AnlageKriterien für die Zuweisung der Kleinwohnungen für das Sanitäts-personal des Sanitätsbetriebes Bozen
Art. 1
Namhaftmachung der Zuweisungsberechtigten
1. Die Personen, denen eine Kleinwohnung zugewiesen werden soll, werden vom Sanitätsbetrieb Bozen namhaft gemacht.
Art. 2
Definition des „Sanitätspersonals“
1. Im Sinne von Artikel 22/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, gelten folgende Personenkategorien als „Sanitätspersonal“:
a) Angestelltes Personal und Personal mit freiberuflichem Auftrag beziehungsweise vertragsgebundenes Personal (Werkverträge, Beratungsverträge u.s.w.) des Sanitäts- und Fachstellenplans:
Arzt
Zahnarzt
Tierarzt
Psychiater
Apotheker
Biologe
Chemiker
Physiker
Psychologe
Geburtshelfer
Sanitätsassistent
Berufskrankenpfleger
Psychiatrischer Krankenpfleger
Kinderkrankenpfleger
Allgemeiner Krankenpfleger
Säuglingspfleger
Fachkraft für Diätetik
Medizinisch-technischer Assistent
Medizinisch-röntgentechnischer Assistent
Techniker für Neurophysiopathologie
Physioptherapeut
Logopäde
Beschäftigungstherapeut
Therapeut des neurologischen-psychomotorischen Entwicklungsalters
Techniker für die psychiatrische Rehabilitation
Masseur
Fusspfleger
Spezialisierter Odontotechniker
Dentalhygieniker
Gehörmesstechniker
Orthoptiker-Ophtalmologieassistent
Techniker für die Vorbeugung in der Umwelt und an den Arbeitsplätzen
Sozialassistent
Erzieher
Fachassistent zuständig für biomedizinische Geräte
Fachassistent DV-Techniker
Disponenter der Einsatzleitzentrale Notfalldienst 118
Spezialisierte Fachkraft für den zahnärztlichen Dienst
Spezialisierte Hilfskraft
Fachkraft Pflegehelfer
Fachkraft Pflegegehilfe
Fachkraft des psychiatrischen Dienstes
b) Alle oben aufgelisteten Berufsbilder des Sanitäts- und Fachstellenplans, die sich in Ausbildung beziehungsweise Fortbildung befinden und die entsprechende Tätigkeit beim Sanitätsbetrieb abwickeln:
Freiwilliges Personal
Famulant
Gastarzt
Besucher
Personal in Fachausbildung
Univeristätsstudent
Art. 3
Dauer der Zuweisung
1. Die in Durchführung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 79 vom 14.01.2002 errichteten Kleinwohnungen für das Sanitätspersonal des Sanitätsbetriebes Bozen dürfen von den eingewiesenen Personen höchstens fünf Jahre besetzt werden, außer Artikel 10 Absatz 1 sowie der Ermächtigung laut Artikel 11 Absatz 1 Buchst. h) dieser Kriterien.
2. Zusätzlich zu den Bedürfnissen laut Absatz 1 können geeignete Räume für soziale und kulturelle Dienste zur Verfügung gestellt werden, um auch die Vermittlung der Kenntnisse der im Landesgebiet gesprochenen Sprachen zu erleichtern.
Art. 4
Voraussetzungen für die Zuweisung einer Kleinwohnung
1. Um eine Kleinwohnung für das Sanitätspersonal zugewiesen erhalten zu können, muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Er muss dem Sanitätspersonal des Sanitätsbetriebes Bozen angehören,
b) Der Arbeitsvertrag mit dem Sanitätsbetrieb Bozen darf eine wirtschaftliche Behandlung vorsehen, die die vierte Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, nicht überschreitet.
2. Die in Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels angeführte Voraussetzung kommt bei Aufenthalten von höchstens sechs Monaten nicht zur Anwendung.
Art. 5
Frist für die Vorlage der Gesuche
1. Die Gesuche um die Zuweisung einer Kleinwohnung und die Unterlagen zum Nachweis der in Artikel 4 vorgesehenen Voraussetzungen können beim Sanitätsbetrieb Bozen ganzjährig eingereicht werden.
