In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 5297 vom 29.11.1999
Kriterien für die Zuteilung von Überstunden für Schulleiter der Grundschule und Außensektionsleiter der Mittel- und Oberschule: Abänderung des Beschlusses Nr. 913 vom 22.3.1999

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In den Schulen mit deutscher Unterrichtssprache werden bei der Zuteilung der Überstunden für die Tätigkeit der Schulleiter der Grundschulen bzw. der Außenstellenleiter der Mittel- und Oberschulen folgende Kriterien angewandt:
 

1. Die Berechnung des Kontingentes an bezahlbaren Überstunden der Schuldirektionen erfolgt anhand der nachstehenden Tabelle:

 
Schul- bzw. Außenstelle mit:     Anzahl der Überstunden
1 - 2 Klassen       40 Stunden
3 - 5 Klassen      60 Stunden
6 - 8 Klassen      80 Stunden
9 - 11 Klassen     100 Stunden
12 - 14 Klassen     120 Stunden
15 - 17 Klassen     150 Stunden
18 und mehr Klassen     180 Stunden
 

2. Die Anzahl der Stunden für die Tätigkeit der Schulleiter und Außensektionsleiter, die im Rahmen der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung im Sinne von Absatz 3, Artikel 7 des Landeskollektivvertrages geleistet werden, soll so gering wie möglich gehalten werden.

3. Die Zulage für Direktorenstellvertreter laut Art. 13 des Landeskollektivvertrages ist mit der Vergütung für die Überstunden als Schulleiter nicht kumulierbar.

4. Die Verteilung der Kontingente auf die einzelnen Schulstellen wird vom Direktor unter Berücksichtigung der zugewiesenen Aufgaben und nach Anhören der Schulleiter bzw. der Außensektionsleiter vorgenommen.

5. Die von den einzelnen Schulen nicht vollständig aufgebrauchten Kontingente bezahlbarer Überstunden können vom Schulamt auf begründeten Antrag anderer Schuldirektionen zugewiesen werden.