In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 1262 vom 10.04.2006
Genehmigung der Besonderen Vergabebedingungen für öffentliche Bauarbeiten Teil II - Allgemeine technische Vertragsbestimmungen (ATV): „Entwässerungs- und Kanalarbeiten“, „Verglasungsarbeiten“, „Putz- und Stuckarbeiten“ und „Tapezierarbeiten“ und Ergänzung des italienischen Textes der Allgemeinen Vertragsbestimmungen „Stahlbauarbeiten“

Anlage
 

Besondere Vergabebedingungen für öffentliche

Bauleistungen Teil II

Allgemeine technische Vertragsbestimmungen (ATV)

 

Entwässerungs- und Kanalarbeiten

 

Inhalt

0      Hinweise für die Erstellung des Projektes

1     Geltungsbereich

2     Stoffe, Bauteile

3     Ausführung

4     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

5     Abrechnung

 
 

0     Hinweise für die Erstellung des Projektes

Diese Hinweise ergänzen die "Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art" Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Projekterstellung.

Die unter Punkt 0 genannten Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil.

Im Projekt sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben:

0.1      Angaben zur Baustelle

0.1.1     Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei der Benutzung.

0.1.2     Art und Lage der baulichen Anlagen.

0.1.3     Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen und freizuhaltende Verkehrsflächen.

0.1.4     Besondere umweltrechtliche Vorschriften.

0.1.5     Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z.B. besondere Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall.

0.1.6     Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten.

0.1.7     Arbeiten anderer Unternehmen auf der Baustelle.

0.1.8     Gründungstiefen, Gründungsarten und Lasten benachbarter Bauwerke.

0.1.9     Art und Beschaffenheit des Bodens, der zur Auflagerausbildung und Einbettung zur Verfügung steht.

0.1.10     Beschaffenheit und Entwässerung der Baugrubensohle.

0.1.11     Art der Baugrubenverkleidung.

0.2     Angaben zur Ausführung

0.2.1     Belastungs- und Einbaubedingungen auch unter der Berücksichtigung der Einbettung der Leitungen und des Rückbaus des Grabenverbaues.

0.2.2     Art und Ausführung von Rohrverbindungen, Dehnungsfugen, Schutz- und Dichtungsanstrichen oder -beschichtungen.

0.2.3     Art und Ausführung des Auflagers.

0.2.4     Abstützen und Verankern von Kanälen, Leitungen, Krümmern usw.

0.2.5     Einmessen von Kanal- und Leitungsteilen, Anfertigen von Bestandsplänen, Liefern und Anbringen von Hinweisschildern, Kennzeichnen der Kanal- bzw. Leitungstrasse.

0.2.6     Zusatzmittel für Stoffe und Bauteile.

0.2.7     Ausbildung der Anschlüsse an Bauwerke.

0.2.8     Bauverfahren zum Kreuzen von Verkehrsflächen, Gewässern, Gleisanlagen, Dämmen, Kanälen, Leitungen usw.

0.2.9     Art und Anzahl der geforderten Proben.

0.2.10     Besondere Anforderungen an Baustoffe und Ausführung, die über die nachstehenden allgemeinen technischen Vertragsbedingungen hinausgehen, z.B. erhöhte chemische Widerstandsfähigkeit, besondere Umweltbedingungen.

0.3     Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

0.3.1     Wenn andere als die in der vorliegenden Verdingungsordnung vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben.

0.3.2     Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei:

Abschnitt 3.2.3, wenn für das Herstellen und Verfugen andere Regelungen festgelegt werden sollen,

Abschnitt 3.3, wenn für Prüfungen andere Regelungen festgelegt werden sollen.

0.4     Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

Als Nebenleistungen, für die unter den Voraussetzungen vom Abschnitt 4.1 aller Vergabebedingungen, in der Leistungsbeschreibung vorzusehen sind, kommen insbesondere in Betracht:

Herstellen von Rohrverbindungen

0.5     Abrechnungseinheiten

Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen:

-     Entwässerungskanäle und -leitungen nach Längenmaß (m);

-     Schutz- und Dichtungsanstriche, Beschichtungen nach Flächenmaß (m²);

-     Formstücke, z.B. Abzweige, Krümmer, nach äquivalenten Rohrlängen;

-     Einzelteile wie Schachtabdeckungen, Schmutzfänger, Steighilfen, Straßenabläufe usw. nach Anzahl (St):

-     Schächte nach Höhe (m);

-     Kanalklinker, Renovierung und Reparaturen nach Fläche (m²);

-     Schachtboden nach Anzahl (St).

 

1.     Geltungsbereich

1.1     Die ATV „Entwässerungs- und Kanalarbeiten  gilt für das Herstellen von geschlossenen Entwässerungskanälen, von Grundleitungen der Grundstücksentwässerung im Erdreich, auch unter Gebäuden, einschließlich der dazugehörigen Schächte.

Sie gilt auch für das Herstellen von dichten Vorflutleitungen von Dränungen mit Rohren über Nennweite 200 mm.

1.2     Die vorliegende Verdingungsordnung gilt nicht für:

-     die bei der Herstellung der Kanäle, Leitungen und Schächte auszuführenden Erdarbeiten;

-     Verbauarbeiten;

-     Rohrvortriebsarbeiten;

-     Herstellen von Entwässerungsleitungen innerhalb von Gebäuden.

 

2     Stoffe, Bauteile

Ergänzend zur Allgemeinen Regelung für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitt 2, gilt:

Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe und Bauteile sind die Anforderungen in UNI EN 1610"Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und –kanälen” aufgeführt.

2.1     Allgemeine Normen

UNI EN 476 Allgemeine Anforderungen an Bauteile für Abwasserkanäle und –leitungen für Schwerkraftentwässerungssysteme.

UNI EN 752-1 Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden – Allgemeines und Definitionen.

UNI EN 752-2      Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden – Anforderungen.

UNI EN 752-3      Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden – Planung.

UNI EN 752-4      Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden – Hydraulische Berechnung und Umweltschutzaspekte.

UNI EN 752-5      Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden – Sanierung.

UNI EN 752-6      Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden – Pumpanlagen.

UNI EN 1295-1 Statische Berechnung von erdverlegten Rohrleitungen unter verschiedenen Belastungsbedingungen. Allgemeine Anforderungen.

UNI EN 1437     Kunststoff-Rohrleitungssysteme – Erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen. Prüfverfahren zur Bestimmung der Widerstandsfähigkeit gegen Temperaturwechsel und gleichzeitige äußere Belastung.

UNI EN 1610     Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und –kanälen.

UNI EN 12889 Grabenlose Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und –kanälen.

UNI EN 13380 Allgemeine Anforderungen an Bauteile für die Renovierung und Reparatur von Abwasserleitungen und –kanälen außerhalb von Gebäuden.

2.2     Rohre und Zubehörteile

2.2.1     Steinzeugrohre

UNI EN 295-1 Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrverbindungen für Abwasserleitungen und –kanäle. Anforderungen.

UNI EN 295-2 Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrverbindungen für Abwasserleitungen und –kanäle. Güteüberwachung und Probenahme.

UNI EN 295-3 Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrverbindungen für Abwasserleitungen und –kanäle. Prüfverfahren.

UNI EN 295-4 Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrverbindungen für Abwasserleitungen und –kanäle. Anforderungen an Sonderformstücke, Überwachungsbauteile und Zubehörteile.

UNI EN 295-5 Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrverbindungen für Abwasserleitungen und –kanäle. Anforderungen für gelochte Steinzeugrohre und Zusatzelemente.

DIN EN 295-10 Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrverbindungen für Abwasserleitungen und -kanäle – Leistungsanforderungen.

2.2.2     Rohre aus duktilem Gusseisen

UNI EN 598 Rohre, Formstücke, Zuberhörteile aus duktilem Gusseisen und ihre Verbindungen für die Abwasserentsorgung. Anforderungen und Prüfverfahren.

UNI ISO 4179 Rohre aus duktilem Gusseisen für Druck- und Freispiegelleitungen. Innenschutz als geschleuderte Zementmörtelauskleidung. Allgemeine Anforderungen.

UNI ISO 8179 Rohre aus duktilem Gusseisen. Außenschutz durch Zinkfarbenanstrich.

UNI ISO 8180 Rohre aus duktilem Gusseisen. Schutzhüllen aus Polyethylen.

UNI ISO 10802 Rohre aus duktilem Gusseisen. Druckprüfungen an den verlegten Leitungen.

2.2.3     Rohre aus Kunststoff (PVC-U)

UNI EN 1401-1 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen  - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U). Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem.

UNI EN 1401-2 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen  - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U). Anleitung zur Konformitätsbescheinigung.

UNI EN 1401-3 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen  - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U). Anleitung zur Montage.

UNI EN 12842 Übergangsstücke in Sphäroguss für PVC -U oder PE –Leitungen – Anforderungen und Prüfverfahren.

2.2.4     Rohre aus Kunststoff – Polyethylen (PE)

UNI 7613 Hochdruckpolyethylenrohre für erdverlegte Abwasserleitungen. Einteilung, Maße und Anforderungen.

UNI EN 13244-1 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erd- und oberirdisch verlegte Druckrohrleitungen für Brauchwasser, Entwässerung und Abwasser – Polyethylen (PE) – Allgemeines.

UNI EN 13244-2 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erd- und oberirdisch verlegte Druckrohrleitungen für Brauchwasser, Entwässerung und Abwasser – Polyethylen (PE) – Rohre.

UNI EN 13244-3 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erd- und oberirdisch verlegte Druckrohrleitungen für Brauchwasser, Entwässerung und Abwasser – Polyethylen (PE) – Formstücke.

UNI EN 13244-4 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erd- und oberirdisch verlegte Druckrohrleitungen für Brauchwasser, Entwässerung und Abwasser – Polyethylen (PE) – Armaturen.

UNI EN 13244-5 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erd- und oberirdisch verlegte Druckrohrleitungen für Brauchwasser, Entwässerung und Abwasser – Polyethylen (PE) – Gebrauchstauglichkeit des Systems.

2.2.5     Rohre aus Kunststoff – Polypropylen (PP)

UNI EN 1852-1 Kunstoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte Abwasserkanäle und – leitungen – Polypropylen (PP). Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem.

UNI EN 1852-2 Kunstoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte Abwasserkanäle und –leitungen – Polypropylen (PP). Empfehlungen für die Beurteilung der Konformität.

2.2.6     Rohre aus Kunststoff - (GFK)

UNI EN 1115-1 Druckrohrleitungen in Kunststoff für Abwasserleitungen und erdverlegte Ableitungen - Wärmehärtende Kunststoffe mit Glasfaserverstärkung (GFK) mit ungesättigten Poliestherharzen (UP) als Grundlage – Allgemeines.

UNI EN 1115-3 Druckrohrleitungen in Kunststoff für Abwasserleitungen und erdeverlegte Ableitungen - Wärmehärtende Kunststoffe mit Glasfaserverstärkung (GFK) mit ungesättigten Poliestherharzen (UP) als Grundlage – Verbindungsstücke.

UNI EN 1115-5 Druckrohrleitungen in Kunststoff für Abwasserleitungen und erdeverlegte Ableitungen - Wärmehärtende Kunststoffe mit Glasfaserverstärkung (GFK) mit ungesättigten Poliestherharzen (UP) als Grundlage. Eignungsprüfung für die Verbindungsstücke.

UNI EN 1636-3 Kunstoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und –leitungen. Glasfaserverstärkten Kuststoffrohre (GFK) mit ungesättigten Poliestherharzen (UP) als Grundlage. – Formstücke.

UNI EN 1636-5 Kunstoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und –leitungen. Glasfaserverstärkten Kuststoffrohre (GFK) mit ungesättigten Poliestherharzen (UP) als Grundlage. - Gebrauchstauglichkeit der Rohrverbindungen.

UNI EN 1636-6 Kunstoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und –leitungen. Glasfaserverstärkten Kuststoffrohre (GFK) mit ungesättigten Poliestherharzen (UP) als Grundlage. – Montageverfahren.

UNI 9032 Wärmehärtende glasfaserverstärkte Kunststoffrohre (GFK) mit oder ohne Füllstoffe. Ausführung, Masse und Anforderungen.

UNI 9033-1 Wärmehärtende glasfaserverstärkte Kunstharzrohre (GFK) mit oder ohne Füllstoffe. Allgemeines und Probenahme.

UNI 9033-3 Wärmehärtende glasfaserverstärkte Kunstharzrohre (GFK) mit oder ohne Füllstoffe. Sichtprüfung.

UNI 9033-4 Wärmehärtende glasfaserverstärkte Kunstharzrohre (GFK) mit oder ohne Füllstoffe. Überwachung der Maße.

2.2.7     Rohre aus Beton

UNI EN 1916 Rohre und Formstücke aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton.

2.2.8     Rohre aus Faserzement

UNI EN 588-1 Faserzementrohre für Abwasserkanäle und Abwasserleitungen. Rohre, Formstücke und Zubehöre für Freispiegelleitungen.

UNI EN 1444 Faserzementrohre. Hinweise für die Verlegung und Baustelle.

2.8.9     Rohre für Renovierung und Reparaturen

UNI EN 13566-1 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Renovierung von erdverlegten drucklosen Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) – Allgemeines.

UNI EN 13566-3 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Renovierung von erdverlegten drucklosen Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) – Close-Fit-Lining.

EN 13566-2 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Renovierung von erdverlegten drucklosen Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) – Rohrstrang-Lining.

EN 13566-4 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Renovierung von erdverlegten drucklosen Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) – Schlauchlining.

2.2.10     Inspektionsschächte und Zubehöre

UNI EN 124 Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen. Baugrundsätze, Prüfungen, Kennzeichnungen, Güteüberwachung.

UNI EN 295-6 Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrverbindungen für Abwasserleitungen und –kanäle. Anforderungen für Steinzeugschächte.

UNI EN 588-2 Faserzementrohre für Abwasserkanäle und Abwasserleitungen. Einsteig- und Kontrollschächte.

UNI EN 9459 Ziegel, Fliessen und Formstücke aus Steinzeug für Kanäle. Eigenschaften und Prüfungen.

UNI EN 1917 Einsteig- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton.

