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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 349 vom 12.02.2001
Umsetzungsrichtlinien für forstliche Maßnahmen des Ländlichen Entwicklungsplanes der Autonomen Provinz Bozen 2000-2006

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die Landesregierung mit Stimmeneinhelligkeit, in der vom Gesetz vorgesehenen Form, folgende Umsetzungsrichtlinien für forstliche Maßnahmen des Ländlichen Entwicklungsplanes der Autonomen Provinz Bozen 2000-2006, wie sie in den Untermaßnahmen Nr. 5 - I B, 5 - II a, 15 - B 1 und 15 - B 2 vorgesehen sind:
Untermaßnahme Nr. 5 - I B: Investitionen für touristische Infrastrukturen im ländlichen Raum einschließlich forstlicher Öffentlichkeitsarbeit.
 
1.1 Vorgesehene Maßnahmen
Instandsetzung, Instandhaltung und Errichtung von Alm- und Waldwegen (wobei auch traditionelle Arbeitsverfahren von großer kultureller Bedeutung eingesetzt werden sollen), bzw. auch von Saumpfaden und Waalwegen, welche jedenfalls land- und forstwirtschaftliche Infrastrukturen darstellen, aber auch für den Fremdenverkehr bedeutsam sind.
 
1.2. Verfahren
Arbeiten in Regie durch die Abteilung Forstwirtschaft mit öffentlichen Mitteln bis zu 80%.
Der Anteil der öffentlichen Mittel kann je nach Schwierigkeitsgrad bei der Ausführung der Arbeiten und je nach Anzahl der Begünstigten, bzw. Anzahl der an der Verwirklichung interessierten Wirtschaftszweige, auf 40% herabgesetzt werden.
 
2.1. Vorgesehene Maßnahmen
Planung, Projektierung und Errichtung von Informationszentren, Vorzeigeflächen für Ausbildungskurse, Lehr- und Gesundheitspfaden im Wald, sowie Erholungsflächen und Ähnlichem.
Instandsetzung und Instandhaltung von traditionellen Produktionsstrukturen für Lehrzwecke und zur historisch-kulturellen Aufwertung.
Anfertigung von Aufklärungs- und Schulungsunterlagen über den Wald.
 
2.2. Verfahren
Arbeiten in Regie durch die Abteilung Forstwirtschaft mit öffentlichen Mitteln bis zu 100%.
 
Der Anteil der öffentlichen Mittel kann je nach Schwierigkeitsgrad bei der Ausführung der Arbeiten oder der Tätigkeiten und je nach Anzahl der Begünstigten, bzw. Anzahl der an der Verwirklichung interessierten Wirtschaftszweige, auf 40% herabgesetzt werden.
Untermaßnahme Nr. 5 - II a: Verbesserung und Rationalisierung der Bedingungen für die Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung von forstlichen Produkten.
 
3.1 Vorgesehene Maßnahmen
Modernisierung des Maschinenparks von Waldeigentümern oder Schlägerungsunternehmen (Seilkräne, Forsttraktoren, Entrindungsmaschinen, Häcksler usw.).
Modernisierung der leichten Ausrüstung für Waldarbeit von Waldeigentümern und Schlägerungsunternehmen (Seilwinden, Log-Line usw.).
Modernisierung der Ausrüstung zur Erstverarbeitung des Holzes im Wald oder auf Lagerplätzen (Entrindung, Häckseln, Imprägnierung usw.);
Errichtung von Lagerplätzen für das Rundholz, einschließlich dessen Erstverarbeitung und -behandlung, sowie Trocknung.
Errichtung von Lager- und Sammelräumen für das Rundholz, einschließlich dessen Erstverarbeitung und Vermarktung.
 
3.2. Verfahren
Beiträge bis zu 40% der anerkannten Kosten ohne Mehrwertsteuer.
Aufgrund der Beschränkungen, welche sich aus den im Haushalt für diese Maßnahmen bereitgestellten Mittel ergeben und aufgrund der Anzahl der tatsächlich zur Beitragsgewährung zugelassenen Gesuche sind Kürzungen möglich, und zwar im Verhältnis zu den tatsächlich bereitgestellten Mitteln und der Anzahl der eingereichten Gesuche.
Untermaßnahme Nr. 15 - B 1: Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder sowie zur Verbesserung ihrer Landschafts- und Schutzfunktion.
 
