In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 2742 vom 24.07.2006
Richtlinien für die Erteilung von Koordinierungsaufträgen im Schulbereich

…omissis…

 

1.     Für die Erteilung von Koordinierungsaufträgen im Schulbereich im Sinne des Art. 11 des Bereichsvertrages für das Landespersonal vom 04.07.2002 werden die Richtlinien festgelegt, wie sie in der Anlage A wiedergegeben sind, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses darstellt.

2.     Die genannten Richtlinien werden mit Wirkung ab 14.03.2006, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bereichsvertrages über die Berufsbilder angewandt.

3.     Der Direktor der Personalabteilung ist weiterhin beauftragt, allfällige Maßnahmen betreffend Abänderungen, Richtigstellungen, Erneuerungen und einen formellen Widerruf von Koordinierungsaufträgen durchzuführen.

4.     Mit der Wirksamkeit der Anwendung der neuen Richtlinien gemäß Punkt 1) ist der Beschluss der L.R. Nr. 1027 vom 29.03.2004 in jeder Hinsicht widerrufen.

5.     Es wird festgestellt, dass gegenständlicher Beschluss keine Spesenbuchung mit sich bringt.

 
Anlage A
 
Neue Richtlinien für die Erteilung von Koordinierungsaufträgen im Schulbereich
 
Vorbemerkungen
Für die Erteilung von Koordinierungsaufträgen im Schulbereich laut Art. 11 des Bereichskollektivvertrages für das Landespersonal vom 04.07.2002 sind die Richtlinien festgelegt, wie sie in den nachstehenden Punkten wiedergegeben sind:

Voraussetzungen

Auswahl des/der Koordinators/in
Koordinierungszulage
Verfahren der Auftragserteilung

Dauer des Koordinierungsauftrages und Erneuerung

Verantwortung des Direktors
Widerruf des Auftrages
 
Die gegenständlichen Richtlinien gelten für das Verwaltungspersonal aller öffentlichen Schulen im Lande, sowie auch für die übrigen Kategorien von Personal im Schulbereich, sofern anwendbar. In letzterem Fall sind die Kriterien laut Punkt 3. nicht bindend.
 
1. Voraussetzungen
Als Voraussetzungen für die Erteilung eines Koordinierungsauftrages sind im obgenannten Bereichsvertrag folgende Kriterien festgelegt:

a)     Mindestanzahl von 6 zu koordinierenden Personen, Bedienstete anderer Körperschaften auch inbegriffen. In Ausnahmefällen genügt die Präsenz von 4 Personen, inbegriffen Koordinator/in;

b)     Notwendigkeit, das Funktionieren des Dienstes, die Leitung eines Fachbereiches und die Beaufsichtigung des entsprechenden Personals durch einen Koordinierungsauftrag zu gewährleisten oder zu verbessern.

In der Regel kann für das Verwaltungspersonal jeder Schule ein Koordinierungsauftrag erteilt werden. In Ausnahmefällen können zur Koordinierung von getrennten Arbeitsgruppen an großen Schulen und an großen Außen- oder Zweigstellen mehrere Aufträge erteilt werden, sofern dies funktioneller erscheint.
 
2. Auswahl des/r Koordinators/in
Ein Koordinierungsauftrag kann grundsätzlich Bediensteten aller Funktionsebenen erteilt werden. Für das Verwaltungspersonal der Schule ist dieser Auftrag in der Regel dem/r Schulsekretär/in (oder wer immer diese Funktion wahrnimmt) zu übertragen. Voraussetzung ist, dass er/sie die erforderlichen fachlichen und sozialen Kompetenzen dafür besitzt (Persönlichkeit, Flexibilität, Organisationstalent, Kommunikationsfähigkeit, Fähigkeit zur Mitarbeiterführung usw.)
Ein Koordinierungsauftrag in der Schule gilt in der Regel für das gesamte Verwaltungs-, technische, Bibliotheks- und Hilfspersonal, inbegriffen das Personal für außerschulische Tätigkeiten und das anderer Körperschaften. In Ausnahmefällen kann der Auftrag nur auf bestimmte Dienste oder Arbeitsgruppen begrenzt werden.
Im Falle längerer Abwesenheit des Koordinators kann ein neuer Koordinierungsauftrag an einen anderen Bediensteten erteilt werden.
 
3. Koordinierungszulage
Im Art. 11, Absatz 3 des Bereichskollektivvertrages sind die Kriterien für die Berechnung der Koordinierungszulage vorgesehen, die auf das monatliche Anfangsgehalt der jeweiligen Funktionsebene berechnet wird. Für den Schulbereich scheint es zweckmäßig, detailliertere Kriterien festzulegen. Dabei werden für die Berechnung der Zulage folgende 3 Kriterien in Betracht gezogen:

Anzahl der Mitarbeiter,

Außen- oder Zweigstellen,

ausgelagerte Dienste.