UNI EN 13101 Steigeisen für Steigeisengänge in Schächten. Anforderungen, Kennzeichnung, Prüfung und Beurteilung der Konformität.

2.3      Rohrverbindungen

UNI EN 681-1 Elastomer-Dichtungen – Werkstoff-Anforderungen für Rohrleitungs-Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung. Vulkanisierter Gummi.

UNI EN 681-2 Elastomer-Dichtungen – Werkstoff-Anforderungen für Rohrleitungs-Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung. Thermoplastische Elastomere.

UNI EN 681-3 Elastomer-Dichtungen – Werkstoff-Anforderungen für Rohrleitungs-Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung. Zellige Werkstoffe aus vulkanisiertem Kautschuk.

UNI EN 681-4 Elastomer-Dichtungen – Werkstoff-Anforderungen für Rohrleitungs-Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung. Dichtelemente aus gegossenem Polyurethan.

3.      Ausführung

Ergänzend  zur "Allgemeinen Regelung für Bauarbeiten jeder Art "Abschnitt 3" gilt:

3.1     Allgemeines

3.1.1     Der Auftragsnehmer hat bei seiner Prüfung des Rohrgrabens Bedenken insbesondere geltend zu machen bei mangelnder Eignung zum Verlegung der Rohre, z.B. falscher Tiefe und Breite des Rohrgrabens, ungeeigneter Beschaffenheit der Grabensohle bzw. des Auflagers.

3.1.2     Aufgehängte oder abgestützte Leitungen, Kabel, Dräne oder Kanäle dürfen nicht betreten oder belastet werden. Schäden sind dem Auftraggeber und dem Eigentümer oder, wenn ein anderer weisungsberechtigt ist, diesem unverzüglich zu melden.

3.1.3     Bestehende Kanäle dürfen ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht begangen werden.

3.2     Herstellen von Entwässerungskanälen, -leitungen und Schächten

3.2.1     Entwässerungskanäle, -leitungen und Schächte sind nach UNI EN 1610 auszuführen.

3.2.2     Stutzen für spätere Anschlüsse sind durch Verschlussdeckel wasserdicht zu verschließen. Verrottbares Material darf hierfür nicht verwendet werden. Die Verschlüsse müssen einer Prüfung auf Wasserdichtheit standhalten.

3.2.3     Entwässerungskanäle, -leitungen und Schächte aus Mauerwerk sind mit Kanalklinkern nach UNI 9459 "Kanalklinker - Anforderungen, Prüfung, Überwachung" an der Innenseite mit höchstens 8 mm dicken Fugen herzustellen und voll zu verfugen.

3.2.4     Entwässerungskanäle, -leitungen und Schächte aus Ortbeton sind mit glatter Innenfläche auszuführen.

3.3      Prüfungen

Für das Prüfen auf Wasserdichtheit gilt UNI EN 1610.

 

4.     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

4.1     Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV "Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art", Abschnitt4.1, insbesondere:

4.1.1Festellen des Zustands der Straßen, der Geländeoberfläche, der Vorfluter usw..

4.1.2     Reinigen von Stoffen und Bauteilen vor dem Einbau, soweit sie vom Auftragnehmer geliefert werden.

4.1.3     Liefern und Einbauen von Steighilfen, sofern sie Bestandteil von Fertigteilen sind.

4.1.4     Herstellen von Muffenlöchern im Rohrauflager, Verdichten der Grabensohle.

4.1.5     Reinigen von Anschlussstellen an vorhandenen Entwässerungskanälen. -leitungen und Schächten.

4.1.6     Herstellen von Rohr- und Schachtverbindungen.

4.1.7     Angleichung der Schachtdeckel, der Straßenabläufe und der Gitterroste nach das Asphaltieren.

4.2     Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV "Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art", Abschnitt 4.2 z.B.:

4.2.1Liefern von statischen Berechnungen für Entwässerungskanäle, -leitungen und Schächte einschließlich der Schal- und Bewehrungspläne für Sonderbauwerke, z.B. Regenüberläufe, Düker, Becken.

4.2.2Besondere Maßnahmen zum Herstellen des Rohrauflagers, z.B. Bodenaustausch, Einbau von Sand-, Kiessand- oder Betonauflager.

4.2.3Reinigen von verschmutzten Stoffen und Bauteilen, die der Auftraggeber beistellt, soweit die Verschmutzung nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurde.

4.2.4Liefern und Einbauen von Formstücken, z.B. Abzweige, angeformte Schachtaufsätze, Krümmer für Entwässerungskanäle und -leitungen.

4.2.5Liefern und Einbauen von Schachtabdeckungen sowie Steighilfen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt  4.1.3.

4.2.6Boden- und Wasseruntersuchungen.

4.2.7Prüfen auf Wasserdichtheit sofern ein positives Prüfungsergebnis der Strecke vorliegt.

4.2.8Ausführung und nachträgliches Abmontieren von Verankerungen und Verstrebungen, welche für die Ausführung der Dichtheitsproben notwendig sind.

4.2.9Liefern und Entsorgen der für die Dichtheitsproben notwendigen Flüssigkeit.

 

5.     Abrechnung

Ergänzend zur "Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art", Abschnitt 5, gilt:

5.1     Bei Abrechnung nach Längenmaß werden die Achslängen zugrunde gelegt.

Bei Entwässerungskanälen und -leitungen aus vorgefertigten Rohren wird die lichte Weite von Schächten nicht abgezogen.

Die Formstücke werden über äquivalente Rohrlängen mit Bezug auf den größeren Rohrdurchmesser verrechnet und zwar:

Formstücke für Steinzeug-, Beton- und Faserzementrohre werden in folgendem Art übermessen:

-     Bögen                         1,00 m

-     Verjüngungen und Übergänge          1,50 m

-     Kontrolldeckel                    3,00 m

Formstücke für Rohre aus duktilem Gusseisen werden gemäß folgender Tabelle übermessen:

Rohrdurchmesser      Bögen      Verjüngungen und übergänge     Muffen     Kontrolldeckel
mm               m          m               m          m
100               0,50          1,00               0,50          2,50
125               0,50          1,50               0,60          2,50
150               0,70          1,50               0,70          2,00
200 und darüber     0,70          1,50               1,00          2,50

Formstücke für Rohre aus Kunststoff werden gemäß folgender Tabelle übermessen:

Rohrdurchmesser      Bögen      Verjüngungen und übergänge     Muffen     Kontrolldeckel
mm               m          m               m          m
100               0,50          1,00               0,50          7,00
125               0,70          1,40               0,60          7,00
150               0,75          1,60               0,70          7,00
200               1,00          2,00               1,00          5,00
250 und darüber     2,80          5,30               1,50          5,00

5.2     Die Schachttiefe wird von der endgültigen Kote der Schachtabdeckungsoberkante bis zum tiefsten Punkt der Rinnsohle gerechnet.

 

Besondere Vertragsbedingungen für öffentliche Bauleistungen Teil II

Allgemeine technische Vertragsbestimmungen (ATV)

Verglasungsarbeiten

 

Inhalt

0     Hinweise für die Erstellung des Projektes

1     Geltungsbereich

2     Stoffe, Bauteile

3     Ausführung

4     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

5     Abrechnung

 
0     Hinweise für die Erstellung des Projektes
Diese Hinweise ergänzen die ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Projekterstellung.
Die unter Punkt 0 genannten Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil.
Im Projekt sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben:
 

0.1     Angaben zur Baustelle

0.1.1Keine ergänzende Regelung zu ATV "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 0.1.

0.2     Angaben zur Ausführung

0.2.1Bemessung mit rechnerischem Nachweis der tragenden Bauteile einschließlich Auflager und Verankerungen.
 
0.2.2Zu verglasende Bauteile, getrennt z.B. nach Geschossen und Neigungswinkeln.
0.2.3Art des Rahmenwerkstoffes, z.B. Holzart, Metallart, Kunststoffart, Betonart.

0.2.4Art, Dicke (Nenndicke), Scheibengröße, Scheibenaufbau und vorgesehene Bearbeitung des Glases.

0.2.5Strukturverlauf bei Ornamentgläsern

0.2.6Art der vorhandenen Imprägnierung und/bzw. der Beschichtung der zu verglasenden Konstruktionen.

0.2.7Art und Lage von Dachentwässerungen.
0.2.8Art der Befestigung von Glashalteleisten.

0.2.9Anforderungen, z.B. hinsichtlich Wärmeschutz, Sonnenschutz, Licht- und Energietechnik, Schallschutz, Brandschutz, Objektschutz, Personenschutz, Verkehrssicherheit.

0.2.10Art und Anzahl der geforderten Proben und Muster.
0.3     Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

0.3.1Wenn andere als die in der ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben.

0.4     Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

Keine ergänzende Regelung zu ATV "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 0.4.

0.5     Abrechnungseinheiten

Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen:

0.5.1Flächenmaß (m2), getrennt nach Glaserzeugnissen, Glasdicken und Scheibengrößen, für

-Verglasungen von Fenstern, Türen, Fensterwänden und Glasfassaden

-Überkopfverglasungen

-Glaskonstruktionen,

-Blei-, Messing- und Leichtmetallverglasungen,

-Bearbeitung von Glasflächen,

-Beschichtung von Glasflächen,

-Spiegel,

-lichtdurchlässige Kunststoffplatten

0.5.2Längenmaß (m), getrennt nach Glaserzeugnissen, Glasdicken und Scheibengrößen, für

-Bearbeitung von Glaskanten,

-Abdichten von Glasanschlussfugen

 

0.5.3Anzahl (St), getrennt nach Glaserzeugnissen, Glasdicken, Scheibengrößen und Größe des verglasten Bauteils, für

-Verglasungen mit Mehrscheiben-Isolierglas,

-Verglasungen von Fenstern, Türen      und Fensterwänden, Brüstungen      und Umwehrungen,

-Überkopfverglasungen,

-betretbare/begehbare Gläser,

-Glaskonstruktionen,

-Blei-, Messing- und Leichtmetallverglasungen,

-Stabilisierungsstreifen aus Glas,

-lichtdurchlässige Kunststoffplatten.

-Ausschnitte, Bohrungen und Eckabrundungen, getrennt nach Maßen,

-Spiegel

-Aquarien, Vitrinen, Duschkabinen.

 
1     Geltungsbereich

1.1Die vorliegenden ATV „Verglasungsarbeiten  gelten für die Verglasung von Rahmenkonstruktionen, für Glaskonstruktionen und für die Montage von lichtdurchlässigen Kunststoffplatten.

1.2Die vorliegenden ATV gelten nicht für

-Beschlagarbeiten

-Verarbeiten von Glassteinen

-Verlegen von Glasdachziegeln

-hinterlüftete Außenwandbekleidungen

1.3Ergänzend gelten die „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitte 1 bis 5. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der vorliegenden ATV vor.

2     Stoffe, Bauteile
Ergänzend zu den ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 2, gilt:
Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe und Bauteile werden insbesondere nachstehende geltende Normen aufgeführt.
2.1     Glaserzeugnisse

UNI EN 572-1  Glas im Bauwesen - Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas - Teil 1: Definitionen und allgemeine physikalische und mechanische Eigenschaften

UNI EN 572-2  Glas im Bauwesen - Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas - Teil 2: Floatglas

UNI EN 572-3      Glas im Bauwesen - Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas - Teil 3: Poliertes Drahtglas

UNI EN 572-4  Glas im Bauwesen - Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas - Teil 4: Gezogenes Flachglas

UNI EN 572-5  Glas im Bauwesen - Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas - Teil 5: Ornamentglas

UNI EN 572-6  Glas im Bauwesen - Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas - Teil 6: Drahtornamentglas

UNI EN 572-7  Glas im Bauwesen - Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas - Teil 7: Profilbauglas mit oder ohne Drahteinlage

UNI EN 572-8  Glas im Bauwesen - Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas - Teil 8: Liefermaße und Festmaße

UNI EN 572-9  Glas im Bauwesen - Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas - Teil 9: Konformitätsbewertung/Produktnorm

UNI EN 1748-1-1 Glas im Bauwesen - Spezielle Basiserzeugnisse - Borosilicatgläser - Teil 1-1: Definitionen und allgemeine physikalische und mechanische Eigenschaften

UNI EN 1748-1-2  Glas im Bauwesen - Spezielle Basiserzeugnisse - Borosilicatgläser - Teil 1-2: Konformitätsbewertung/Produktnorm

UNI EN 1748-2-1 Glas im Bauwesen - Spezielle Basiserzeugnisse - Glaskeramik - Teil 2-1: Definitionen und allgemeine physikalische und mechanische Eigenschaften

UNI EN 1748-2-2 Glas im Bauwesen - Spezielle Basiserzeugnisse - Glaskeramik - Teil 2-2: Konformitätsbewertung / Produktnorm

UNI EN 14178-1 Glas im Bauwesen - Basiserzeugnisse aus Erdalkali-Silicatglas - Teil 1: Floatglas

UNI EN 14178-2 Glas im Bauwesen - Basiserzeugnisse aus Erdalkali-Silicatglas - Teil 2: Konformitätsbewertung/Produktnorm

2.2     Beschichtetes Glas

UNI EN 1096-1 Glas im Bauwesen - Beschichtetes Glas - Teil 1: Definitionen und Klasseneinteilung

UNI EN 1096-2  Glas im Bauwesen - Beschichtetes Glas - Teil 2: Anforderungen an und Prüfverfahren für die Beschichtungen der Klassen A, B und S

UNI EN 1096-3 Glas im Bauwesen - Beschichtetes Glas - Teil 3: Anforderungen an und Prüfverfahren für Beschichtungen der Klassen C und D

UNI EN 1096-4 Glas im Bauwesen - Beschichtetes Glas – Teil 4: Konformitäts-bewertung/Produktnorm

2.3     Vorgespanntes Glas

UNI EN 1863-1 Glas im Bauwesen - Teilvorgespanntes Kalknatronglas - Teil 1: Definition und Beschreibung

UNI EN 1863-2 Glas im Bauwesen - Teilvorgespanntes Kalknatronglas - Teil 2: Konformitätsbewertung/Produktnorm

UNI EN 12150-1 Glas im Bauwesen - Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas - Teil 1: Definition und Beschreibung

