AnlageRichtlinien für die Berechnung und die Bezahlung der Tarife in den Einrichtungen und Diensten für Menschen mit Behinderung, für psychisch kranke Personen und für suchtabhängige Personen
PrämisseDie Tarife werden als prozentuelle Anteile der konventionellen Kosten bestimmt, welche von den Trägerkörperschaften der Sozialdienste für die von ihnen direkt oder indirekt geführten Einrichtungen und Dienste festgesetzt werden.Sie sind die Grundlage für die Berechnung der Kostenbeteiligung seitens der Nutzer und der Familienangehörigen. I. Inanspruchnahme der Dienste
1. Der Nutzer und seine Familienangehörigen sind zur Bezahlung des Tarifs für die beanspruchten Dienste auf der Grundlage der Bestimmungen des D.L.H. Nr. 30 vom 11.08.2000 verpflichtet.
Bei der Zulassung zum Dienst klärt die Trägerkörperschaft den Nutzer und seine Familienangehörigen über die Regelung der Kostenbeteiligung auf.
2. Die Zulassung zu einem Dienst erfolgt in der Regel über die normale Besuchszeit, die von der Körperschaft bezüglich der Tätigkeit und der Stundenpläne festgesetzt wird.
Der Nutzer kann mit der Körperschaft vorab den teilweisen Besuch eines Dienstes vereinbaren; in diesem Falle besteht die Verpflichtung zur Mitbeteiligung des Tarifs im Verhältnis zum Ausmaß der Inanspruchnahme. Etwaige Änderungen der Nutzungszeiten müssen der Trägerkörperschaft rechtzeitig mitgeteilt werden.
II. Höhe der Mitbeteiligung in Hinsicht auf die Anwesenheit
1. Die Höhe der Mitbeteiligung wird in der Regel auf der Grundlage der monatlichen Besuchszeiten, wie sie von der Körperschaft festgesetzt sind, bestimmt.
2. Die Berechnung der Mitbeteiligung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Anwesenheit des Nutzers in den Wohneinrichtungen;
3. In den teilstationären Diensten gilt als Anwesenheit der erste nicht programmierte Abwesenheitstag des Nutzers der Einrichtung. Die weiteren Abwesenheitstage, welche auf den ersten folgen, sind nicht als Anwesenheitstage zu betrachten und fallen nicht in die Berechnung der Mitbeteiligung.
III. Zusätzliche Leistungen1. Zusätzliche Leistungen, die in der Regel in den Diensten enthalten sind, unterliegen nicht der Bezahlung eines Tarifs (Mahlzeiten, Beförderungen u.a.), sofern sie nicht als eigenständige Leistungen erbracht werden, die unabhängig vom Besuch eines Dienstes sind.
2. Der Tarif, welcher von einem Nutzer für den Beförderungsdienst zu bezahlen ist, wird auf der Grundlage der indirekten Leistungserbringung gemäß Art. 24 des D.L.H. Nr. 30 vom 11.08.2000 berechnet. Werden mehrere Personen gleichzeitig befördert, wird der Tarif auf die Anzahl der Nutzer aufgeteilt.
3. Die Ferienaufenthalte sind für die Nutzer von Wohneinrichtungen zusätzliche Leistungen; für die Besucher von Tageseinrichtungen unterliegen sie einer eigenen Tarifbeteiligung.
IV. Bezahlung des Tarifs und Gewährung des begünstigten Tarifs
1. Der Nutzer bzw. seine Familienangehörigen sind zur Bezahlung des vollen Tarifs verpflichtet.
2. Der Nutzer bzw. seine Familienangehörigen können um die Gewährung des begünstigten Tarifs aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage ansuchen.
3. Die Körperschaft setzt aufgrund der Bewertung der wirtschaftlichen Lage gemäß dem D.L.H. Nr. 30 vom 11.08.2000, in geltender Fassung, den ermäßigten Tarif für den Nutzer und seine Familiengemeinschaft fest.
4. Die Bezahlung des Tarifs erfolgt in der Regel monatlich; in begründeten Fällen kann eine andere Zahlungsfrist festgelegt werden.
V. Territoriale Zuständigkeit1. Sofern nicht anders vereinbart, nehmen die Trägerkörperschaften die Berechnung der Tarife für alle Nutzer und deren Familienangehörigen vor, welche aus ihrem Einzugsgebiet stammen und
in den von ihnen direkt oder indirekt geführten Diensten,
in Diensten, die von anderen Trägerkörperschaften geführt werden,
in privaten Anstalten in oder außerhalb des Landes,
betreut werden.