3.1. Unter dem Titel „Anzahl der Mitarbeiter  werden für die Berechnung der Koordinierungszulage folgende Prozentsätze festgelegt:

für die Koordinierung bis zu 5 Bediensteter: 10%

für die Koordinierung von 6 bis 10 Bediensteten: 11 bis 15%

für die Koordinierung von 11 bis 15 Bediensteten: 16 bis 20%

für die Koordinierung von 16 bis 20 Bediensteten: 21 bis 25%

für die Koordinierung von 21 und mehr Bediensteten: 26 bis 30%

Im Rahmen der oben angeführten Prozentsätze kann die jeweilige Mindestanzahl um 1 Prozentsatz pro zusätzlichen zu koordinierenden Mitarbeiter erhöht werden.
 
3.2. Für die Außen- oder Zweigstellen wird eine Erhöhung des Prozentsatzes bis zu 3% zuerkannt, und zwar nach folgendem Schlüssel:

bis zu 2 Außenstellen: 1%;

von 3 bis 5 Außenstellen: 2%;

mehr als 5 Außenstellen: 3%.

Für jede Außen- oder Zweigstelle, für welche von der Größe her bereits die Voraussetzung für einen eigenen Koordinierungsauftrag gegeben wäre (6 Bedienstete), werden 2 Punkte vergeben.
Falls einer Schule schulübergreifende Aufgaben übertragen sind (z. B. Schulverbund) und der/die Sekretär/in auch die Koordinierung dieser Aufgaben wahrnimmt, kann der Prozentsatz der Koordinierungszulage ebenfalls um maximal 2% erhöht werden.
 
3.3. Bei Vergabe von Reinigungs- und anderen Aufgaben kann dem/r Koordinator/in für den ständigen Kontakt mit der Vertragsfirma und für die dauernde Überprüfung der geleisteten Dienste eine Erhöhung der Zulage zuerkannt werden. Zu diesem Zweck wird das laut Kennzahlen gemäß Punkt 3.1 für die vergebenen Dienste notwendige Personal zu 50% gezählt.
 
3.4. Eine Abänderung der Koordinierungszulage im Laufe des Koordinierungsauftrages wird nur vorgenommen, sofern dieselbe eine Abänderung von mindestens 2% der Zulage mit sich bringt und einen Zeitraum von nicht weniger als 6 Monaten betrifft.
 
3.5. Im Falle von Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Vaterschaft oder Elternurlaubes, findet auch bezüglich Koordinierungszulage die Regelung über die in diesen Fällen zustehende wirtschaftliche Behandlung Anwendung.
 
4. Verfahren für die Auftragserteilung
Der Koordinierungsauftrag wird nach Anhören des/r jeweiligen Schuldirektors/in und – bei den Schulen der Berufsbildung auch des/r zuständigen Abteilungsdirektors/in – auf Vorschlag des vorgesetzten Regierungsmitgliedes mit Beschluss der Landesregierung erteilt.
Der Antrag um Erteilung bzw. Erneuerung eines Koordinierungsauftrages muss Folgendes beinhalten:

Begründung, dass für das Funktionieren des Dienstes und die Beaufsichtigung des Personals ein Koordinierungsauftrag als notwendig erachtet wird;

Angabe des zu koordinierenden Bereiches und der Aufgaben desselben;

Name der zu beauftragenden Person mit Angabe der Fähigkeiten für die Ausübung des Auftrages;

Angabe der zu koordinierenden Personen und der übrigen Faktoren für die Berechnung der Koordinierungszulage laut Punkt 3.

 
5. Dauer des Koordinierungsauftrages und Erneuerung
Der Koordinierungsauftrag wird für eine Höchstdauer von 4 Jahren erteilt und kann erneuert werden.
Beginn und Dauer des Koordinierungsauftrages werden im Beschluss bestimmt, mit dem der Auftrag erfolgt. Erneuerungen der Aufträge und Abänderungen derselben erfolgen auf Vorschlag des vorgesetzten Regierungsmitgliedes, nach Anhören des/r  Schuldirektors/in und – bei den Berufsschulen – auch des/r zuständigen Abteilungsdirektors/in.
 
6. Verantwortung des Schuldirektors
Der/Die vorgesetzte Direktor/in übernimmt die Verantwortung für die im Antrag um Erteilung oder Erneuerung oder Abänderung des Koordinierungsauftrages enthaltenen Aussagen.
Der/Die vorgesetzte Direktor/in ist ebenso für eine regelmäßige Ausübung des Koordinierungsauftrages verantwortlich.
 
7. Widerruf des Auftrages
Der Koordinierungsauftrag kann jederzeit widerrufen werden, wobei der/die vorgesetzte Schuldirektor/in die unbefriedigende Bewältigung der Koordinierungsaufgaben dem/r Betroffenen vorzuhalten hat. Diese/r hat die Möglichkeit, innerhalb der Frist von 30 Tagen beim Vorgesetzten Stellung zu nehmen. Hält der/die Schuldirektor/in die Rechtfertigung für unzureichend, schlägt er/sie dem vorgesetzten Landesrat den Widerruf des Koordinierungsauftrages vor und informiert darüber den Direktor der Personalabteilung.
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