UNI EN 12150-2 Glas im Bauwesen - Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas - Teil 2: Konformitätsbewertung/Produktnorm

UNI EN 12337-1 Glas im Bauwesen - Chemisch vorgespanntes Kalknatronglas - Teil 1: Definition und Beschreibung

UNI EN 12337-2 Glas im Bauwesen - Chemisch vorgespanntes Kalknatronglas - Teil 2: Konformitätsbewertung/Produktnorm

UNI EN 13024-2 Glas im Bauwesen - Thermisch vorgespanntes Borosilicat-Einscheibensicherheitsglas - Teil 2: Konformitätsbewertung/Produktnorm

UNI EN 14179-1 Glas im Bauwesen - Heißgelagertes thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas - Teil 1: Definition und Beschreibung

UNI EN 14179-2 Glas im Bauwesen - Heißgelagertes thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas - Teil 2: Konformitätsbewertung/Produktnorm

UNI EN 14321-1  Glas im Bauwesen - Thermisch vorgespanntes Erdalkali-Silicat-Einscheibensicherheitsglas - Teil 1: Definition und Beschreibung

2.4     Verbundglas

UNI EN ISO 12543-1 Glas im Bauwesen - Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas - Teil 1: Definitionen und Beschreibung von Bestandteilen

UNI EN ISO 12543-2 Glas im Bauwesen - Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas – Teil 2: Verbund-Sicherheitsglas

UNI EN ISO 12543-3 Glas im Bauwesen - Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas - Teil 3: Verbundglas

UNI EN ISO 12543-4 Glas im Bauwesen - Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas - Teil 4: Verfahren zur Prüfung der Beständigkeit

UNI EN ISO 12543-5  Glas im Bauwesen - Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas - Teil 5: Maße und Kantenbearbeitung

UNI EN ISO 12543-6 Glas im Bauwesen - Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas - Teil 6: Aussehen

UNI EN 14449 Glas im Bauwesen - Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas - Konformitätsbewertung/Produktnorm

2.5     Mehrscheiben-Isolierglas

UNI EN 1279-1 Glas im Bauwesen - Mehrscheiben-Isolierglas - Teil 1: Allgemeines, Maßtoleranzen und Vorschriften für die Systembeschreibung

UNI EN 1279-2 Glas im Bauwesen - Mehrscheiben-Isolierglas - Teil 2: Langzeitprüfverfahren und Anforderungen bezüglich Feuchtigkeitsaufnahme

UNI EN 1279-3 Glas im Bauwesen - Mehrscheiben-Isolierglas - Teil 3: Langzeitprüfverfahren und Anforderungen bezüglich Gasverlustrate und Grenzabweichungen für die Gaskonzentration

UNI EN 1279-4 Glas im Bauwesen - Mehrscheiben-Isolierglas - Teil 4: Verfahren zur Prüfung der physikalischen Eigenschaften des Randverbundes

UNI EN 1279-5 Glas im Bauwesen - Mehrscheiben-Isolierglas - Teil 5: Konformitätsbewertung

UNI EN 1279-6 Glas im Bauwesen - Mehrscheiben-Isolierglas - Teil 6: Werkseigene Produktionskontrolle und Auditprüfungen

2.6     Besondere Klassiefiezierung

UNI EN 356 Glas im Bauwesen - Sicherheitssonderverglasung - Prüfverfahren und Klasseneinteilung des Widerstandes gegen manuellen Angriff

UNI EN 357 Glas im Bauwesen - Brandschutzverglasungen aus durchsichtigen oder durchscheinenden Glasprodukten - Klassifizierung des Feuerwiderstandes

UNI EN 1063 Glas im Bauwesen - Sicherheitssonderverglasung - Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen Beschuss

UNI 7697  Sicherheitsanforderungen bei Verglasungsarbeiten

UNI EN 12600 Glas im Bauwesen - Pendelschlagversuch - Verfahren für die Stoßprüfung und Klassifizierung von Flachglas

UNI EN 13541 Glas im Bauwesen - Sicherheitssonderverglasung - Prüfverfahren und Klasseneinteilung des Widerstandes gegen Sprengwirkung

UNI EN 410 Glas im Bauwesen - Bestimmung der lichttechnischen und strahlungsphysikalischen Kenngrößen von Verglasungen

UNI EN 673 Glas im Bauwesen - Bestimmung des Wärmedurchgangs-koeffizienten (U-Wert) – Berechnungsverfahren

UNI EN 12758 Glas im Bauwesen - Glas und Luftschalldämmung - Definitionen und Bestimmung der Eigenschaften

UNI EN 12898 Glas im Bauwesen - Bestimmung des Emissionsgrades

UNI EN ISO 14438 Glas im Bauwesen - Bestimmung des Energiebilanz-Wertes – Berechnungsverfahren

Ferner gelten für Glaserzeugnisse die folgenden Anforderungen:

Floatglas muss in seiner Oberfläche plan, klar, durchsichtig, klar reflektierend und verzerrungsfrei sein. Vereinzelte, nicht störende kleine Blasen und unauffällige Kratzer sind zulässig.
Drahtspiegelglas muss beidseitig plangeschliffen, poliert und durchsichtig sein. Unauffällige Kratzer, kleine Blasen und Abweichungen in der Drahtnetzeinlage dürfen nur in handelsüblichem Ausmaß vorhanden sein.
Bei Glas mit Drahtnetzeinlage muss die Einlage bei einem Bruch des Glases dessen Bruchstücke halten.
Bei Verbund-Sicherheitsglas müssen die einzelnen Schichten so dauerhaft verbunden sein, dass sich bei einem Bruch keine gefährlichen Glassplitter ablösen können.

2.7     Lichtdurchlässige Kunststoffplatten

Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe und Bauteile werden insbesondere nachstehende geltende Normen aufgeführt.

UNI EN 1013-1 Lichtdurchlässige profilierte Platten aus Kunststoff für einschalige Dacheindeckungen - Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren

UNI EN 1013-2 Lichtdurchlässige profilierte Platten aus Kunststoff für einschalige Dacheindeckungen - Besondere Anforderungen und Prüfmethoden für Platten aus glasfaserverstärktem Polyesterharz (GF-UP)

UNI EN 1013-3 Lichtdurchlässige profilierte Platten aus Kunststoff für einschalige Dacheindeckungen - Besondere Anforderungen und Prüfmethoden für Platten aus Polyvinylchlorid (PVC)

UNI EN 1013-4 Lichtdurchlässige profilierte Platten aus Kunststoff für einschalige Dacheindeckungen - Besondere Anforderungen, Prüfverfahren und -verhalten für Platten aus Polycarbonat (PC)

UNI EN 1013-5 Lichtdurchlässige profilierte Platten aus Kunststoff für einschalige Dacheindeckungen - Besondere Anforderungen, Prüfverfahren und -verhalten für Platten aus Polymethylmethacrylat (PMMA)

UNI EN ISO 7823-1 Kunststoffe - Tafeln aus Polymethylmethacrylat - Typen, Maße und Eigenschaften - Gegossene Tafeln

UNI EN ISO 7823-2 Kunststoffe - Tafeln aus Polymethylmethacrylat - Typen, Maße und Eigenschaften - Extrudierte Tafeln.

UNI EN ISO 11963 Kunststoffe - Tafeln aus Polycarbonat - Lieferformen, Abmessungen und charakteristische Eigenschaften.

UNI EN ISO 12017 Kunststoffe - Poly(methylmethacrylat) Stegdoppel- und Stegdreifachplatten - Prüfverfahren

Lichtdurchlässige Kunststoffplatten müssen dauerhaft lichtdurchlässig und schlagfest sein.

2.8      Dichtungsprofile für Verglasungen

UNI 9122-1 Dichtungen für Fenster und Türen. Einteilung und Abnahme.

UNI 9122-2 Bauwesen. Dichtungen für Fenster und Türen. Annahmekriterien für dichte einteilige Extrusionsprofile.

2.9     Verglasungshilfsstoffe

Vorbehandlungsmittel z.B. Reiniger, Haftreiniger, Primer, Sperrgrund sowie Vorlegebänder und Klötze, müssen den Anforderungen der geltenden Normen entsprechen.

2.10     Chemische Verbindungsmittel für Glasstöße

UNI EN ISO 11600 Hochbau - Fugendichtstoffe - Einteilung und Anforderungen von Dichtungsmassen

Chemische Verbindungsmittel für Glasstöße müssen spätestens 2 Tage nach der Verarbeitung abgebunden haben. Danach müssen sie haften und dem jeweiligen Verwendungszweck entsprechend elastisch, wasserfest, aber mit Mitteln lösbar sein, die am Bau anwendbar sind. Soweit sie bei Einscheiben-Sicherheitsgläsern verwendet werden, müssen sie bei einer ausreichenden Fugenbreite so elastisch sein, dass der Bruch einer Scheibe nicht auf die mit ihr verbundene Scheibe übergreift

3     Ausführung
Ergänzend zu den ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 3, gilt:
3.1     Allgemeines

3.1.1Für die Ausführung gelten insbesondere:

UNI 6534 Glas im Bauwesen. Entwurf, Baustoffe und Ausführung.

UNI 7143 Ebene Verglasungen. Dicke der Glasscheiben in Abhängigkeit von den Abmessungen, der Windlast und der Schneelast.

prEN 13474-(1-2-3) Glas im Bauwesen - Bemessung von Glasscheiben

Dekret des Min. Öff. Arb. vom 16.01.1996

Technische Normen über die Grundlagen zum Sicherheitsnachweis der Bauwerke sowie zur Annahme der Eigen- und Nutzlasten

Rundschreiben des Min. Öff. Arb. vom 4.07.1996 Nr. 156

Anweisungen zur Anwendung der „Technischen Normen über die Grundlagen zum Sicherheitsnachweis der Bauwerke sowie über Eigen- und Nutzlasten” gemäß M.D. vom 16. Januar 1996

M.D. 14. September 2005

Technische Normen für Baukonstruktionen.

Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Mai 2002, Nr. 14

Technische Vorschriften zur Festlegung der Schneelast am Boden

Beschluss der Landesregierung Nr. 2639 vom 28 Juli 2003

Genehmigung der Regelung für Befestigungssysteme

UNI EN 12207 Fenster und Türen - Luftdurchlässigkeit – Klassifizierung

UNI EN 12208 Fenster und Türen - Schlagregendichtheit - Klassifizierung

UNI EN 12210 Fenster und Türen - Widerstandsfähigkeit bei Windlast – Klassifizierung

UNI EN ISO 10077-1 Wärmetechnisches Verhalten von Fenstern, Türen und Abschlüssen - Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten - Vereinfachtes Verfahren

3.1.2     Bei Rahmenkonstruktionen, bei denen die Glashalteleisten nicht unmittelbar nach Einbau der Verglasungseinheiten angebracht werden können, müssen die Verglasungseinheiten bis zum Anbringen der Glashalteleisten auf allen Seiten durch Leistenstücke mit elastischer Zwischenlage zum Glas gesichert werden.

3.1.3     Kantenbearbeitung

UNI 6028 Schleifen von ebenen Glasscheiben. Bezeichnungen.

Für das Schleifen von Glaskanten gelten die jeweiligen produktspezifischen Vorschriften.

3.1.4Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken insbesondere geltend zu machen bei:

-Verglasungen, die den gesetzlichen oder bauaufsichtlichen Bestimmungen nicht entsprechen

-unzureichender Festigkeit von Rahmen, Pfosten, Riegeln, Sprossen und Beschlägen, vor allem im Verhältnis zum Gewicht der Scheiben und unter den Klotzungsstellen

-ungenügender Befestigung von Rahmen

-Unebenheiten der Glasauflageflächen

-nicht abnehmbaren Glashalteleisten

-Klemmleisten und Halterungen, die für eine sichere Befestigung der Scheiben nicht geeignet sind

-Rahmen und Glashalteleisten, an denen die erforderliche Vorbereitung für die Befestigung nicht durchgeführt ist oder die Befestigungsmittel fehlen

-Rahmen, an denen die Glashalteleisten erst nachträglich angebracht werden können und die notwendigen Halteelemente zur Scheibensicherung fehlen

-ungenügender Dicke des vorgeschriebenen Glases

-ungenügender Ausbildung, Bemessung und Vorbehandlung der Glasfalze und Glashalteleisten

-Verglasungen mit gebogenen Scheiben, wenn die Glasfalzbreite nicht mindestens 20 mm größer als die Glasdicke ist

-Verglasungssystemen mit freiem Glasfalzraum, wenn Öffnungen zum Dampfdruckausgleich fehlen oder diese ungenügend bemessen sind

3.2     Klotzung

3.2.1Verglasungen müssen so geklotzt werden, dass die Glaskante nicht überbeansprucht wird. Die Glaskanten dürfen den Rahmen an keiner Stelle berühren. Bei Verglasungen sind Klötze aus alterungsbeständigen und dauerhaft druckstabilen Stoffen zu verwenden. Die Scheiben müssen der Öffnungsart entsprechend geklotzt werden. Die Klötze müssen breiter sein als die Dicke der Verglasungseinheit.

3.2.2Bei Systemen mit Dampfdruckausgleich darf dieser nicht durch die Klotzung behindert werden, gegebenenfalls sind Klotzbrücken zu verwenden

3.2.3Bei dichtstofffreiem Glasfalzraum sind die Klötze gegen Verschieben oder Abrutschen zu sichern

3.3     Abdichten von Verglasungssystemen

3.3.1Für Verglasungssysteme mit Dichtstoffen gelten

UNI EN ISO 11600     Hochbau - Fugendichtstoffe - Einteilung und Anforderungen von Dichtungsmassen

3.3.2Bei Verglasungen mit Dichtprofilen müssen im Falzraum Öffnungen zum Dampfdruckausgleich vorhanden sein. Bei Dichtprofilen sind die Profilstöße dicht auszuführen

3.4     Gewächshäuser

Bei Verkaufsgewächshäusern gilt Abschnitt 3.1.1.