4.1 Vorgesehene Maßnahmen
Vervollständigung des Forststraßennetzes, damit eine nachhaltige, naturnahe Behandlung des Waldes mit kleinflächigen Nutzungen umgesetzt werden kann. Das Forststraßennetz ist zudem zur Vorbeugung von Waldbränden notwendig.
 
4.2. Verfahren
Arbeiten in Regie durch die Abteilung Forstwirtschaft mit öffentlichen Mitteln bis zu 80%.
Der Anteil der öffentlichen Mittel kann je nach Schwierigkeitsgrad bei der Ausführung der Arbeiten und je nach finanziellen Möglichkeiten der Begünstigten auf 65% herabgesetzt werden.
 
5.1 Vorgesehene Maßnahmen
Bau von Wasserspeichern und Instandhaltung alter Bewässerungssysteme im Wald für eine verbesserte Vorbeugung vor Waldbränden.
Verwirklichung von Lawinenschutzmaßnahmen verbunden mit Aufforstungen, sowie ingenieurbiologischen Hangsanierungen in erosions- und murgefährdeten Gebieten.
Waldbauliche und phytosanitäre Maßnahmen zur Wiederherstellung von geschädigten und/oder kranken Schutzwaldbeständen.
Aufforstungen zum Schutz des Bodens ausschließlich mit einheimischen und dem Standort angepaßten Baumarten.
 
5.2. Verfahren
Arbeiten in Regie durch die Abteilung Forstwirtschaft mit öffentlichen Mitteln bis zu 100%.
 
6.1 Vorgesehene Maßnahmen
Aufforstungen zum Schutz des Bodens und zur Gewährleistung der übrigen Waldfunktionen ausschließlich mit einheimischen und dem Standort angepaßten Baumarten.
 
6.2. Verfahren
Beiträge bis zu 70% der anerkannten Kosten ohne Mehrwertsteuer.
Der Anteil der öffentlichen Mittel kann je nach Bedeutung der Aufforstung für die Gewährleistung der übrigen Waldfunktionen auf 50% herabgesetzt werden.
 
7.1. Vorgesehene Maßnahmen
Waldpflegearbeiten (Jungwuchspflege und Durchforstungen).
 
7.2. Verfahren
Beiträge bis zu 70% der anerkannten Kosten ohne Mehrwertsteuer.
Der Anteil der öffentlichen Mittel kann je nach holzerntekostenfreiem Erlös auf 40% herabgesetzt werden.
Untermaßnahme Nr. 15 - B 2: Gestufte Prämie für die fachgerechte Holznutzung unter schwierigen Bedingungen.
 
8.1. Begünstigte der Prämie
Ansuchen können Eigentümer und Fruchtnießer von Wäldern.
 
8.2. Unterlagen
Für die Gewährung der Prämie sind vorzulegen:
das Gesuch seitens des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters der ansuchenden privaten oder öffentlichen Körperschaft;
eine Kopie des Gründungsaktes und des Statutes, falls der Antragsteller eine private Rechtsperson ist und es sich um das erste Ansuchen handelt. Wenn das Statut geändert wird, muss eine Neuabschrift desselben vorgelegt werden;
eine Kopie der Ermächtigungsmaßnahme zur Einreichung des Gesuches, falls dieses von einer privaten oder öffentlichen Rechtsperson eingereicht wird, oder eine entsprechende Selbsterklärung.
 
8.3. Einreichen des Gesuches
Das Gesuch muss unmittelbar nach Durchführung der Holznutzung eingereicht werden.
Alle Gesuche, welche innerhalb 31. Juli jeden Jahres beim gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat einlangen, werden bei der einmaligen Auszahlung im laufenden Jahr berücksichtigt. Gesuche, die nach diesem Datum einlangen, werden im Folgejahr berücksichtigt.
In erster Anwendung werden die Gesuche berücksichtigt, welche Holznutzungen nach dem 01. Jänner 2000 betreffen, sofern die Voraussetzungen gemäß vorliegender Regelung überprüfbar sind.
 
