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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 3825 vom 06.09.1999
Geförderter Wohnbau - Artikel 60 des L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Festlegung der Mindestanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Werte) verschiedener Bauteile der Gebäudehülle, die Zulassungsvoraussetzung zur Wohnbauförderung sind

Folgendes wird vorausgeschickt:
 

1. Artikel 60 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, Wohnbauförderungsgesetz, sieht vor, daß die Wohnbauförderungen des Landes nur gewährt werden können, wenn die Mindestanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Werte) verschiedener Bauteile der Gebäudehülle beachtet werden.

2. Die k-Werte, die zu beachten sind, werden mit Beschluß der Landesregierung festgesetzt.

3. Unter allgemeiner Berücksichtigung der Bestimmungen, die im Gesetz vom 9. Jänner 1991, Nr. 10, betreffend  Bestimmungen zur Einhaltung des nationalen Energieplanes im Bereich der rationellen Nutzung der Energie, des Energiesparens und der Entwicklung der erneuerbaren Energiequellen vorgesehen sind und in Anwendung von erfahrungsgemäß erworbenen technischen Daten hat das Amt für Energieeinsparung auf Antrag der Abteilung Wohnungsbau für die Bauteile der Gebäudehülle bestehend aus Fenster, Außenwand, Dach bzw. oberste Decke, Kellerdecke, Wände und Böden gegen das Erdreich einen Vorschlag für die Mindestanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Werte) erstellt.

4. Werden die Mindestanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 Prozent unterschritten und werden die entsprechenden Mehrausgaben nachgewiesen, werden die in den Artikeln 55, 56 und 57 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgesehenen Förderungsbeiträge um 5 Prozent erhöht.

Dies alles vorausgeschickt und gestützt auf Artikel 60 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13,
 

b e s c h l i e ß t

 
die Landesregierung mit Stimmeneinhelligkeit und in gesetzlicher Form:
 
1. Im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Mindestanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Werte) der Bauteile der Gebäudehülle, deren Beachtung Voraussetzung für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes ist, sind folgendermaßen festgelegt:
 

Bauteil  / parte involucro edificio

 

Mindestanforderung /

requisiti minimi

Fenster / finestra

1,70 W/m² K*

*Watt/m² Kelvin

Außenwand / parete esterna

0,55 W/m² K*

*Watt/m² Kelvin

Dach bzw. oberste Decke / tetto risp. soffitto

0,40 W/m² K*

*Watt/m² Kelvin

Kellerdecke / soffitto della cantina

0,65 W/m² K*

*Watt/m² Kelvin

Wände und Böden gegen das Erdreich / pareti e pavimenti contro terra

0,65 W/m² K*

*Watt/m² Kelvin


2. Dem Gesuch um Wohnbauförderung ist ein  Projekt beizulegen, aus dem auch die Beachtung der Mindestanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der einzelnen Bauteile der Gebäudehülle  hervorgeht;

3. Im Falle der Durchführung von Wiedergwinnungsarbeiten an einzelnen Bauteilen ist der Nachweis für die Beachtung der Mindestanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten für die jeweiligen Bauteile zu erbringen;

4. Im Falle der Durchführung von zusätzlichen Wärmedämmungsmaßnahmen und des Antrages um die Erhöhung der in den Artikeln 55, 56 und 57 vorgesehenen Beträge um fünf Prozent muß aus dem Projekt die Berechnung betreffend die Unterschreitung der Mindestanforderungen der Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 Prozent hervorgehen;

5. Die Einhaltung der k-Werte wird nach Abschluß der Bauarbeiten vom Bauleiter mittels einer unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung bestätigt;

6. Im Falle des Kaufes muß der  Käufer eine von einem im Berufsalbum eingetragenen Techniker unter eigener Verantwortung abgegebene Erklärung über die Einhaltung der Wärmedurchgangskoeffizienten an den entsprechenden Bauteilen der Gebäudehülle dem Wohnbauförderungsgesuch beilegen.