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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 2693 vom 26.07.2004
Änderung der Kriterien und Modalitäten für die Förderung der technischen Investitionen in der Landwirtschaft. Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 2742 vom 29.07.2002

Anlage

 

KRITERIEN UND MODALITÄTEN FÜR DIE FÖRDERUNG TECHNISCHER INVESTITIONEN IN DER LANDWIRTSCHAFT

 

1. Geförderte Vorhaben

Gegenwärtige Kriterien und Modalitäten legen, im Sinne von Punkt 10 des eigenen  Beschlusses Nr. 2347 vom 2.07.2002, nähere Bestimmungen über die Förderung der unter Punkt 5.1.2 derselben Maßnahme angeführten technischen Investitionen zugunsten einzelner und zusammengeschlossener landwirtschaftlicher Betriebe sowie Bienenzüchter fest. Besagte Investitionen betreffen den Ankauf von neuen fixen und mobilen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten für die Außen– und Innenmechanisierung sowie von neuen Anlagen und Behältnissen für die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

 

2. Voraussetzungen

2.1     Voraussetzung für die Förderung gegenwärtiger technischer Vorhaben ist, für Grünland- und Futterbaubetriebe, die Haltung von mindestens 0,4 bis maximal 2,5 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar Futterfläche im Jahresmittel. Eine zeitweilige Überschreitung der Obergrenze aufgrund des fluktuierenden Viehbesatzes ist bis zu 20 Prozent zulässig. Wird die Obergrenze von 2,5 Großvieheinheiten pro Hektar um mehr als 20 Prozent überschritten, wird keine Förderung gewährt.

2.2     Genannte Investitionsvorhaben werden nur gefördert, wenn die Bedingungen der landwirtschaftlichen Erzeugung im Sinne von Punkt 2 (Zielsetzungen) des eigenen Beschlusses Nr. 2347/02 verbessert werden und seit der letzten entsprechenden Förderung mindestens 10 Jahre vergangen sind, außer bei Katastrophen- und Brandfällen.

2.3     Investitionsvorhaben, die für den überbetrieblichen Maschineneinsatz im Rahmen eines Maschinenringes oder zusammengeschlossener landwirtschaftlicher Betriebe getätigt werden, können alle fünf Jahre gefördert werden und unterliegen nicht den Bedingungen gemäß nachfolgendem Punkt 3.

 

3. Bedingungen für die Förderung

3.1     Für die Außenmechanisierung wird nachstehende Grundausstattung unter Einhaltung folgender Bedingungen zur Förderung zugelassen:

Traktoren, Transporter oder zweiachsige Mähgeräte müssen für mindestens 2 ha zweischnittiger Wiese oder 1,5 ha Obst-, Wein- oder Gemüsebaufläche eingesetzt werden. Für die Bearbeitung von mindestens 12 ha zweischnittiger Wiese kann im Zehnjahreszeitraum, zusätzlich zu einem Traktor oder einem Transporter, ein zweiachsiges Mähgerät zur Beihilfegewährung zugelassen werden

Mähmaschinen müssen auf mindestens 1,5 ha zweischnittiger Wiese oder Feldfutterfläche eingesetzt werden

Ladewagen und Aufbauheulader müssen auf mindestens 4 ha zweischnittiger Wiese oder Feldfutterfläche eingesetzt werden

Heupressen und Wickelmaschinen werden nur in Alternative zum Ladewagen oder Aufbauheulader gefördert und müssen auf mindestens 12 ha zweischnittiger Wiese eingesetzt werden

Aufbaumiststreuer und Aufbaugüllefässer müssen auf mindestens 5 ha und gezogene Miststreuer und Güllefässer auf mindestens 12 ha zweischnittiger Wiese oder Feldfutterfläche eingesetzt werden.

3.2     Maschinen und Geräte, die im Rahmen eines Maschinenringes oder zusammengeschlossener landwirtschaftlicher Betriebe überbetrieblich für den Anbau, die Pflege der Kulturen, die Ernte und die Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse eingesetzt werden.