8.4. Bearbeitung des Gesuches
Das Gesuch muss an die Abteilung Forstwirtschaft gerichtet und beim gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat eingereicht werden.
Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates schriftlich auf, die fehlenden Unterlagen oder Angaben nachzureichen, wobei jedenfalls eine Frist von höchstens 15 Tagen festgelegt wird.
Nach festgestellter Vollständigkeit des Gesuches und der beigelegten Unterlagen wird es vom gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat an das für die Beitragsgewährung zuständige Zentralamt übermittelt.
 
8.5. Voraussetzung für die Gewährung der Prämie
Die Prämie kann für alle fachgerecht durchgeführten Holznutzungen im Rahmen des zehnjährigen Hiebsatzes laut Waldbehandlungsplan oder Waldkartei gewährt werden, deren Rückedistanz mehr als 100 m zu einer mit Traktor oder Lkw befahrbaren Straße beträgt. Für Nutzungen von Schadholz und Nutzungen aus phytosanitären Gründen braucht der zehnjährige Hiebsatz nicht berücksichtigt werden.
 
8.6. Kriterien und Höhe der Prämie
Die Prämie besteht aus einem Geldbetrag pro Vorratsfestmeter fachgerecht genutzter Holzmasse, welcher unter erschwerten Bedingungen erhöht werden kann.
Die Höhe der Grundprämie beträgt für normale Nutzungen 20% der durchschnittlichen Schlägerungs-, Aufarbeitungs- und Bringungkosten, wie sie jährlich für den Zeitraum vom 01. August des laufenden Jahres bis 31. Juli des Folgejahres vom zuständigen Landesrat unter Berücksichtigung der entsprechenden Statistiken des Vorjahrs mit Dekret festgelegt werden.
Die erhöhte Prämie unter erschwerten Bedingungen beträgt:
a) im Niederwald 40% der vorgenannten festgelegten Kosten;
b) für Pferdebringung 30% der vorgenannten festgelegten Kosten;
c) für Seilbringung - nur mit Seilanlagen mit Trag- und Zugseil - 40% der vorgenannten festgelegten Kosten;
d) für Hubschrauberbringung 50% der vorgenannten festgelegten Kosten;
Für Nutzungen von Schadholz und Nutzungen aus phytosanitären Gründen wird die Prämie jeweils um 10% erhöht, kann jedoch in keinem Falle mehr als 55% der vorgenannten festgelegten Kosten betragen.
Die erhöhten Prämien sind untereinander nicht häufbar.
Gesuche unter einer Beitragshöhe von 500.000 Lire, (bzw. von 260,00 Euro ab 2002), werden wegen der unverhältnismäßig hohen Bearbeitungskosten nicht berücksichtigt.
Ein Gesuch um Gewährung einer Prämie gemäß vorliegender Regelung schließt für dieselbe Fläche die Gewährung von Beiträgen für Waldpflegemaßnahmen nach Artikel 48 Absatz 1 des Forstgesetzes aus.
 
8.7. Kontrolle und endgültige Annahme des Gesuches
Das Gesuch wird endgültig angenommen, nachdem das Forstpersonal eine Kontrolle des Holzschlages durchgeführt hat. Dabei wird auf der Grundlage der Auszeigeprotokolle die zur Förderung zugelassene Holzmasse festgelegt. Ebenso muss bestätigt werden, dass die Schlägerung und Bringung des Holzes fachgerecht und gemäß den allfälligen Vorschriften der Auszeigeprotokolle durchgeführt wurde.
Wird im Zusammenhang mit der Holznutzung eine Übertretung des Forstgesetzes festgestellt, kann keine Prämie gemäß vorliegender Regelung gewährt werden.
 
Die vorliegende Maßnahme wird, nach erfolgter Wirksamkeit, im Amtsblatt der Region Trentino - Südtirol veröffentlicht.
Es wird festgestellt, dass die vorliegende Maßnahme keine Ausgaben zu Lasten des Haushaltsvoranschlages des laufenden Finanzjahres mit sich bringt.
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