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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 1970 vom 26.05.1999
Beauftragung von Landesbediensteten als Sachverständige in den Gemeindebaukommissionen und für die Erstellung der Gutachten bei Aufsichtsbeschwerden im Landschaftsschutzbereich: Festlegung der Vergütung für die Überprüfung der Projekte in den Gemeindebaukommissionen und für die Erstellung der Gutachten

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1. Den Bediensteten des Landes, die als Sachverständige in Gemeindebaukommissionen berufen werden, steht für jedes in der Baukommission überprüfte Projekt eine einheitliche Vergütung von Lit. 25.000.- zu.

2. Den Bediensteten des Landes, die als Sachverständige in Urbanistik und Landschaftsschutz beauftragt werden, im Sinne des Landschaftsschutz- und des U.V.P. Gesetzes zwecks Entscheidung von Beschwerden an die Landesregierung ein Gutachten zu erstellen, steht für jedes ausgearbeitete Gutachten und je nach Komplexität und Umfang des Projektes eine Vergütung von 100.000 bis 200.000 Lire zu. Der entsprechende Betrag wird vom Direktor der Abteilung Landschafts- und Naturschutz festgelegt.

3. Obige Vergütung gilt bis zur Neuregelung durch den Bereichsvertrag als Leistungszulage im Sinne von Art. 2 des Bereichsabkommens vom 8. Mai 1997. Hinsichtlich Häufung mit anderen Lohnelementen kommt Art. 9, Absatz 1, dieses Abkommens zur Anwendung.

4. Die entsprechenden Ausgaben werden dem Kapitel 12100 des Haushaltsvoranschlages 1999 angelastet.