3.3     Für die Innenmechanisierung, für die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für die Bienenzucht ist der Ankauf folgender Maschinen, Anlagen und Geräte zur Förderung zugelassen:

Rohrmelkanlagen mit Zusatzgeräten müssen für mindestens 10 Milchkühe eingesetzt werden

Eimermelkanlagen mit Zusatzgeräten

Melkstände mit technischer Ausstattung

Automatische Melksysteme

Milchkühlanlagen mit Zusatzgeräten

Einrichtung von Verarbeitungs-, Lagerungs- und Verkaufsräumen für landwirtschaftliche Produkte

Heubelüftungsanlagen, Gärfuttersilos, Heugebläse und/oder Verteiler,

fixe und mobile Scheunenkrananlagen bei mindestens 8 ha Futterfläche

Häcksler

Güllepumpen, Güllemixer, Gülleanlagen, mechanische Entmistungsanlagen

Stalleinrichtungsgegenstände

Einrichtungen und Geräte für die Bienenzucht (Beuten auch selbstangefertigt).

 

4. Mindesthöhe der zuschussfähigen Ausgaben und Erschwernispunkte

4.1     Für die Förderung der gegenwärtigen Investitionsvorhaben muss die Mindestausgabe für die Bienenzucht und für die Innenmechanisierung von Viehbetrieben 1.500,00 Euro betragen, für die Außenmechanisierung sowie für die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte 3.000,00 Euro und für den überbetrieblichen Einsatz im Rahmen eines Maschinenringes oder zusammengeschlossener landwirtschaftlicher Betriebe 7.500,00 Euro.

4.1     Die Punkte für natürliche Erschwernisse werden gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 6.02.1997, Nr. 2, in geltender Fassung, festgelegt. Die Ermittlung der Punkte für natürliche Erschwernisse für Betriebe, die Investitionen für den überbetrieblichen Einsatz, jedoch nicht im Rahmen von Maschinenringen oder zusammengeschlossenen landwirtschaftlichen Betrieben, tätigen, erfolgt aufgrund des gewogenen Mittelwertes aller betroffenen Betriebe. Dieselbe Berechnungsmethode wird für Antragsteller angewandt, die Inhaber von mehreren Betrieben oder von Betrieben mit verschiedenen Kulturarten sind, wobei für Obst- und Weinbauflächen null Punkte für natürliche Erschwernisse berechnet werden.

 

5. Förderungsart

5.1     Die Förderung der Vorhaben gemäß Punkt 3.1 erfolgt:

für Betriebe, die bis zu 65 Punkte für natürliche Erschwernisse erreichen, durch Gewährung eines fünfjährigen begünstigten Darlehens bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten, unter Beachtung des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 22.05.1980, Nr. 12, in geltender Fassung,

für Betriebe, die mehr als 65 Punkte für natürliche Erschwernisse erreichen, und für solche deren Futterflächen eine durchschnittliche Höhenlage von mindestens 1700 m über dem Meeresspiegel aufweisen, durch Gewährung eines zehnjährigen begünstigten Darlehens bis zu 80 Prozent oder eines Kapitalbeitrages bis zu 30 Prozent der anerkannten Kosten.

5.2     Die Vorhaben, gemäß Punkt 3.1, zweiter  Gedankenstrich ausgenommen, und jene gemäß Punkt 3.2 werden, falls sie für den überbetrieblichen Einsatz im Rahmen eines Maschinenringes oder zusammengeschlossener landwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, mittels Gewährung eines fünfjährigen begünstigten Darlehens in Höhe von maximal 80 Prozent der anerkannten Kosten, unter Beachtung des Artikels 2 des Landesgesetzes Nr. 12/80, in geltender Fassung, gefördert,

Die Vorhaben gemäß Punkt 3.1, erster und zweiter Gedankenstrich ausgenommen, und jene gemäß Punkt 3.2, können auch mittels Gewährung eines Kapitalbeitrages in der Höhe von 25 Prozent der anerkannten Kosten gefördert werden, wenn es sich um Grünland-, Acker- und Futterbaubetriebe handelt und falls sie für den über-betrieblichen Einsatz im Rahmen eines Maschinenringes oder zusammengeschlossener landwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind.

