In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 28. Dezember 2001, Nr. 4866
Vorrangskriterien für die Aufnahme von Kindern in den Kindergarten

Anlage

Kriterien zur Aufnahme der Kinder in den Kindergarten

Sollten nicht alle zum Besuch des Kindergartens angemeldeten Mädchen und Buben aufgenommen werden können, so erfolgt die Aufnahme gemäß nachstehender Reihenfolge.

1. Kinder, die in jenem Einzugsgebiet (Ort) ansässig sind, in dem der Kindergarten seinen Sitz hat.

a) Kinder, für die der Kindergartenbesuch aus sozialerzieherischen Gründen [soziale Härtefälle] nachweislich (Attest der Sozialdienste bzw. Sanitätsbetriebe) angebracht ist.

b) Kinder, die im vorhergehenden Kindergartenjahr im gleichen Kindergarten eingeschrieben waren und diesen besucht haben.

c) Kinder, die ihrem Alter nach der Schulpflicht am nächsten stehen.

d) Kinder, deren Geschwister bereits den Kindergarten besuchen.

e) Kinder, die in der Warteliste anderer Einzugsgebiete der Stadt eingeschrieben sind* (für die Gemeinde Bozen)

2. Kinder, von denen die alleinerziehende Mutter bzw. der alleinerziehende Vater oder beide Elternteile berufstätig sind, wobei mindestens ein Elternteil seine Arbeitsstelle im Einzugsgebiet (Ort) des entsprechenden Kindergartens hat.*

a) Kinder, für die der Kindergartenbesuch aus sozialerzieherischen Gründen [soziale Härtefälle] nachweislich (Attest der Sozialdienste bzw. Sanitätsbetriebe) angebracht ist.

b) Kinder, die im vorhergehenden Kindergartenjahr im gleichen Kindergarten eingeschrieben waren und diesen besucht haben.

c) Kinder, die ihrem Alter nach der Schulpflicht am nächsten stehen.

d) Kinder, deren Geschwister bereits den Kindergarten besuchen.

3. Kinder, deren Betreuungsperson im Einzugsgebiet (Ort) des Kindergartens ihren Wohnsitz hat.

a) Kinder, für die der Kindergartenbesuch aus sozialerzieherischen Gründen [soziale Härtefälle] nachweislich (Attest der Sozialdienste bzw. Sanitätsbetriebe) angebracht ist.

b) Kinder, die im vorhergehenden Kindergartenjahr im gleichen Kindergarten eingeschrieben waren und diesen besucht haben.

c) Kinder, die ihrem Alter nach der Schulpflicht am nächsten stehen.

d) Kinder, deren Geschwister bereits den Kindergarten besuchen.

* Für die Gemeinde Bozen ist dieses Kriterium an die Ansässigkeit in der Gemeinde Bozen gebunden.

Für die Stadt Bozen finden zwei weitere Kriterien Anwendung:

4. Kinder aus anderen Gemeinden, denen kein Kindergarten in ihrer Sprachgruppe zur Verfügung steht.

5.Kinder, die den Wohnsitz in einer anderen Gemeinde haben, aber in Bozen wohnen

6.Kinder, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Bozen haben, von denen jedoch allerdings das Besuchsrecht auf jeweils ein Jahr beschränkt wird.

In der Gemeinde Bozen werden an den italienischen Kindergärten Kinder, die bereits einen Kindergarten besucht haben, in dem von ihnen besuchten Kindergarten wiederbestätigt.

Außerdem müssen für die Gemeinde Bozen der Beschluss Nr. 2756 vom 17. November 2009, und für die Gemeinden Brixen und Meran der Beschluss Nr. 1427 vom 24. September 2012 berücksichtigt werden.

 

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