3.5     Glaskonstruktionen aus nicht vorgespanntem Glas

Plan oder im Winkel aneinanderstoßende Scheiben und freistehende Glaskanten müssen an den Stoßflächen rechtwinklig zur Scheibenfläche bzw. dem Gehrungswinkel entsprechend maßgeschliffen werden. Die Glaskanten müssen geschliffene Fasen erhalten, die die Dicke nur unwesentlich verändern.

Bei freistehenden Glaskanten müssen die sichtbaren Glaskanten und Fasen geschliffen werden.

Die Fugen zwischen den Stoßflächen müssen, mit Ausnahme bei Verbindungen mit UV-härtenden Klebern, so bemessen sein, dass Dimensionsänderungen der zu verbindenden Bauteile aufgenommen werden können. Sie sind voll und gleichmäßig mit Glasverbindungsmitteln auszufüllen und glatt abzustreichen

3.6     Glaskonstruktionen aus vorgespanntem Glas

Befestigungselemente und Beschlagteile dürfen keinen unmittelbaren Glas-Metall-Kontakt haben

3.7      Profilbauglas

Profilbauglas ist so in Rahmenkonstruktionen einzubauen, dass Kräfte aus dem Baukörper nicht auf die Verglasung einwirken. Zur Vermeidung von Schäden an der Verglasung und am Baukörper ist die Ableitung von anfallendem Kondensat sicherzustellen.

3.8     Verglasen mit Blei-, Messing- und Leichtmetallprofilen

Bei Kunstverglasungen mit Blei-, Messing- und Leichtmetallprofilen müssen die Kreuzpunkte der Metallfassungen auf beiden Seiten bei Blei durch Verzinnen, bei Messing durch Verlöten, bei Leichtmetall durch Zwischenstücke verbunden sein. Die Scheiben sind in den Metallfassungen zu dichten. Die Bleifassungen sind nach dem Dichten an die Scheiben anzudrücken. Die in Feldern zusammengesetzten Scheiben sind standfest abzudichten. Bei Beanspruchung durch Windlasten sind Verstärkungen anzubringen.

Kunstverglasungen im Scheibenzwischenraum einer Mehrscheiben-Isolierverglasung dürfen nicht verkittet werden.

3.9     Lichtdurchlässige Kunststoffplatten

Lichtdurchlässige Kunststoffplatten sind so einzubauen und zu befestigen, dass ihre temperaturbedingten Maßänderungen in der Rahmenkonstruktion aufgenommen werden.

4     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

4.1     Nebenleistungen sind ergänzend zu den ATV „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 4.1, insbesondere:.

4.1.1Bei Reparaturverglasungen das Ausglasen von Scheiben oder Glasresten sowie das Säubern der Glasfalze.

4.1.2     Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen nicht höher als 2m über Gelände oder Fußboden liegen.

4.1.3Liefern von Glasproben bis 0,05 m² Einzelgröße.

4.1.4Liefern und Anbringen von Stahldrahteinlagen und Windeisen bei Bleiverglasungen sowie von Verstärkungseinlagen bei Leichtmetall- und Messingverglasungen, die dem jeweiligen Metall entsprechen.

4.1.5Aus- und Einhängen von Fenster- und Türflügeln sowie Zusammenschließen der Verbundflügel.

4.1.6Rückstandsfreies Entfernen der Klebestreifen, Etiketten, Distanzplättchen o. Ä. sowie der Rückstände von Dichtstoffen oder Glasverbindungsmitteln.

4.2     Besondere Leistungen sind ergänzend zu den ATV „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 4.2, z. B.:

4.2.1     Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt.

4.2.2     Auf- und Abbau sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen mehr als 2müber Gelände oder Fußboden liegen.

4.2.3     Umbau von Gerüsten für Zwecke anderer Unternehmer.

4.2.4     Zusätzliche Leistungen, die wegen nachträglichen Anbringens von Glashalteleisten und Dichtprofilen erforderlich werden (siehe Abschnitt 3.1.5).

4.2.5     Zuschneiden, Einpassen und erforderlichenfalls Vorbohren von Glashalteleisten und Liefern von Befestigungsmaterial, ausgenommen Drahtstifte.

4.2.6     Liefern von Glasproben über die Leistungen nach Abschnitt 4.1.3 hinaus.

4.2.7     Liefern statischer Berechnungen, z.B. Glasdickenbemessung, und der dafür erforderlichen Zeichnungen und Nachweise.

4.2.8     Besondere Kenntlichmachung von eingebauten Scheiben auf Anordnung des Auftraggebers und das Entfernen dieser Kenntlichmachung.

5     Abrechnung
Ergänzend zu den ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 5, gilt:

5.1     Allgemeines

Die Ermittlung der Leistungen, unabhängig ob laut Zeichnung oder Aufmass, erfolgt gemäß nachstehenden Kriterien

5.1.1     Für Arbeiten deren Abrechnung nach Flächenmaß (m²) erfolgt

für sämtliche Arbeiten die nach Flächenmass vergütet werden, wird die Fläche nach streng geometrischen Methoden mit den tatsächlichen Abmessungen ermittelt. Bei Blei-, Messing- und Leichtmetallverglasungen werden die Metallfassungen übermessen. Bei Mehrscheiben-Isolierglas wird die Fläche der größten Scheibe zugrunde gelegt.

Bei nicht rechteckigen Scheiben wird mit den Maßen des kleinsten umschriebenen Rechtecks gerechnet.

Die zu verrechnende Mindestfläche beträgt 0,5 m².

5.1.2     Für Arbeiten deren Abrechnung nach Längenmaß (m) erfolgt

Für Glaskanten, Stöße zwischen Glasbauteilen, und in jedem Falle für sämtliche Arbeiten, die nach Längenmaß vergütet werden, wird die Leistung mit der größten tatsächlichen Bauteillänge ermittelt.

5.1.3     Für Arbeiten deren Abrechnung nach Anzahl (St) erfolgt

Bei vom Entwurf abweichenden Maßen der nach Anzahl abgerechneten Leistungen, wird bei der Abrechnung eine Toleranz von ±5% auf die Fläche oder auf die Abmessungen jedes Bauteiles zugelassen; innerhalb dieser Toleranz kommt keine Preisänderung zustande.

In Bezug auf die angeführten Normen wird auf die entsprechende Homepage verwiesen:

DIN:     www.beuth.de (deutsche und englische Version)

 

Besondere Vergabebedingungen für öffentliche Bauleistungen Teil II

Allgemeine technische Vertragsbestimmungen (ATV)

Putz- und Stuckarbeiten

 

Inhalt

 

0     Hinweise für die Erstellung des Projektes

1     Geltungsbereich

2     Stoffe, Bauteile

3     Ausführung

4     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

5     Abrechnung

 
0     Hinweise für die Erstellung des Projektes
Diese Hinweise ergänzen die „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Projekterstellung.

Die unter Punkt 0 genannten Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil.

Im Projekt sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben:

0.1     Angaben zur Baustelle

0.1.1Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen, z.B. Montageöffnungen.

0.1.2Art, Lage, Maße und konstruktive Ausbildung sowie Termine des Auf- und Abbaus von bauseitigen Gerüsten.

0.1.3Besondere Belastungen aus Immissionen, besondere klimatische oder betriebsbedingte Anforderungen.

0.2     Angaben zur Ausführung
0.2.1Art, Lage, Beschaffenheit und Festigkeit zu putzender Flächen, z.B. Beton, Mauerwerk.
0.2.2Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu liefernden Verlege- oder Montagepläne.
0.2.3Art, Lage, Maße und Ausbildung von Bewegungs-, Bauwerks- und Bauteilfugen.

0.2.4Schutz von Bau- oder Anlagenteilen, endbehandelten Bauteilen, Einrichtungsgegenständen und dergleichen.

0.2.5Besondere physikalische und chemische Beanspruchungen, denen Stoffe und Bauteile nach dem Einbau ausgesetzt sind, z.B. aggressive Dämpfe, Stoßbelastungen, Feuchte.

0.2.6Anforderungen an den Brand-, Schall-, Wärme-, Feuchte- und Strahlenschutz.

0.2.7Art der Bekleidung, Dicke, Maße der Einzelteile sowie ihre Befestigung. Art, Umfang und Ausbildung der Hinterlüftung sowie Abdeckung ihrer Öffnungen.

0.2.8Art, Anzahl, Maße und Ausbildung von Abschlüssen und Anschlüssen an angrenzende Bauteile, z.B. mit Anschlussprofilen, Trennfugen, Trennstreifen.

0.2.9Art, Anzahl, Lage, Maße und Beschaffenheit von geneigten, gebogenen oder andersartig geformten Flächen.

0.2.10Art, Anzahl und Maße von Mustern, z.B. Oberflächen- und Farbmuster, Musterflächen. Ort der Anbringung von Mustern.

0.2.11Gestaltung und Einteilung von Flächen, Raster- und Fugenausbildung, Oberflächenstruktur, Farbe, Übergang zwischen verschieden strukturierten Flächen. Vorgaben zur Oberflächenbehandlung.

0.2.12Art und Farbe von Fugenabdichtungen, Fugenabdeckungen und Fugenhinterlegungen.
0.2.13Art und Umfang des Korrosionsschutzes.

0.2.14Vorbehandeln des Untergrundes, z.B. Reinigen, Hochdruckreinigen, Aufrauen, Aufpicken, Abschlagen von Altuntergründen, Verfestigen des Putzgrundes, Anbringen eines Spritzbewurfes, Auftragen einer Haftbrücke, Vorbehandeln stark saugender Putzgründe.

0.2.15Einbau von Putzbewehrungen zum Überspannen der Übergänge unterschiedlicher Stoffe und Bauteile und Zusatzbewehrungen an Öffnungen, z.B. Diagonalbewehrung.

0.2.16Art, Lage und Maße von Eckprofilen, Putztrennschienen, Putzlehren, Leisten, Putzbrettern, Sonderprofilen.

0.2.17Vorgezogenes und nachträgliches Herstellen von Teilflächen, z.B. Flächen hinter Heizkörpern, Rohrleitungen und dergleichen.

0.2.18Anzahl, Art, Lage, Maße und Masse (kg) von Installations- und Einbauteilen.

0.2.19Art, Dicke und Eigenschaften des Putzes, z.B. Putzaufbau – ein- oder mehrlagig –, Wärmedämmputz, Bindemittelart, Oberflächenstruktur, Korngröße des Oberputzes.

0.2.20Oberflächenqualität des Putzes.

0.2.21Beschichtung des Oberputzes.
0.2.22Algizide und fungizide Einstellung des Putzes und/oder der Beschichtung.
0.2.23Herstellen von Flächen hinter Installationen und dergleichen.
0.3     Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

0.3.1Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben.

0.3.2Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei Abschnitt 3.1.2 , wenn andere als die dort aufgeführten Toleranzen gelten sollen.

0.4     Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

Keine ergänzende Regelung zur ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt0.4.

0.5     Abrechnungseinheiten

Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen:

0.5.1Flächenmaß (m²), getrennt nach Bauart und Maßen, für

Wand- und Deckenputz innen und außen, getrennt nach Art des Putzes, ebenen und gekrümmten Flächen,

Glättputze, Spachtelungen und abgestuckte Flächen,

flächige Vorbehandlungen,

Ausgleichen von unebenen Untergründen, Mehrputzdicken je 5 mm, Auffütterungen,

Abschlagen, Aufpicken, Aufrauen, Verfestigen von Altuntergrundflächen,

Drahtputzwände und -decken,

flächige Bewehrungen und Putzträger,

Dämmstoffschichten an Decken und Wänden,

Wandbekleidungen,

Vorsatzschalen, zu spritzende Vormauerungen,

Unterkonstruktionen,

Folien, Dampfbremsen und dergleichen.

0.5.2Längenmaß (m), getrennt nach Bauart und Maßen, für

Leibungen,

Schürzen, Abschottungen, Ablagen, Abdeckungen und dergleichen mit einer Breite bis 100 cm je Seite,

Pfeiler, Lisenen, Stützen, Unterzüge, Abtreppungen, Ummantelungen und dergleichen mit einer Breite bis 100 cm je Ansichtsfläche,

Schließen von Fugen in Betonfertigteilen bis zu einer Gesamtbearbeitungsbreite von 20 cm,

Zuschnitte von Putzträgerplatten schräg, gebogenen oder andersartig geformt,

Putz an Gesimsen und Kehlen sowie Rundungen,

Putzanschlüsse und Putzabschlüsse,

Stuckprofile, Friese, Faschen, Putzbänder, Schattenfugen und dergleichen,

Sohlbänke, Fenster- und Türumrahmungen,

Unterkonstruktionen für Bauteile bis 100 cm Ansichtsfläche, z.B. im Bereich von Leibungen, Pfeilern, Lisenen, Stützen und Unterzügen,

Hilfskonstruktionen im Bereich von Decken und Wänden zur Aufnahme von Installationsteilen, Beleuchtungskörpern und dergleichen,

Ausschnitte in Dämmstoffschichten für Leitungen auf zu bekleidenden Flächen,

Putzprofile, Kantenprofile, Pariser Leisten, Putzlehren, Putzbretter, Putzleisten, Sockelprofile, Randwinkel, Lüftungsprofile, Abschlussprofile, Anputzleisten, Gewebewinkel, Vorhangschienen und dergleichen, sowie Kantenausbildung ohne Profile,

Anschlüsse an andere Bauteile, Anschluss-, Bewegungs- und Gebäudetrennfugen, Fugendichtbänder, Rissüberbrückungen,

Streifenbewehrungen und Streifenputzträger bis 100 cm Breite,

An- und Beiputzarbeiten an Fenstern, Türen, Treppen- und Podestwangen, Einbauteilen, Schlitzen,

Streifenputz und dergleichen bis 100 cm Einzelbreiten,

Dichtungsbänder, Dichtungsprofile, Ausspritzungen,

Folien, Dampfbremsen bis 100 cm Breite.

