In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 464 vom 21.02.2000
Richtlinie für die Organisation von Ferienaufenthalten für Personen mit bestimmten Krankheitsbildern

Anlage A

RICHTLINIE FÜR DIE ORGANISATION VON FERIENAUFENTHALTEN AM MEER ODER IM GEBIRGE SEITENS ANERKANNTER VEREINE ODER GENOSSENSCHAFTEN FÜR PERSONEN MIT PSYCHISCHEN KRANKHEITEN UND KINDERN BIS VIERZEHN JAHREN MIT DIABETES

 

Art. 1

Wenn anerkannte Vereine oder Genossenschaften, die landesweit die Interessen von Menschen mit psychischen Krankheiten und von Kindern bis 14 Jahren mit Diabetes vertreten, Ferienaufenthalte am Meer oder im Gebirge für eben diese Personengruppen veranstaltenen, dann unterstützen die zuständigen Sanitätsbetriebe sie mit eigenem Personal, und falls von den Vereinen oder Genossenschaften gewünscht, auch organisatorisch. Der Verein oder die Genossenschaft sorgt dafür, dass die Gebäude, Hotels oder andere Unterkünfte, in denen die Ferien verbracht werden, den erforderlichen Qualitätsstandards entsprechen; dasselbe gilt für die Ausstattung dieser Unterkünfte.
 

Art. 2

Die Auswahl der Personengruppen für diese Ferienaufenthalte treffen die Veranstalter, wobei aus medizinischer Sicht die Unbedenklichkeit zum Ferienaufenthalt für die ausgewählten Personen gegeben sein muss.
 

Art. 3

Der Verein oder die Genossenschaft übernimmt die Organisation, die Führung und die Leitung der verschiedenen Ferienturnusse und sorgt unmittelbar für alle Dienstleistungen, für eine angemessene Begleitung und Betreuung der kranken Personen, wobei der Veranstalter den Feriengästen tägliche Beschäftigungs- und Animationsprogramme anbietet, für die notwendigen Versicherungen ab dem Zeitpunkt der Hinreise und bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an die Familien, und weiters für die Bedürfnisse des täglichen Lebens.
 

Art. 4

Für die Organisation und Durchführung der Ferienaufenthalte gewährleistet der Verein oder die Genossenschaft, dass das eigene tätige Personal zahlenmäßig  und qualitativ geeignet ist, die ihm anvertrauten Aufgaben wahrzunehmen.
Die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten stellen pro Ferienturnus einen Betreuer je vier Personen ihres Einzugsgebietes zur Verfügung. Entsprechend den Anforderungen bzw. dem Befinden der Patienten können dies Krankenpfleger, Pflegegehilfen, psychiatrische Hilfskräfte oder Rehabilitationspersonal sein.
 
Maximal stellt jeder Sanitätsbetrieb zwei Betreuer für seine Patienten pro Ferienturnus zur Verfügung. Sollten bei einem Ferienturnus mehr als acht Feriengäste  eines Sanitätsbetriebes anwesend sein, so stellt der Veranstalter für je vier weitere Feriengäste einen freiwilligen Helfer zur Verfügung.
Der Veranstalter sorgt für eine spezifische Mindestausbildung der freiwilligen Helfer in der Betreuung der kranken Personen.
 

Art. 5

Es liegt im Ermessen des betreffenden Sanitätsbetriebes, an den sich ein anerkannter Verein oder Genossenschaft wendet, eigenes Personal für Ferienaufenthalte für hier nicht genannte Patientengruppen zur Verfügung zu stellen.