2. Im Gesuch muss – bei sonstiger Unzulässigkeit – auch die Zustellungsadresse des Antragstellers angegeben werden. Sollte sich die Zustellungsadresse ändern, muss der Antragsteller den Sanitätsbetrieb Bozen – bei Strafe der Streichung aus der fortlaufenden chronologischen Liste – innerhalb von 30 Tagen davon verständigen.
Art. 6
Eintragung in die chronologische Rangordnung
1. Bei Vorhandensein der Mindestvoraussetzungen wird der Bewerber vom Sanitätsbetrieb Bozen in eine chronologische Rangordnung laut Datum der Gesuchseinreichung eingetragen.
2. Die Überprüfung der Gesuche um Zuweisung einer Kleinwohnung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach deren Abgabe beim Sanitätsbetrieb Bozen.
3. Die Namen der Bewerber, denen eine Kleinwohnung zuzuweisen ist, werden vom Sanitätsbetrieb Bozen unter Beachtung der chronologischen Rangordnung dem Wohnbauinstitut übermittelt.
4.Die chronologischen Rangordnungen werden an der Amtstafel des Sanitätsbetriebes Bozen veröffentlicht.
Art. 7
Zuweisung und Übergabe der Kleinwohnung
1. Aufgrund der Namhaftmachung durch den Sanitätsbetrieb gemäß Artikel 6 Absatz 3 werden die verfügbaren Kleinwohnungen vom Präsidenten des Wohnbauinstitutes beziehungsweise durch eine von ihm dazu bevollmächtigte Person an die Bewerber zugewiesen.
2. Das Wohnbauinstitut teilt den Antragstellern in der von ihm für geeignet befundenen Form die notwendigen Modalitäten mit, sowie den Termin von 15 Tagen ab der Zuweisungsverständigung, innerhalb dessen die zugewiesene Kleinwohnung besetzt werden muss. Auf begründeten Antrag kann ein Aufschub von 15 Tagen gewährt werden. Die Verlängerung der Frist zur Besetzung der Kleinwohnung entbindet nicht von der Pflicht zur Bezahlung der Miete.
3. Vor der Übergabe der Kleinwohnung unterzeichnet der Mieter die vom Wohnbauinstitut genehmigte interne Hausordnung und hinterlegt die Einzahlungsbestätigung für die Kaution im Ausmaß der Miete für drei Monate. Die Daten des Mieters werden der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt.
4. Jeder Gesuchsteller hat – bei sonstigem Ausschluss aus der Liste der Anspruchsberechtigten – die Pflicht, bei der Übergabe der Kleinwohnung ein Lichtbild auszuhändigen, mit dem seine Identität zum Zeitpunkt der Übergabe sowie während der Aufenthaltsdauer in der Wohnanlage überprüft werden kann.
Art. 8
Mietzins
1. Der für die Kleinwohnung geschuldete Mietzins entspricht dem Landesmietzins; außerdem sind die Nebenspesen laut Artikel 114 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, und die Spesen für die Hausmeisterdienste geschuldet.
2. Für die Berechnung des Mietzinses, den der einzelne Mieter schuldet, wird der für die gesamte Wohnanlage berechnete Landesmietzins im Verhältnis zur Wohnfläche der einzelnen Kleinwohnungen aufgeteilt.
3. Da die Kleinwohnungen möbliert sind, wird die gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnete Miete um 30 Prozent erhöht.
Art. 9
Verfall der Zuweisung der Kleinwohnung
1. Wird die Kleinwohnung nicht innerhalb des von Artikel 7 Absatz 3 dieser Kriterien festgesetzten Termins besetzt, beziehungsweise erfüllt der Anspruchsberechtigte vor der Übergabe der Kleinwohnung nicht die mit der Zuweisung im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen, bewirkt dies den Verfall der Zuweisung und folglich die Streichung von der Liste der Anspruchsberechtigten durch den Sanitätsbetrieb Bozen.
Art. 10
Anrecht auf Verbleib in der Kleinwohnung
1. Unbeschadet der in Artikel 3 dieser Kriterien angegebenen Höchstdauer von fünf Jahren, kann die Unterbringung so lange andauern, als einerseits die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuweisung einer Kleinwohnung weiter bestehen und andererseits nicht die in Artikel 11 dieser Kriterien angeführten Tatbestände für den Widerruf der Zuweisung vorliegen.