0.5.3Anzahl (St), getrennt nach Bauart und Maßen, für

Verputzen von Flächen bis 2,5 m² Einzelgröße,

Herstellen von Aussparungen für Einzelleuchten, Lichtbänder, Lichtkuppeln, Lüftungsgitter, Luftauslässe, Revisionsöffnungen, Stützen, Pfeilervorlagen, Schalter, Steckdosen, Rohr- und Kabeldurchführungen, Installationsteile und dergleichen,

Einbauen von Hilfskonstruktionen oder Montagezylindern für Einzelleuchten, Markisen, Werbeträger, Lichtbänder, Lichtkuppeln, Luftauslässe, Revisionsöffnungen, Installationsteile und dergleichen,

Diagonalbewehrung an Ecken von Öffnungen, Aussparungen und Nischen,

Rosetten, Ornamente, Konsolen und dergleichen,

Ecken, Gehrungen, Kreuzungen, Verkröpfungen und Endungen von Stuckprofilen, Gesimsen und Kehlen,

Verputzen von Schornsteinköpfen, Konsolen und dergleichen,

Schließen von Verankerungsöffnungen, z.B. bei Gerüsten,

Schließen und/oder Verputzen von Öffnungen und Durchbrüchen,

Anarbeiten an Installationen, Rohre, überstehende Schalterdosen.

1     Geltungsbereich
1.1Die ATV „Putz- und Stuckarbeiten  gilt für Putz, Stuck und Wärmedämmputz.

1.2Ergänzend gelten die „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitte1 bis 5. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der vorliegenden ATV vor.

2     Stoffe, Bauteile

Ergänzend zu den ATV „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 2, gilt:

Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe und Bauteile werden insbesondere nachstehende UNI-, EN-, ISO und DIN – Normen aufgeführt.

2.1     Putze

UNIEN998-1  Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau – Teil 1: Putzmörtel

DINV 18550 Putz und Putzsysteme – Ausführung

DIN18558 Kunstharzputze – Begriffe, Anforderungen, Ausführung

DIN EN 13914-1 Planung, Zubereitung und Ausführung von Innen- und Außenputzen - Teil 1: Außenputz

DIN EN 13914-2 Planung, Zubereitung und Ausführung von Innen- und Außenputzen - Teil 2: Planung und wesentliche Grundsätze für Innenputz

UNI 5371 Gipsstein für die Herstellung von Bindemitteln. Klassifizierung, Anforderungen, Prüfungen

UNI 8377 Kalziumsulfat-Binder für das Bauwesen. Putzgipse (Stuckgips)  Anforderungen und Prüfungen.

2.2     Werkmörtel (Fertigmörtel)

UNIEN998-1  Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau – Teil 1: Putzmörtel

UNIEN998-2  Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau – Teil 2: Mauermörtel

2.3     Putzträger, Putzbewehrungen, Befestigungsmittel

UNI 8926 Bewehrungsdrähte zur Herstellung von elektrogeschweißten Betonstahlmatten und Gitterträger für Tragwerke aus Stahlbeton

UNI 8927 Elektrogeschweißte Betonstahlmatten und Gitterträger für Tragwerke aus Stahlbeton

DIN1101  Holzwolle-Leichtbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten als Dämmstoffe für das Bauwesen – Anforderungen, Prüfung

UNI 9714 Holzplatten. Holzwolle-Leichtbauplatten. Einteilung, Anforderungen und Prüfungen

DIN EN 13658-1 Putzträger und Putzprofile aus Metall - Begriffe, Anforderungen und Prüfverfahren - Teil 1: Innenputze

DIN EN 13658-2 Putzträger und Putzprofile aus Metall - Begriffe, Anforderungen und Prüfverfahren - Teil 2: Außenputze

Drahtgeflechte, Rippenstreckmetall und dergleichen müssen verzinkt oder korrosionsresistent, Baustahlmatten und dergleichen müssen frei von losem Rost sein. Textile Gewebe für den Außenbereich müssen alkalibeständig sein. Nägel, Klammern und andere Befestigungsmittel müssen bei Verwendung in Feuchträumen und für Arbeiten mit Gips korrosionsresistent sein.

2.4     Dämmstoffe

DIN18161-1 Korkerzeugnisse als Dämmstoffe für das Bauwesen – Dämmstoffe für die Wärmedämmung

UNI EN 1278 1  Wandbekleidungen – Festlegungen für Korkplatten

UNI EN 13085 Wandbekleidungen – Festlegungen für Korkrollen

UNIEN13162  Wärmedämmstoffe für Gebäude – Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW) – Spezifikation

UNIEN13163  Wärmedämmstoffe für Gebäude – Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS) – Spezifikation

UNIEN13164  Wärmedämmstoffe für Gebäude – Werkmäßig hergestellte Produkte aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) – Spezifikation

UNIEN13165  Wärmedämmstoffe für Gebäude – Werkmäßig hergestellte Produkte aus Polyurethan-Hartschaum (PUR) – Spezifikation

UNIEN13166  Wärmedämmstoffe für Gebäude – Werkmäßig hergestellte Produkte aus Phenolharzhartschaum (PF) – Spezifikation

UNIEN13167  Wärmedämmstoffe für Gebäude – Werkmäßig hergestellte Produkte aus Schaumglas (CG) – Spezifikation

UNIEN13168  Wärmedämmstoffe für Gebäude – Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzwolle (WW) – Spezifikation

UNIEN13169  Wärmedämmstoffe für Gebäude – Werkmäßig hergestellte Produkte aus Blähperlit (EPB) – Spezifikation

UNIEN13170  Wärmedämmstoffe für Gebäude – Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Kork (ICB) – Spezifikation

UNIEN13171  Wärmedämmstoffe für Gebäude – Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzfasern (WF) – Spezifikation

2.5     Unterkonstruktionen, Verbindungs- und Verankerungselemente

Unterkonstruktionen aus Metall und anderen Baustoffen sowie Abhänger, Profile, Verbindungs- und Verankerungselemente.

UNI EN 10088-1 Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle

UNI EN 10088-2  Nichtrostende Stähle - Teil 2: Technische Lieferbedingungen für Blech und Band aus korrosionsbeständigen Stählen für allgemeine Verwendung

UNI EN 10088-3 Nichtrostende Stähle - Teil 3: Technische Lieferbedingungen für Halbzeug, Stäbe, Walzdraht, gezogenen Draht, Profile und Blankstahlerzeugnisse aus korrosionsbeständigen für allgemeine Verwendung.

UNI EN 10025-1 Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen - Teil 1: Allgemeine technische Lieferbedingungen

DIN17440 Nichtrostende Stähle – Technische Lieferbedingungen für gezogenen Draht

2.6     Profile

Profile, z.B. Eckprofile, Abschlussprofile, Bewegungsfugenprofile, Randwinkel und Einfassprofile aus Metall, müssen entsprechend dem Verwendungszweck verzinkt oder korrosionsresistent sein.

Profile aus textilen Geweben müssen alkalibeständig sein.

3     Ausführung

Ergänzend zu den ATV „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 3, gilt:

3.1     Allgemeines

3.1.1Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken insbesondere geltend zu machen bei

ungeeigneter Beschaffenheit des Untergrundes, z.B. Ausblühungen, zu glatte Flächen, ungleich saugende Flächen, gefrorene Flächen, verschiedenartige Stoffe des Untergrundes,

größeren Unebenheiten des Untergrundes als nach DIN18202 zulässig,

zu hoher Baufeuchtigkeit,

ungeeigneten klimatischen Bedingungen,

ungenügenden Verankerungs- und Befestigungsmöglichkeiten,

fehlenden Höhenbezugspunkten je Geschoss.

3.1.2Abweichungen von vorgeschriebenen Maßen sind in den durch

DIN 18201  Toleranzen im Bauwesen – Begriffe, Grundsätze, Anwendung, Prüfung

DIN 18202  Toleranzen im Hochbau – Bauwerke

DIN18203-2 Toleranzen im Hochbau – Vorgefertigte Teile aus Stahl

DIN18203-3 Toleranzen im Hochbau – Bauteile aus Holz und Holzwerkstoffen

UNI 10462  Toleranzen im Bauwesen – Begriffe und Grundsätze

UNI 10463 Vergleichswerte der natürlichen Toleranzen mit den projektvorgeschriebe-nen Toleranzen

UNI 10464 Bauteile. Maßtoleranzen. Anteile der günstigen Fälle innerhalb des natürlichen Toleranzbereichs für Fertigungsverfahren von Reihenerzeugnissen.

bestimmten Grenzen zulässig.

Bei Streiflicht sichtbar werdende Unebenheiten in den Oberflächen sind zulässig, wenn diese innerhalb der Toleranzen nach DIN18202 liegen.

Werden an die Ebenheit erhöhte Anforderungen gemäß DIN18202, Tabelle3, Zeile 7 gestellt, so sind die zu treffenden Maßnahmen Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.24).

3.1.3     Bei ungeeigneten klimatischen Bedingungen, z.B. bei Frost, sind besondere Maßnahmen zu ergreifen. Die zu treffenden Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.6 ).

3.1.4Bewegungsfugen des Bauwerkes müssen konstruktiv mit gleicher Bewegungsmöglichkeit übernommen werden.

3.2     Putze

3.2.1     Putze aus Mörtel mit mineralischen Bindemitteln mit oder ohne Zusätze sind nach DINV 18550 „Putz und Putzsysteme – Ausführung  herzustellen.

3.2.2Kunstharzputze sind nach 18558 „Kunstharzputze – Begriffe, Anforderungen, Ausführung  herzustellen.

3.2.3     Altputze, die Risse, Schadstellen und dergleichen aufweisen, sind mit einem Armierungsputz mit Gewebeeinlage als zusätzliche Putzlage zu überarbeiten. Dabei können Übergänge in teilflächigen Ausbesserungen sichtbar bleiben.

3.2.4Innenputze sind geglättet oder gefilzt herzustellen.

Außenputze sind zweilagig mit einem Unter- und einem Oberputz herzustellen.

Dünnlagige Oberputze sind gerieben mit mindestens 3 mm Korngröße herzustellen.

Dünnlagige Oberputze mit kleinerer Korngröße erfordern zusätzliche Maßnahmen. Diese sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.27 ).

Dicklagige Oberputze sind als Kratzputz herzustellen.

3.2.5Für geglättete Putze, die als Untergrund für matte, nicht strukturierte Anstriche, feinstrukturierte und glatte Wandbekleidungen, Lasuren und hochwertige Glättetechniken sowie für Oberputze mit Größtkorn bis 1 mm dienen, sind darüber hinaus zusätzliche Glättgänge erforderlich. Diese sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.25 ).

3.3     Herstellen und Ausbessern von Steinputzflächen

Auskragende Teilflächen sind durch den Einbau einer korrosionsgeschützten Unterkonstruktion auszusteifen.

Nach dem Putzauftrag und dem Abbinden des Putzes ist die Oberfläche zu stocken oder zu scharrieren.

Beschädigte und auszubessernde Flächen sind mit gleichartigem Mörtel zu ergänzen. Die Oberfläche ist der vorhandenen Steinputzfläche bzw. Profilierung anzugleichen.

3.4     Sgraffito
Die gewünschte Darstellung ist auf mehreren farbigen, übereinander aufgetragenen Putzschichten aufzuzeichnen oder aufzupausen. Die vorgegebenen Konturen sind bis zu der gewünschten farbigen Putzschicht zu schneiden und auszukratzen.
3.5     Bauteile aus Drahtputz

Bauteile aus Drahtputz sind nach DIN4121 „Hängende Drahtputzdecken — Putzdecken mit Metallputzträgern, Rabitzdecken — Anforderungen für die Ausführung  herzustellen.

Für die Ausführung der Oberflächen gilt Abschnitt 3.2.4 .

3.6     Stuck
3.6.1     Gezogener und vorgefertigter Stuck

Gezogene Profile mit einer Stuckdicke von mehr als 5 cm sind auf einer korrosionsgeschützten Unterkonstruktion herzustellen.

Vorzufertigende Stuckteile mit einer Stuckdicke von mehr als 5 mm sind mit einer korrosionsgeschützten Bewehrung herzustellen. Sie sind mit artgleichem Mörtel anzusetzen und mit korrosionsgeschütztem Zubehör zu befestigen. Sind Unterkonstruktionen erforderlich, ist deren Herstellung eine Besondere Leistung.

Geformte, vorgefertigte und gezogene Stuckteile für Außenflächen sind mit Mörtel nach Wahl des Auftragnehmers herzustellen.

Bei auskragenden Stuckteilen im Außenbereich ist die Oberseite zu schützen. Die erforderlichen Maßnahmen sind Besondere Leistungen.

Stuck aus gipshaltigem Mörtel im Außenbereich ist durch eine geeignete Beschichtung vor Feuchtigkeit zu schützen.

3.6.2     Stuckantragarbeiten

Der für Antragarbeiten verwendete Stuckmörtel ist nach Wahl des Auftragnehmers herzustellen.

Für Unterkonstruktionen, Bewehrungen und Stuckteile im Außenbereich gilt Abschnitt 3.6.1 .

3.6.3     Angetragener Stuckmarmor

Der trockene und sorgfältig gereinigte Untergrund ist anzunetzen und mit einem nicht zu dünnen, mit Leimwasser vermengten Spritzbewurf aus Gipsmörtel zu versehen. Der Untergrund (Marmorgrund) ist mit rauer Oberfläche 2 cm bis 3 cm dick aus dafür geeignetem Stuckgips unter Zusatz von Leimwasser (Abbindezeit 2 bis 3 Stunden) oder aus anderem, langsam bindendem Hartgips und reinem scharfem Sand herzustellen und nötigenfalls durch Abkämmen aufzurauen.

Der vollständig ausgetrocknete Marmorgrund ist mit Wasser anzunetzen. Der Stuckmarmor ist nach den Vorschriften der Hersteller der Stoffe aus feinstem Alabastergips oder Marmorgips unter Beimischung geeigneter licht- und kalkechter Farbpigmente herzustellen, aufzutragen, mehrmals im Wechsel zu spachteln und zu schleifen, bis die verlangte matte oder polierte geschlossene Oberfläche erzielt ist. Die Oberfläche ist nach dem völligen Austrocknen zu wachsen und muss in Struktur und Farbe dem nachzuahmenden Marmor entsprechen.

