse der Bearbeitung.

 

ART. 4

Verpflichtungen der Autonomen Provinzen Trient und Bozen

Die Autonomen Provinzen Trient und Bozen verpflichten sich, zu den, in den Dokumenten laut Art. 1 festgelegten Termine und Bedingungen, folgende Tätigkeiten durchzuführen:

Abfassung von ausführlichen technischen Spezifikationen für die Funktionalität des Kontrollmoduls der Daten im Grundbuchsantrag, die für die formelle Kontrolle des Dokumentes im SISTER-System (backend und UNIMOD) und im OPENkat-System (backend) verwendet werden;

Entwicklung von Anwendungen für die Eingabe des "Unico"-Modells in die Informatiksysteme der Agentur des Gebietes und für den Empfang der Ergebnisse der Bearbeitung;

Entwicklung von Anwendungen für den Empfang der "Unico"-Modelle, welche an das telematischen System der Agentur des Gebietes übertragen werden, und für die Entsendung der Ergebnisse der Bearbeitung.

Entwicklung der zweisprachigen Benutzeroberfläche (italienisch-deutsch) der UNIMOD- und SOSTEL-Pakete für die Eingabe der Daten im "Unico"-Modell, nachdem die Anpassung durch die Agentur des Gebietes im Sinne des vorgehenden Art. 3 Komma 1 erfolgt ist.

 

ART. 5

Verpflichtungen bezüglich der Führung des Dienstes

Die Parteien verpflichten sich, innerhalb von 3 (drei) Monaten nach Abschluss des vorliegenden Protokolls, die Aufgaben bezüglich der Führung des Dienstes festzulegen und zu regeln, besonders im Hinblick auf:

Deckung der Kosten für die Übertragungsleitungen und der anderen finanziellen Belastungen;

Ebenen des Dienstes zwischen Agentur und Autonomen Provinzen;

Regeln für die Wartung der jeweiligen Software im Falle von Fehlern und/oder Implementierungen;

Bedingungen für die Betriebswartung und diesbezügliche Ebenen des Dienstes;

Notmaßnahmen;

Die genannten Verpflichtungen werden in einem eigenen Dokument, das von den Parteien ausgearbeitet wird, festgehalten.
 

ART. 6

In-Kraft-Treten des Vereinbarungsprotokolls

Das vorliegende Vereinbarungsprotokoll tritt am Tag des Abschlusses in Kraft.
 
 
 
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