2. Die Zuweisung der Kleinwohnung ist streng persönlich und darf nicht an Dritte abgetreten werden. Die Beherbergung von externen Personen, die mit der Wohnanlage in keinem Verhältnis stehen, ist nicht gestattet, auch wenn sie mit dem Arbeiter verwandt oder befreundet sind.
3. Externe Personen, die mit der Wohnanlage in keinem Verhältnis stehen, können die Säle oder Gemeinschaftsräume der Wohnanlage nur für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Kriterien erwähnten Tätigkeiten aufgrund einer Ermächtigung der Leitung der Wohnanlage betreten.
Art. 11
Widerruf der Zuweisung und Freistellungspflicht
1. Folgende Tatbestände stellen einen Grund für den Widerruf der Zuweisung der Kleinwohnung dar:
a) die strafrechtliche Verurteilung in erster Instanz, für die in den Artikeln 380 und 381 der Strafprozessordnung vorgesehenen Verbrechen,
b) der Missbrauch von Betäubungsmitteln oder der Missbrauch von alkoholischen Substanzen, der sich als belästigend für andere Mieter auswirkt; in beiden Fällen nach dreimaliger schriftlicher Vorhaltung durch die Leitung der Wohnanlage,
c) der Besitz oder der Verkauf von Betäubungsmitteln, die aufgrund einer schriftlichen Mitteilung der Gerichtspolizei nachgewiesen worden sind,
d) die wiederholte Verletzung der internen Hausordnung trotz dreimaliger Mahnung,
e) die nachgewiesene Säumigkeit in der Bezahlung der Miete für einen Zeitraum von zwei Monaten,
f) der Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Mieter,
g) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Sanitätsbetrieb Bozen,
h) die Abwesenheit für mehr als 30 Tage im Jahr, ohne dass dieselbe vorher mitgeteilt und begründet wird,
i) der Ablauf der in Artikel 3 dieser Kriterien vorgesehenen Frist von fünf Jahren. Der Gesundheitsbezirk Bozen des Südtiroler Sanitätsbetriebes kann den Verbleib in der Kleinwohnung nach der im Artikel 3 Absatz 1, vorgesehenen Frist an jene Personen verfügen, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung von Kleinwohnungen erfüllen und denen gegenüber keine Verfügung zur Freistellung der Kleinwohnung im Sinne dieses Artikels vorliegt bzw. erlassen wurde; der Verbleib kann auf höchstens 3 Jahre wiederholbar verlängert werden,
l) die Überlassung der Kleinwohnung an Dritte,
m) der wiederholte tätliche Angriff gegen andere Mieter nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ein derartiges Verhalten zu unterlassen,
n) der Missbrauch der Kleinwohnung zu unerlaubten und unmoralischen Zwecken,
o) die missbräuchliche Nutzung der Kleinwohnung,
p) das respektlose Verhalten gegenüber dem Personal des Wohnbauinstitutes oder des mit der Bewachung der Wohnanlage beauftragten Personals nach zweimaliger schriftlicher Vorhaltung,
q) die Beherbergung von außen stehenden Personen, die nicht zur Wohnanlage gehören, auch wenn diese mit dem Mieter verwandt oder befreundet sind.
2. Bei nachgewiesenem Vorliegen eines Widerrufgrundes laut Absatz 1 dieses Artikels verfügt der Präsident des Wohnbauinstitutes oder die von ihm bevollmächtigte Person den Widerruf der Zuweisung der Kleinwohnung und ordnet dem Mieter an, die Kleinwohnung innerhalb der vom Wohnbauinstitut in der internen Hausordnung festgesetzten Frist freizustellen. Der Widerruf hat zur Folge, dass der Mieter für die Dauer von fünf Jahren von der Zuweisung einer Kleinwohnung oder eines Bettenplatzes in einem Arbeiterwohnheim ausgeschlossen ist. Bei nicht freiwilliger Freistellung der Kleinwohnung kommt das in der internen Hausordnung der Wohnanlage vorgesehene Verfahren zur Zwangsfreistellung zur Anwendung.