3.6.4     Geformter Stuckmarmor

Formstücke und Profile aus Stuckmarmor sind nach dem Freilegen aus der Negativform in ihren Verzierungen passend zu beschneiden, im Wechsel mehrmals zu spachteln und zu schleifen und in der vorgeschriebenen Form und Oberfläche, matt oder poliert, herzustellen. Notwendige Metalleinlagen müssen korrosionsgeschützt sein.

Formstücke und Profile sind mit Kleber und/oder mit korrosionsgeschützten Schrauben am Mauerwerk auf Dübeln oder mit Steinschrauben zu befestigen.

Die Oberfläche ist, soweit erforderlich, nachzuschleifen und nach völligem Austrocknen zu wachsen.

3.6.5     Stukkolustro

Auf vorbereitetem Untergrund ist ein mehrlagiger 2 cm bis 3 cm dicker, rauer Unterputz aus lange gelagertem, fettem Sumpfkalk und grobkörnigem, reinem Sand aufzutragen. Bei gleichmäßig saugendem Untergrund darf dem Mörtel bis zu einem Anteil von 20% des Bindemittels Gips beigemengt werden. Zement darf nicht verarbeitet werden. Bei ungleichmäßig saugendem Untergrund ist reiner Kalkmörtel zu verwenden. Auf den vollständig trockenen Unterputz ist eine etwa 1 cm dicke Lage aus etwas feinerem Kalkmörtel aufzutragen und vollkommen glatt zu reiben.

Als dritte Lage ist eine Feinputzschicht aus fein gesiebtem Kalk, Marmormehl und Farbstoff des vorgesehenen Grundtones aufzutragen und vollkommen glatt zu reiben.

Sie ist mit einem noch etwas feineren Marmormörtel zu überreiben, durch Glätten ist ein vollkommen geschlossener, glatter Malgrund herzustellen. Abschließend ist die Stuckolustro-Farbe aufzutragen und mit gewärmtem Stahl zu bügeln und zu wachsen.

3.7     Glättetechnik

Soll eine glatte, glänzende, dekorative Oberfläche erreicht werden, ist der Mörtel mehrmals zu glätten, zu spachteln, zu verdichten und zu schleifen.

3.8     Ausbildung von Kanten

Kanten sind mit Eckprofilen herzustellen.

3.9     Einbau von Sonderprofilen

Der Einbau von Sonderprofilen ist eine Besondere Leistung (siehe Abschnitt 4.2.17 ).

3.10     Verputzte Innendämmungen

Dämmstoffe sind über die gesamte Fläche dicht gestoßen zu verlegen und mit dem Untergrund zu verkleben. In den Putz ist vollflächig ein Gewebe einzubetten.

3.11     Innenwandbekleidungen

Innenwandbekleidungen, z.B. mit Calciumsilikatplatten, sind im Mörtelbett anzukleben und zu verputzen.

3.12     Außenwandbekleidungen mit Putzträgerplatten

Hinterlüftete Außenwandbekleidungen sind nach DIN18516-1 „Außenwandbekleidungen, hinterlüftet — Teil 1: Anforderungen, Prüfgrundsätze  herzustellen.

3.13     Wärmedämmputzsysteme

Wärmedämmputzsysteme sind mit Wärmedämmputz und Oberputz herzustellen.

Wärmedämmputz ist bis 4 mm Dicke einlagig, bei größeren Dicken mehrlagig herzustellen.

Oberputz ist zweilagig auszuführen. Die erste Lage ist als Zwischenputz, faserarmiert oder mit vollflächiger Gewebeeinlage herzustellen. An Ecken von Aussparungen, z.B. Öffnungen, Nischen, sind Diagonalbewehrungen einzubauen. Die zweite Putzlage ist als strukturierter geriebener Oberputz herzustellen.

Kratzputz als Oberputz ist ohne Zwischenputz herzustellen.

4     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

4.1Nebenleistungensind ergänzend zu den ATV „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 4.1, insbesondere:

4.1.1Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen nicht höher als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen.

4.1.2      Reinigen des Untergrundes, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.9 .
4.1.3      Feuchthalten der Putzflächen bis zum Abbinden.

4.1.4      Zubereiten des Mörtels und Vorhalten aller hierzu erforderlichen Einrichtungen, auch wenn der Auftraggeber die Stoffe beistellt.

4.1.5      Vorlegen vorgefertigter Oberflächen- und Farbmuster.
4.1.6      An- und Beiputzarbeiten, ausgenommen Arbeiten nach Abschnitt 4.2.30 .

4.1.7      Schutz von Bauteilen vor Verunreinigungen und Beschädigungen durch die Putzarbeiten durch loses Abdecken, Abhängen oder Umwickeln, ausgenommen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4.2.7 .

4.2Besondere Leistungensind ergänzend zu den ATV „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 4.2, z. B.:

4.2.1Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt.

4.2.2      Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen höher als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen.

4.2.3      Umbau von Gerüsten für Zwecke anderer Unternehmer.
4.2.4      Herstellen von im Bauwerk verbleibenden Verankerungsmöglichkeiten, z.B. für Gerüste.
4.2.5      Schließen von Ankerlöchern für die Gerüstverankerung.

4.2.6      Maßnahmen zum Schutz vor nachteiligen klimatischen Bedingungen gemäß Abschnitt 3.1.3 , z.B. Einhausung, Beheizung, feinmaschiges Gerüstnetz.

4.2.7Besondere Maßnahmen zum Schutz von Bau- und Anlagenteilen sowie Einrichtungsgegenständen, z.B. durch Abkleben von Fenstern, Türen, Böden, Hölzern, Dachflächen und oberflächenfertigen Teilen, staubdichtes Abkleben von empfindlichen Einrichtungen und technischen Geräten, Staubschutzwände, Auslegen von Hartfaserplatten oder Bautenschutzfolien.

4.2.8     Entfernen von bauseits vorhandenen Schutzfolien und dergleichen, z.B. an Fensterbänken, Leichtmetallprofilen.

4.2.9Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z.B. Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste, Öl, soweit diese von anderen Unternehmern herrührt.

4.2.10     Vorbehandeln des Untergrundes, z.B. durch Abschlagen, Aufpicken, Aufrauen. Aufbringen von Grundierungen, Verfestigern, Haftbrücken und dergleichen.

4.2.11Beseitigen von Hindernissen im Putzgrund, z.B. Entfernen von Betongraten, Schaumrückständen und nicht mehr benötigten Verankerungsbügeln für Konsolgerüste, Ablängen von horizontalen Putzschienen an Rollladenkästen.

4.2.12     Herstellen von Putzanschlüssen an angrenzende Bauteile sowie Herstellen von Anschluss-, Bewegungs- und Scheinfugen sowie Fugendichtungen.

4.2.13Herstellen und Anbringen von Musterflächen, Musterkonstruktionen und Modellen.

4.2.14     Liefern bauphysikalischer Nachweise.
4.2.15     Erstellen von Verlege- und Montageplänen.

4.2.16     Herstellen von Anschlüssen an angrenzende Bauteile, z.B. Dachflächenfenster, Einbauteile, Installationen, systembedingt überstehende Schalterdosen.

4.2.17Einbau von Sonderprofilen, z.B. Putzleisten, Pariser Leisten, An- und Abschlussprofilen.

4.2.18     Ausbildung von Kanten ohne Profile.

4.2.19     Einbau von Fugenüberspannungen, Streifenbewehrungen und Streifenputzträgern bis 100 cm Breite, Diagonalbewehrungen und dergleichen.

4.2.20Mechanische Befestigung von Putzträgern, Putzträgerplatten und dergleichen.

4.2.21     Ausbau und/oder Wiedereinbau von Bekleidungselementen und dergleichen, z.B. Gurtroller, Schalterabdeckungen für Leistungen anderer Unternehmer.

4.2.22Schließen und Verputzen von Schlitzen und von Aussparungen für Auflager und Verankerungen.

4.2.23     Maßnahmen zum Verputzen von anbetonierten Dämmstoffplatten.

4.2.24     Maßnahmen zur Erfüllung erhöhter Anforderungen an die Ebenheit bzw. Maßhaltigkeit (siehe Abschnitt 3.1.2 ).

4.2.25Maßnahmen zum Erreichen von Oberflächenqualitäten gemäß Abschnitt 3.2.5 .

4.2.26     Maßnahmen zum Ausgleich von größeren Unebenheiten des Untergrundes als nach DIN18202 zulässig.

4.2.27Herstellen von Oberputzen mit einer Korngröße kleiner 3 mm (siehe Abschnitt 3.2.4 ).

4.2.28     Farbige Ausführung der Putze.
4.2.29     Maßnahmen gegen Algen- und Pilzbefall.

4.2.30     An- und Beiputzarbeiten, soweit sie nicht im Zuge mit den übrigen Putzarbeiten, bei Innenputzarbeiten im selben Geschoss, ausgeführt werden.

4.2.31Zuschnitte von Bekleidungen zur Anpassung an Schrägen, gebogene oder andersartig geformte Bauteile.

4.2.32     Herstellen von Abschottungen, Schürzen und Scheinunterzügen, Ablagen, Abdeckungen, Lisenen und dergleichen.

4.2.33Herstellen von Hilfskonstruktionen zur Befestigung von Markisen, Werbeträgern und dergleichen, z.B. Montagezylinder.

4.2.34     Herstellen von Kehlen und Gesimsen.
4.2.35     Herstellen von Ecken und Verkröpfungen an Stuckprofilen, Kehlen und Gesimsen.
4.2.36     Herstellen von Sohlbänken, Fenster- und Türumrahmungen, Faschen.
5     Abrechnung

Ergänzend zu den ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 5, gilt:

5.1     Allgemeines

Der Ermittlung der Leistung – gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt – sind zugrunde zu legen:

Für Arbeiten deren Abrechnung nach Flächenmaß (m²) erfolgt

Für Putze auf Wänden oder Decken, auf Innen- oder Außenflächen, Spachtelungen, Vorbehandlungen, Drahtputzwände, Bewehrungen, Putzträger und Dämmstoffschichten sowohl auf ebenen als auch auf gekrümmten Flächen und in jedem Falle für sämtliche Leistungen, die nach m² abgerechnet werden, wird die Fläche nach streng geometrischen Verfahren mit der tatsächlichen Abwicklung ermittelt. Öffnungen bis zu 2,5 m2Einzelgröße werden übermessen.

Für Arbeiten deren Abrechnung nach Längenmaß (m) erfolgt

Für Leibungen, Schürzen, Abschottungen, Ablagen, Stützen, Pfeiler, Lisenen, Stützen, Unterzüge, Abtreppungen, Putzprofile, Kantenprofile und in jedem Falle für sämtliche Leistungen, die nach m abgerechnet werden, wird die jeweils größte abgewickelte Kantenlänge des in Ort fertig gestellten Bauteils zugrunde gelegt.

Für Arbeiten deren Abrechnung nach Anzahl (St) erfolgt

Für Verputzen von Flächen bis 2,5 m² Einzelgröße, Aussparungen für Einzelleuchten, Lichtbänder, Lichtkuppeln, Lüftungsgitter, Luftauslässe, Revisionsöffnungen, Stützen, Pfeilervorlagen, Schalter, Steckdosen, Rohr- und Kabeldurchführungen, Installationsteile und dergleichen, und in jedem Falle für sämtliche Leistungen die nach Anzahl (St) abgerechnet werden, wird getrennt nach Maßen die Stückzahl zugrunde gelegt.

Beim vom Projekt abweichenden Maße der nach Anzahl abgerechneten Leistungen, wird eine Toleranz von"10% auf die Fläche, auf die Länge oder auf das Volumen jedes Bauteiles zugelassen; innerhalb dieser Toleranz kommt keine Preisänderung zustande.

5.2     Es werden abgezogen:

Für sämtliche Leistungen, die nach m² abgerechnet werden, wird nur der Anteil über 2,50 m2abgezogen als Mehraufwand für das Ausbilden der Öffnung oder der Einfassung.

Nicht abgezogen werden auch Öffnungen, Durchlässe und Nischen, auf welchen schon eine Zarge oder ein Profil oder Ähnliches als Führung beziehungsweise Abschluss von Putzen montiert worden ist, wo keine zusätzliche Leistung für die Einfassung  der Öffnung erforderlich ist, bzw. wo diese Leistung mit eigenen Positionen vergütet wird.

Bei der Ermittlung des Abzugs werden die kleinsten Maße der Aussparung zugrunde gelegt.

Architektonisch oder statisch erforderliche Einbauten und Hohlräume werden nicht abgezogen, wenn sie nicht getrennt abgerechnet werden.

In Bezug auf die angeführten Normen wird auf die entsprechende Homepage verwiesen:

UNI:      www.uni.com     (italienische Version)

DIN:     www.beuth.de      (deutsche und englische Version)

 

Besondere Vergabebedingungen für öffentliche Bauleistungen Teil II

Allgemeine technische Vertragsbestimmungen (ATV)

Tapezierarbeiten

 

Inhalt

0     Hinweise für die Erstellung des Projektes

1     Geltungsbereich

2     Stoffe, Bauteile

3     Ausführung

4     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

5     Abrechnung

 
0     Hinweise für die Erstellung des Projektes

Diese Hinweise ergänzen die „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Projekterstellung.

 

Die unter Punkt 0 genannten Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil.

 

In der Leistungsbeschreibung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben:

 
0.1     Angaben zur Baustelle

Keine ergänzende Regelung zur ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 0.1.

0.2     Angaben zur Ausführung
0.2.1Art und Beschaffenheit des Untergrundes.
0.2.2Wie Kassettendecken abzurechnen sind.

0.2.3Art und Qualität der Grundbeschichtungsstoffe und Unterlagsstoffe, z.B. wärme- und/oder schalldämmend.

0.2.4Art und Qualität der zu liefernden oder bauseits bereitgestellten Decken- und Wandbekleidungen, Spannstoffe, Borten, Leisten und Kordeln sowie deren Breite, Länge der Rollen, Ansatz und Rapport des Musters und Besonderheiten der Verarbeitung, z.B. Doppelschnitt.

0.2.5Höhe der zu bearbeitenden Wände, ob es sich um Treppenuntersichten oder Treppenpodeste, schräge Decken und Wände, schräge Treppenhauswände, Wände und Decken in gewölbten Räumen oder Decken bzw. Wände mit besonderer Gliederung handelt.