5.3     Die Förderung der Vorhaben gemäß Punkt 3.3 erfolgt durch Gewährung eines Kapitalbeitrages bis zu 30 Prozent der anerkannten Kosten.

5.4     Die Förderung für die unter Punkt 3 angeführten Vorhaben erfolgt für:

-     Betriebe mit mehr als 100 GVE oder mit mehr als 8 ha Obst-, Wein- oder Gemüsebau und für

-     Betriebe, deren Inhaber/in und/oder dessen/ren Ehegattin/e ein gemeinsames Einkommen aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielen, welches den Betrag der vierten Einkommensstufe gemäß Art. 58 des Landesgesetzes vom 17.12.1998, Nr. 13, in geltender Fassung, übersteigt, oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben mit mehr als zwei Vollzeitangestellten oder saisonalen Angestellten im analogen Gesamtzeitumfang

mittels fünfjähriger Darlehen bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten, unter Beachtung des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 22.05.1980, Nr. 12, in geltender Fassung,

 

6. Ermittlung der zur Finanzierung zugelassenen Kosten

1. Die Maschinen und Geräte gemäß Punkt 3.2 und das Höchstausmaß der anerkannten Kosten aller zur Förderung zugelassenen Maschinen, Geräte und Anlagen werden von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19.11.1993, Nr. 23, festgelegt.

2. Der Höchstbetrag der anerkannten Kosten für den Ankauf von Maschinen, Anlagen und Geräten für die  Einrichtung von Verarbeitungs-, Lagerungs- und Verkaufsräumen für landwirtschaftliche Produkte beträgt 50.000,00 Euro im Zehnjahreszeitraum.

 

7. Unterlagen

Für die Gewährung des Beitrages müssen die Antragsteller ein Gesuch mit beigelegtem Kostenvoranschlag einreichen. Vorhaben mit Rechnungsstellung vor dem Einreichedatum des Gesuches sind von der Beitragsgewährung ausgeschlossen.

 

8. Bearbeitung des Gesuches

Das Gesuch muss bei der Landesabteilung Landwirtschaft vor Tätigung des Ankaufes eingereicht werden.

Die saldierte Rechnung bei Verlustbeiträgen und die eventuell nicht saldierte Rechnung bei begünstigten Darlehen für Vorhaben gemäß Punkt 3.1 und 3.2 muss innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Anforderung eingereicht werden, ansonsten verfällt das Gesuch.

 

9. Flüssigmachung des Beitrages

Die Flüssigmachung des gewährten Beitrages erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Ansuchens und der Dokumentation der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben durch die Begünstigten und nach Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit durch das zuständige Landesamt.

 

10. Allgemeine Bestimmung

Der Nachweis über die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen, die nicht auf Eigentum oder andere dingliche Rechte zurückzuführen sind, muss aufgrund eines Pacht- oder Leihvertrages oder einer entsprechenden Selbsterklärung erfolgen.

 

11. Kontrollen

Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22.10.1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.

Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder einem Stellvertreter, dem für die jeweilige Beihilfe zuständigen Amtsdirektor und einem Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

Die Verwaltungs- sowie die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt und mittels eines Erhebungsprotokolls bestätigt.

Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

 

12. Übergangsbestimmungen

Diese Kriterien und Modalitäten finden für Gesuche Anwendung, die nach ihrem Wirksamwerden bei den zuständigen Landesämtern eingereicht werden.
Gesuche, die vor dem Wirksamwerden dieser Kriterien bereits beim zuständigen Landesamt aufliegen, werden aufgrund der vorher geltenden Förderkriterien bearbeitet.