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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 3857 vom 19.11.2007
Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Tierkennzeichnung und die Führung des Landesviehregisters

Anlage
 
1) Gegenstand der Beihilfen
Gegenwärtige Kriterien und Modalitäten legen gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, Bestimmungen zur Förderung der Ausgaben für die Organisation und Durchführung der Tierkennzeichnung und die Führung des entsprechenden Landesviehregisters fest.
 
2) Begünstigte
Begünstigte der gegenwärtigen Beihilfen ist laut Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, die Vereinigung der Südtiroler Tierzuchtverbände, in der Folge Vereinigung genannt.
 
3) Zugelassene Ausgaben
Für die Organisation und Durchführung der Tierkennzeichnung und für die Führung des Landesviehregisters sind folgende Ausgaben zur Förderung zugelassen:

der Ankauf von Ohrmarken oder von anderem für die Identifizierung der Tiere geeigneten Material im Sinne der EU- und Landesbestimmungen sowie des entsprechenden Materials für ihre Anbringung und Benützung,

die Ausgaben für das Personal, welches mit der Identifizierung der Tiere, mit der Eingabe der entsprechenden Daten und der Führung des entsprechenden Landesviehregisters beauftragt ist sowie jene für die Leistungen, die auch von Dritten im selben Bereich erbracht werden,

die Aus- und Weiterbildung des obgenannten Personales,

der Ankauf, die Miete und Instandhaltung von EDV-Geräten und der entsprechenden Nutzungslizenzen für die Software sowie die Ausarbeitung von EDV-Programmen, welche für eine genaue Verbreitung und Führung des Landesviehregisters notwendig sind.

 
4) Höhe der Beihilfe
Die Beihilfe beträgt 100 Prozent der anerkannten Ausgaben für die Organisation und Durchführung der Tierkennzeichnung sowie für die Führung des Landesviehregisters.
 
Falls im betroffenen Haushaltsjahr nicht die notwendige Verfügbarkeit an Mitteln für die Auszahlung der Beiträge an die Vereinigung besteht, wird die Höhe der Beihilfe zu Gunsten derselben verhältnismäßig vermin-dert, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass im Falle von neuer Verfügbarkeit von Finanzmitteln im darauf folgenden Finanzjahr auf diese zurückgegriffen werden kann.
 
5) Einreichung und Bearbeitung des Gesuches
Für die Gewährung der Beihilfen muss der Antragsteller beim Landestierärztlichen Dienst in der Abteilung Landwirtschaft innerhalb 30. September des dem Bezugsjahr vorhergehenden Jahres ein eigens dafür vorgesehenes Gesuch einreichen.
Dem Gesuch ist ein Ausgaben-voranschlag beizulegen, der eine Schätzung der Anzahl der Tierkennzeichnungen, die im Bezugszeitraum durchgeführt werden sowie eine Beschreibung der Tätigkeiten, welche für die Führung des Landesviehregisters im Bezugszeitraum durchgeführt werden, beinhaltet.
 
Der Landestierärztliche Dienst überprüft die Beitragswürdigkeit der veranschlagten Ausgaben sowie ihre Angemessenheit.
 
6) Allgemeine Kriterien
Um in den Genuss der vorgesehenen Beihilfe zu gelangen, muss sich die Vereinigung außer an die Grundsätze, wie sie im obgenannten Landesgesetz enthalten sind, auch an die Vorschriften und Verbote, welche sowohl durch nationale als auch durch EU-Bestimmungen in diesem Sachbereich eingeführt worden sind, sowie an die Vorschriften, wie sie vom Direktor des Landestierärztlichen Dienstes zu diesem Zweck erteilt werden, halten.
 
7) Vorschüsse und Flüssigmachung
Die Vereinigung kann um die Auszahlung eines Vorschusses in der Höhe von 50% der aufgrund des Kostenvoranschlags gewährten Beihilfe ansuchen.
Vor Auszahlung der restlichen 50% der gewährten Beihilfe muss die Vereinigung die Ausgabenbelege bezüglich der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben einreichen, aufgrund welcher der Vorschuss bezahlt worden ist.
Die Flüssigmachung der gewährten Beihilfe oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss ausbezahlt worden ist, erfolgt nach Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit seitens des Landestierärztlichen Dienstes der vorgelegten Dokumentation hinsichtlich der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben.
 
8) Widerruf
Falls bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, die für die Flüssigmachung des Beitrages beziehungsweise des Restbetrages, wenn ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, vorgelegt wird, festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrages in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, wird der Vereinigung die gewährte Begünstigung in Bezug auf diese entzogen und der Beitrag wird verhältnismäßig reduziert.
 
Falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist und es wird aufgrund der Vorlage der definitiven Ausgabendokumentation ein geringeres Ausmaß an zulässigen Ausgaben anerkannt wird als für die Auszahlung des Vorschusses berechnet worden ist, so muss die nicht zustehende bereits ausbezahlte Beihilfe samt gesetzlicher Zinsen vom Beitragsempfänger zurückerstattet werden.
 
Falls hingegen anlässlich oder nach der Flüssigmachung der Beihilfe das Fehlen der Voraussetzungen für seine Gewährung oder falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt werden, so wird der Vereinigung der Beitrag entzogen und sie muss ihn, falls er bereits ausgezahlt worden ist, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
 
9)Kontrollen
Der Landestierärztliche Dienst der Abteilung Landwirtschaft führt im Sinne des Artikels 2, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, jährlich Kontrollen gegenüber der Vereinigung durch.
Die Kontrollen können auch aufgrund von Vor-Ort-Kontrollen am Sitz des Begünstigten erfolgen.
Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.
 
10) Häufungsverbot
Die in gegenständlicher Maßnahme vorgesehenen Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit sonstigen Beihilfen oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden.
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