0.2.6Anzahl und Art der zu entfernenden Beschichtungen, Tapeten, Decken- und Wandbekleidungen, z.B. waschbeständig, Lacktapeten, sowie Art der Verklebung, z.B. Verklebung mit Dispersionsklebstoff, Tapete oder Tapetenunterlage mit Abzieheffekt, Tapetenwechselgrund.

0.2.7Ob Unterlagsstoffe mit Abzieheffekt verwendet werden sollen.

0.2.8Bei Spachtelarbeiten die erforderlichen Arbeitsgänge, z.B. bei Streiflicht, und die zu verwendenden Stoffe.

0.2.9Ob Deckel, z.B. von Verteilerdosen, gesondert zu tapezieren sind.

0.3     Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

0.3.1Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben.

0.3.2Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei

Abschnitt 2.8, wenn Tapeten und Tapetenunterlagen unlösbar auf dem Untergrund verklebt werden sollen, z.B. mit Spezialkleber,

Abschnitt 3.1.3, wenn vor den Tapezierungen Spachtelungen ausgeführt werden sollen,

Abschnitt 3.2.2.1, wenn auf leicht rauem Putzuntergrund statt der streichbaren Tapetenunterlage z.B. ein Grundbeschichtungsstoff (wasser- oder lösemittelverdünnbar) oder Tapetenwechselgrund aufgebracht, Rohpapier oder ein anderer Unterlagsstoff tapeziert oder, bei rauem Putz, gespachtelt werden soll,

Abschnitt 3.2.3.4, wenn Tapeten nicht über schmale Naht, sondern auf Stoß tapeziert werden sollen,

Abschnitt 3.2.3.5, wenn Tapetenbahnen in der Länge gestoßen werden dürfen,

Abschnitt 3.2.3.9, wenn hinter Öfen und Heizkörpern tapeziert werden soll,

Abschnitt 3.5.1, wenn Spannstoffe nicht unmittelbar auf dem Untergrund zu befestigen sind, sondern z.B. auf Spannrahmen, oder Unterlagsstoffe verwendet werden sollen,

Abschnitt 3.5.4, wenn die Falten der Spannstoffe nicht gleichmäßig zu verteilen sind und/oder nicht lotrecht verlaufen sollen,

Abschnitt 3.5.5, wenn bei sichtbar gehefteter, unterpolsterter Bespannung die Hefteinteilung nicht gleichmäßig sein soll.

0.4     Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

Keine ergänzende Regelung zur ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 0.4.

0.5     Abrechnungseinheiten

Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen:

0.5.1Flächenmaß (m2), getrennt nach Bauart und Maßen, für

Decken, Wände, Unterzüge, Vorlagen, Schrägen, Stützen,

Treppenuntersichten,

Trennwände und dergleichen,

Wand- und Deckenbekleidungsstoffe und dergleichen.

0.5.2Längenmaß (m), getrennt nach Bauart und Maßen, für

Leibungen,

Treppenwangen,

Gesimse, Hohlkehlen unter Angabe von Höhe und Ausladung,

Unterzüge, Umrahmungen, Faschen und dergleichen,

Deckel für Rollladenkästen,

Rahmen, Riegel, Ständer, Deckenbalken, Vorlagen, Fachwerksteile und dergleichen,

Blenden, Gardinenleisten und dergleichen,

Leisten, Kordeln, Borten, Profile und dergleichen,

Kunststoff-Folie, Spannstoffe.

0.5.3Anzahl (St), getrennt nach Bauart und Maßen, für

tapezierte, bespannte oder bekleidete Einzelflächen,

Feldeinteilungen an Wänden, Türen und dergleichen,

Einbaumöbel oder Möbel,

Leisten, Gardinenleisten und dergleichen,

Profile, Ornamente, z.B. Rosetten,

Tapeten in Rollen, Spannstoffe in Ballen.

 
1     Geltungsbereich

1.1Die ATV „Tapezierarbeiten  gilt für das Tapezieren und Spannen von Wand- und Deckenbekleidungen einschließlich Kleben tapetenähnlicher Stoffe.

1.2Die vorliegende ATV gilt nicht für Fliesen- und Plattenarbeiten (siehe ATV „Fliesen- und Plattenarbeiten“).

1.3Ergänzend gelten die „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitte1 bis 5. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der vorliegenden ATV vor.

2     Stoffe, Bauteile

Ergänzend zu den ATV „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 2, gilt:

 

Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe und Bauteile sind die geltenden Normen nachstehend aufgeführt.

2.1     Stoffe zur Untergrundvorbereitung
2.1.1     Absperrmittel

Absperrmittel müssen das Einwirken von Stoffen aus dem Untergrund auf die Tapezierung verhindern.

 

Folgende Absperrmittel sind für den jeweils genannten Zweck zu verwenden:

2.1.1.1Absperrmittel auf der Grundlage von Kieselfluorwasserstoffsäure oder Lösungen ihrer Salze (Fluate)

zur Verminderung der Alkalität für Kalk- und Zementoberflächen, jedoch nicht für Gips- oder Lehmoberflächen,

zur Verringerung von Saugfähigkeit,

zur Oberflächenfestigung von Kalk- und Zementputz,

zur Verhinderung des Durchschlagens von Wasserflecken,

zum Aufschließen von Kalksinterschichten.

2.1.1.2Absperrmittel auf der Grundlage von Kunststoffdispersionen auf allen Untergründen

zur Verhinderung des Durchschlagens von z.B. Bitumen, Teer, Rauch-, Nikotin- und Wasserflecken,

zur Verringerung der Saugfähigkeit mineralischer Untergründe für nachfolgendes Tapezieren.

2.1.1.3     Absperrmittel auf der Grundlage von Bindemittellösungen, z.B. Polymerisatharzen, Nitro-Kombinationslacken, Spirituslacken, lösemittelverdünnbar, auf allen Untergründen zur Verhinderung des Durchschlagens von z.B. Bitumen, Teer, Rauch-, Nikotin-, Rost- und Wasserflecken.

2.1.2     Anlaugstoffe

Zum Reinigen und Aufrauen alter Lackfarbenbeschichtungen bei Überholungsarbeiten ist verdünntes Ammoniumhydroxid (Salmiakgeist) oder Anlaugpulver zu verwenden.

2.1.3     Abbeizmittel

Zum Entfernen von Dispersions-, Öllack- und Lackfarbenbeschichtungen sind folgende Stoffe zu verwenden:

alkalische Stoffe (Alkalien), z.B. Natriumhydroxid (Ätznatron), auch mit Zelluloseleim-Zusätzen, Natriumkarbonat (Soda), Ammoniumhydroxid (Salmiakgeist),

Abbeizfluide, Lösemittel mit Verdickungsmittel.

2.1.4     Entfettungs- und Reinigungsstoffe
Zum Entfetten und Reinigen sind zu verwenden:

Netzmittellösungen,

alkalische Stoffe, gegebenenfalls in Kombination mit Netzmitteln,

Lösemittel,

Fluate, gegebenenfalls in Kombination mit Netzmitteln.

2.1.5     Beseitigen von Schimmelpilzen

Zum Beseitigen von Schimmelpilzen sind fungizide Lösungen zu verwenden.

2.2     Grundbeschichtungsstoffe

Zum Beschichten (Grundieren) des Untergrundes sind zu verwenden:

2.2.1      Für mineralische Untergründe

verdünnte Zelluloseleime und Tapetenkleister; sie müssen nach der Trocknung durch Wasser wieder löslich sein,

flüssige Makulatur (auch spachtelfähig), pulverförmiges Gemisch von Kleistern und Füllstoffen, die mit Wasser entsprechend dem Untergrund angesetzt und verdünnt wird,

wasserverdünnbare Grundbeschichtungsstoffe, feindisperse Kunststoffdispersionen mit geringem Festkörpergehalt, Emulsionen,

lösemittelverdünnbare Grundbeschichtungsstoffe, z.B. auf Polymerisatharzbasis,

Tapetenwechselgrund.

2.2.2     Für Holz und Holzwerkstoffe

Grundbeschichtungsstoffe auf Basis von Alkydharzbindemitteln, Nitrozellulose-bindemittelkombinationen für innen,

Grundbeschichtungsstoffe auf Basis von Lacken,

wasserverdünnbare Grundbeschichtungsstoffe, feindisperse Kunststoffdispersionen mit geringem Festkörpergehalt, Emulsionen.

2.2.3      Für Metalle

für Stahl Korrosionsschutz-Grundbeschichtungsstoffe mit Bindemitteln, z.B. aus Alkydharzen, Vinylchlorid-Copolymerisaten, Vinylchlorid-Copolymerisat-Dispersionen, Epoxidharz, Polyurethan, Chlorkautschuk und Pigmenten, z.B. Eisenoxiden, Zinkphosphaten,

für Zink, verzinkten Stahl und Aluminium Grundbeschichtungsstoffe auf Basis von Polymerisatharzen oder Zweikomponentenlackfarbe auf Basis von Epoxidharz.

2.3     Spachtelmassen (Ausgleichsmassen)

Spachtelmassen dürfen nach dem Trocknen keine Schwindrisse aufweisen.

Zum Glätten, Ausgleichen des Untergrundes und Füllen von Rissen, Löchern, Lunkern und sonstigen Beschädigungen sind hydraulisch abbindende oder organisch gebundene Spachtelmassen zu verwenden.

2.3.1     Für mineralische Untergründe

Hydrat-Spachtelmasse (Gipsspachtelmasse), hydraulisch abbindend auch mit organischen Zusätzen und Füllstoffen,

Dispersions-Spachtelmasse, Kunststoffdispersionen mit Pigmenten und Füllstoffen.

2.3.2     Für Holz und Holzwerkstoffe

Kunstharz-Spachtelmasse (Lackspachtel), auf der Basis von Alkydharzen mit Pigmenten und Füllstoffen. Nur zu verwenden auf trockenen, grundierten oder beschichteten Untergründen, jedoch nicht auf alkalischen Untergründen.

2.3.2     Für Metalle

Kunstharz-Spachtelmasse auf der Basis von Alkydharz, Epoxidharz oder Polyurethan, für grundierte oder beschichtete Untergründe,

Polyester-Spachtelmasse (UP-Spachtel) für entfettete und korrosionsfreie Untergründe.

2.4     Unterlagsstoffe

Rohpapier (Makulaturpapier) muss unbedruckt und saugfähig sein. Unterlagsstoffe mit Abzieheffekt müssen das Abziehen der aufgeklebten Tapeten in trockenem Zustand ermöglichen.

2.5     Armierungsstoffe

Zur Armierung von Beschichtungen und zum Überbrücken von Rissen, z.B. Netzrissen im Untergrund, sind zu verwenden:

Armierungskleber: aus Kunststoffdispersionen, gegebenenfalls mit Zuschlagstoffen (Einbettungsmasse), zum Einbetten von Geweben oder Vliesen,

Armierungsgewebe: Gewirke aus Kunstfaser oder Glasfaser zum Überbrücken gerissener Flächen oder Einzelrisse,

Armierungsvliese: aus Glasfaser oder Kunststoffen zum Überbrücken gerissener Flächen.

2.6       Wandbekleidungen

UNIEN233  Wandbekleidungen in Rollen — Festlegungen für fertige Papier-, Vinyl- und Kunststoffwandbekleidungen

UNI EN 234 Wandbekleidungen in Rollen — Festlegungen für Wandbekleidungen für nachträgliche Behandlung

UNI EN 235 Wandbekleidungen — Begriffe und Symbole

UNI EN 259 -1 Wandbekleidungen in Rollen — Hoch beanspruchbare Wandbekleidungen — Teil 1: Anforderungen

UNI EN 259-2      Wandbekleidungen in Rollen — Hoch beanspruchbare Wandbekleidungen — Teil 2: Bestimmung der Stoßfestigkeit

UNI EN 266 Wandbekleidungen in Rollen — Festlegungen für Textilwandbekleidungen

Wandbekleidungen einer Anfertigung müssen von gleich bleibender Beschaffenheit in.

Wandbekleidungen verschiedener Anfertigung müssen jeweils eine andere Anfertigungsnummer tragen.

2.7     Spannstoffe

Spannstoffe müssen dem zum Spannen erforderlichen Zug standhalten und sich glatt spannen lassen.

Spannstoffe einer Lieferung müssen, auch wenn sie nicht aus einer Anfertigung zusammengestellt werden, qualitäts-, farbton- und mustergleich sein.

Spannstoffe aus mehreren Anfertigungen sind nach Fertigungsnummer zu sortieren.

2.8     Klebstoffe

Klebstoffe müssen so beschaffen sein, dass durch sie eine feste und dauerhafte Verbindung erreicht wird. Die Verklebung muss jedoch bei Tapeten und Tapetenunterlagen gelöst werden können, ohne dass der Untergrund beschädigt wird.

2.9     Leisten

Leisten müssen in Farbtönung, Oberflächenmodellierung und Querschnitt gleichmäßig sein; sie dürfen nicht reißen, sich nicht werfen und sich nicht verziehen.

2.10     Kordeln

Kordeln dürfen sich nicht durch Einwirkung von Luftfeuchte oder Wärme verändern.

2.11     Befestigungsmittel

Befestigungsmittel dürfen nicht korrodieren.

2.12     Borten

Borten müssen die gleichen Eigenschaften haben wie die entsprechenden Wandbekleidungen.

2.13     Profile, Ornamente

Profile und Ornamente müssen eine ebene Kontaktfläche haben, dürfen sich nicht verziehen und müssen in der Struktur gleichmäßig sein.

3     Ausführung

Ergänzend zu den ATV „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 3, gilt:

3.1     Allgemeines

3.1.1Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken insbesondere geltend zu machen bei

absandendem und kreidendem Putz,

gerissenem, feuchtem und nicht genügend festem Untergrund,

Unebenheiten,

Wasserrändern,

Ausblühungen,

Schimmelbildung,

Verunreinigungen durch Öle, Fette, Nikotin,

klaffenden Fugen zwischen Putz und Einbauteilen,

Für jede zu behandelnde Oberfläche, Putz- und Untergrundschäden, für die das Ausbessern nicht unter Abschnitt 4.1.4 fällt.

3.1.2     Bewegungsfugen des Bauwerkes dürfen nicht übertapeziert werden.
3.1.3     Tapezierungen sind ohne vorhergehende Spachtelung auszuführen.
3.2     Ersttapezierung
3.2.1     Vorbereitung des Untergrundes zum Tapezieren und Kleben

Bei schadhaften Untergründen ist eine Vorbehandlung notwendig. Die erforderlichen Maßnahmen sind besonders zu vereinbaren (siehe Abschnitt 4.2.1), z.B.:

Putze der Mörtelgruppe PI (Luft-, Wasserkalkmörtel), PII (Kalkzementmörtel, Mörtel mit hochhydraulischem Kalk) und PIII (Zementmörtel mit oder ohne Zusatz von Kalkhydrat) und Betonflächen sind zu fluatieren und nachzuwaschen, wenn

Ausblühungen zu beseitigen sind,

das Durchschlagen von abgetrockneten Wasserflecken zu verhindern ist.

Sind Kalksinterschichten vorhanden, die zu Abplatzungen der Tapeten bzw. zum Aufplatzen der Tapetenstöße führen können, ist die Fläche zu schleifen,

Entschalungsmittel auf Beton sind durch Fluatschaumwäsche zu beseitigen,

Stark saugende Untergründe sind mit Grundbeschichtungsstoffen zu grundieren, um die Saugfähigkeit anzugleichen bzw. zu mindern,

Putze der Mörtelgruppe PIV (Gipsmörtel) und PV (Anhydritmörtel) sowie gipshaltige Putze sind vorzubehandeln, wenn die Fläche ungleichmäßig saugt, die Oberfläche gefestigt oder das Durchschlagen von Wasserflecken verhindert werden soll,

Nicht werkseitig imprägnierte Gipskartonplatten sind mit Grundbeschichtungsstoffen vorzubehandeln,

Holz und Holzwerkstoffe sind mit einer Grundbeschichtung zu versehen,

Für jede zu behandelnde Oberfläche, korrodierende Untergründe müssen mit einer Korrosionsschutzbeschichtung versehen werden.

3.2.2     Aufbringen von Unterlagsstoffen

3.2.2.1Auf leicht rauen Putzuntergründen ist eine streichbare Tapetenunterlage (flüssige Makulatur) aufzubringen.

3.2.2.2Tapetenunterlagen aus Rohpapier und Unterlagspapier mit Abzieheffekt sind mit Spezialkleister auf Stoß zu tapezieren.

3.2.3     Tapezierung

3.2.3.1     Auf einer Wand- oder Deckenfläche sind nur Tapeten derselben Anfertigungsnummer zu tapezieren.

3.2.3.2     Beim Tapezieren von Tapeten auf Tapetenwechselgrund oder auf Unterlagspapier mit Abzieheffekt ist zur Erhaltung des Abzieheffektes Zellulosekleister zu verwenden.

3.2.3.3     Tapetenbahnen sind blasen- und faltenfrei zu tapezieren, an Wänden sind sie lotrecht anzubringen.

3.2.3.4     Tapeten sind über schmale Naht zu tapezieren, wenn Material, Dicke und Rapport es zulassen. Das Tapezieren hat von der Tageslichtquelle auszugehen.

3.2.3.5     Tapetenbahnen dürfen in der Länge nicht gestoßen werden.

3.2.3.6     Tapeten über Türen, an Aussparungen und dergleichen sind, wenn erforderlich, aus den anschließenden Bahnen auszuschneiden.

3.2.3.7     Tapeten an Ecken sind zu trennen und überlappt zu kleben.

3.2.3.8     Bei Anschlüssen an Türen, Fenstern, Fußleisten, Sockeln und anderen Bauteilen muss die Tapete an diese Bauteile anstoßen und scharf begrenzt sein.

3.2.3.9     Hinter Öfen und Heizkörpern ist nicht zu tapezieren.
3.2.3.10 Deckel von Verteilerdosen sind überzutapezieren.
3.3     Tapezierung auf tapezierten oder beschichteten Untergründen
3.3.1     Vorbehandlung des Untergrundes
3.3.1.1     Vorhandene Leimfarbenbeschichtungen sind zu entfernen.

3.3.1.2     Andere Beschichtungen müssen gut haften und tragfähig sein. Lose, blätternde, gerissene oder schlecht haftende Beschichtungen sind zu entfernen.

3.3.1.3     Öl- und Lackfarbenbeschichtungen und scheuerbeständige Dispersionsfarbenbeschichtungen sind aufzurauen und mit einer Haftbrücke zu versehen.

3.3.1.4     Vorhandene Unterlagsstoffe und Tapezierung sind zu entfernen. Bei Tapeten mit abziehbarer Oberschicht muss der Träger als Unterlagsstoff erhalten bleiben, wenn dieser vollflächig haftet und ausreichend tragfähig ist. Fest haftende Glasgewebe sind zu erhalten.

3.3.1.5Bei schadhaftem Untergrund ist eine Vorbehandlung notwendig. Die erforderlichen Maßnahmen sind besonders zu vereinbaren (siehe Abschnitt 4.2.1), z.B.:

Putz

Ausbessern schadhafter Putzstellen,

Beispachteln von Übergängen,

Fluatieren und Nachwaschen,

Grundieren.

Beton

Ausbessern schadhafter Stellen in der Oberfläche,

Fluatieren und Nachwaschen,

Grundieren.

 
3.3.2     Aufbringen von Unterlagsstoffen

Ausführung nach Abschnitt 3.2.2.

3.3.3     Tapezierung

Ausführung nach Abschnitt 3.2.3.

3.4     Anbringen von Tapetenabschlüssen und Feldeinteilungen

3.4.1     Leisten

Leisten sind an und in Ecken auf Gehrung zu schneiden und so zu befestigen, dass sie ständig fest anliegen. Befestigungsmittel sind nicht störend sichtbar anzubringen. Die Leisten sind am Stoß genau aneinander zu passen.

3.4.2     Kordeln

Kordeln sind so zu setzen, dass sie ausreichend straff bleiben.

3.4.3     Borten

Borten sind geradlinig, blasen- und faltenfrei sowie mustergerecht anzubringen und dürfen nicht auf anschließende Bauwerksteile geklebt werden.

3.4.4     Profile, Ornamente

Profile und Ornamente sind mit Klebstoff oder mechanisch zu befestigen. Die Fugen sind mit Spachtelmassen bzw. Dichtstoffen zu verfüllen. Profile sind in Ecken auf Gehrung zu schneiden.

3.5     Anbringen von Spannstoffen
3.5.1Spannstoffe sind unmittelbar auf dem Untergrund zu befestigen.
3.5.2Spannzüge dürfen nicht sichtbar sein.

3.5.3     Die Stoffzugabe muss bei faltiger Bespannung dem vorgesehenen Faltenwurf angemessen sein und mindestens 100% betragen.

3.5.4     Die Falten müssen gleichmäßig verteilt sein und lotrecht verlaufen.
3.5.5     Bei sichtbar gehefteter, unterpolsterter Bespannung muss die Hefteinteilung gleichmäßig sein.

3.5.6     Muster und Struktur sind sorgfältig aneinander zu passen, ausgehend vom Ansatz in Augenhöhe.

3.5.7     Bei zu spannenden Stoffen müssen die Nähte geradlinig verlaufen. Sie dürfen keine Querfalten verursachen.

3.5.8     Werden zusammengenähte Stoffe glatt auf dem Untergrund verspannt, sind die Nähte auf der Rückseite zu glätten.

4     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zu den ATV „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 4.1, insbesondere:

4.1.1     Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen nicht höher als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen.

4.1.2     Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen, z.B. von Fußböden, Treppen, Türen, Fenstern und Beschlägen, Einrichtungsgegenständen, vor Verunreinigung und Beschädigung während der Arbeiten durch loses Abdecken, Abhängen oder Umwickeln einschließlich anschließender Beseitigung der Schutzmaßnahmen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.6.

4.1.3     Entfernen von Staub, Verschmutzungen und lose sitzenden Putz- und Betonteilen auf den zu behandelnden Untergründen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.4.

4.1.4     Ausbessern einzelner kleinerer Putz- und Untergrundbeschädigungen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.7.

4.1.5     Lüften der Räume, soweit und solange es für das Trocknen von Tapezierungen erforderlich ist.

4.1.6     Aushändigen der Reste der Wandbekleidungen, die nach Abschnitt 5.1 als verbraucht gelten, sich aber noch für Instandsetzungen nutzen lassen, mit Bezeichnung der Verwendungsstelle, z.B. Gebäude, Stockwerk, Raumnummer.

4.1.7     Entfernen und Wiederanbringen von Schalter- und Steckdosenabdeckungen.

4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zu den ATV „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 4.2, z. B.:

4.2.1     Maßnahmen nach Abschnitt 3.2.1 und Abschnitt 3.3.1.5.

4.2.2     Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt.

4.2.3     Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen mehr als 2 m über Gelände und Fußboden liegen.

4.2.4     Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z.B. Gipsreste, Mörtelreste, Öl, Farbreste, soweit diese von anderen Unternehmern herrührt.

4.2.5     Aus- und Einräumen oder Zusammenstellen von Möbeln und dergleichen, Aufnehmen von Teppichen, Abnehmen von Vorhangschienen, Lampen und Gardinen.

4.2.6     Besondere Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenständen, wie Abkleben von Fenstern und Türen, von eloxierten Teilen, Abdecken von Belägen, staubdichte Abdeckung von empfindlichen Einrichtungen und technischen Geräten, Schutzabdeckungen, Staubwände u. Ä. einschließlich Liefern der hierzu erforderlichen Stoffe.

4.2.7     Ausbessern umfangreicher Putz- und Untergrundschäden.
4.2.8     Überbrücken von Putz- und Betonrissen mit Armierungsgewebe.
4.2.9     Entfernen von Sinterschichten und anderen Bindemittelanreicherungen an der Putzoberfläche.
4.2.10     Entfernen von Entschalungsmittelrückständen.
4.2.11     Schleifen von Putzen, Schließen von Lunkern, Entfernen von Schalungsgraten.
4.2.12     Spachteln von Flächen.
4.2.13     Nachspachteln von Fugen, Stößen u. Ä., z.B. bei Gipskartonplatten.
4.2.14     Schließen von Anschlussfugen bei Tür- und Fensterbekleidungen und dergleichen.

4.2.15     Behandeln mit Absperrmitteln, Grundbeschichtungsstoffen, Korrosionsschutz-beschichtungsstoffen u. Ä.

4.2.16     Tapezieren von Gesimsen und Hohlkehlen im Zusammenhang mit Decke und Wand.
4.2.17     Entfernen und Wiederanbringen von Fußleisten und dergleichen.
4.2.18     Gesondertes Tapezieren von Deckeln, z.B. Verteilerdosen.

4.2.19     Reinigungsarbeiten, soweit sie über ATV  „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art  Abschnitt4.1.11, hinausgehen, z.B. Feinreinigen zum Herstellen der Bezugsfertigkeit.

5     Abrechnung

Ergänzend zu den ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 5, gilt:

5.1     Allgemeines

Der Ermittlung der Leistung – gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt – sind zugrunde zu legen:

Für Arbeiten deren Abrechnung nach Flächenmaß (m²) erfolgt

Für Bekleidungsstoffe jeder Art von Decken und Wänden, Vorbehandlungen und Unterlagsstoffe  und in jedem Falle für sämtliche Leistungen, die nach m² abgerechnet werden, wird die Fläche nach streng geometrischen Verfahren mit der tatsächlichen Abwicklung ermittelt. Öffnungen bis zu 2,5 m2Einzelgröße werden übermessen. Gesimse, Umrahmungen und Faschen von Füllungen oder Öffnungen werden beim Ermitteln der Fläche übermessen.

Wird die Lieferung von Tapeten, Wand- und Deckenbekleidungen, Unterlagsstoffen, Untertapeten, Spannstoffen und dergleichen nach verbrauchter Menge abgerechnet, so ist die tatsächlich verbrauchte Menge bei wirtschaftlicher Ausnutzung der Stoffe zugrunde zu legen. Unvermeidbare Reste und Verschnitte sowie angeschnittene Rollen gelten als verbraucht.

Für Arbeiten deren Abrechnung nach Längenmaß (m) erfolgt

Für Leibungen, Treppenwangen, Gesimse, Hohlkehlen, Rahmen, Riegel und in jedem Falle für sämtliche Leistungen, die nach m abgerechnet werden, wird die jeweils größte abgewickelte Kantenlänge des in Ort fertig gestellten Bauteils zugrunde gelegt.

Nicht mittapezierte Rahmen, Riegel, Ständer, Deckenbalken, Vorlagen und Fachwerksteile aus Holz, Beton oder Metall bis 30 cm Einzelbreite werden übermessen.

Für Arbeiten deren Abrechnung nach Anzahl (St) erfolgt

Für Einzelflächen, Feldeinteilungen an Wänden, Profile, Ornamente und in jedem Falle für sämtliche Leistungen die nach Anzahl (St) abgerechnet werden, wird getrennt nach Maßen die Stückzahl zugrunde gelegt.

Beim vom Projekt abweichenden Maße der nach Anzahl abgerechneten Leistungen, wird eine Toleranz von 10% auf die Fläche, auf die Länge oder auf das Volumen jedes Bauteiles zugelassen; innerhalb dieser Toleranz kommt keine Preisänderung zustande.

5.2     Es werden abgezogen:

Für sämtliche Leistungen, die nach m² abgerechnet werden, wird nur der Anteil über 2,50 m2abgezogen als Mehraufwand für das Ausbilden der Öffnung.

Bei der Ermittlung des Abzugs werden die kleinsten Maße der Aussparung zugrunde gelegt.

Architektonisch oder statisch erforderliche Einbauten und Hohlräume werden nur dann abgezogen, wenn sie getrennt abgerechnet werden.

In Bezug auf die angeführten Normen wird auf die entsprechende Homepage verwiesen:

UNI:      www.uni.com     (italienische Version)

DIN:     www.beuth.de      (deutsche und englische Version)

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