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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 1698 vom 10.05.1999
Landesgesetz vom 24. Februar 1993, Nr. 5: Anpassung des Höchstbeitrages infolge des geänderten Geldwertes für Hofübernehmer, die zugleich auch die Voraussetzungen für die Erstniederlassungsprämie für Junglandwirte

Gestützt auf Art. 9 des Landesgesetzes vom 24. Februar 1993, Nr. 5, laut welchem anstelle von Zinszuschüssen für Darlehen zugunsten Übernehmer geschlossener Höfe gemäß Landesgesetz vom 20. Februar 1970, Nr. 4 in geltender Fassung, jährlich oder halbjährlich im nachhinein zu zahlende Zuschüsse von gleichbleibender Höhe gewährt werden können, und zwar für den Zeitraum und in der Höhe, die für den Zinszuschuß vorgesehen sind, oder ein einmaliger Zuschuß von höchstens 30 % der anerkannten Ausgabe, wobei dieser Zuschuß Lire 50.000.000 nicht übersteigen darf, dieser Beitrag aber von der Landesregierung dem geänderten Geldwert angepaßt werden kann;
 
Nach Einsichtnahme in die Mitteilung des Landesinstitutes für Statistik vom 14.04.1999, aus der hervorgeht, daß der Geldwert sich im Zeitraum Februar 1993 - Februar 1999 um +29,4 % geändert hat und daß deshalb eine Anpassung des obgenannten Höchstbetrages infolge des geänderten Geldwertes auf Lire 60.000.000 gerechtfertigt ist und dementsprechend auch die Höhe der Darlehenssumme auf Lire 200.000.000 angehoben werden kann;
 
In Anbetracht, daß mit eigenem Beschluß Nr. 2074 vom 18.05.1998 die Kriterien für die Erstniederlassungsprämie an Junglandwirte genehmigt wurden, die ihrerseits von der Europäischen Kommission mit Bescheid vom 10.05.1998 gutgeheißen wurden;
 
In Anbetracht, daß die Hofübernahmebeihilfe laut Landesgesetz Nr. 4/70 i.g. F. und die obge-nannte Erstniederlassungsprämie gleiche Zielsetzungen fördern und daß deshalb die Gewährung von Beiträgen in Anwendung beider Maßnahmen im vollen Umfang nicht zulässig ist;
 
In Anbetracht, daß die Erstniederlassungsprämie von der EU kofinanziert wird, ist bei Vorhandensein der notwendigen Voraussetzungen für die Erstniederlassungsprämie primär diese zu gewähren, so daß die Hofübernahmebeihilfe nur als Ergänzungsbeihilfe gewährt werden kann, wobei in diesen Fällen der Gesamtbetrag der Beihilfe (Erstniederlassungs und Hofübernahmebeihilfe) Lire 60.000.000 nicht übersteigen darf;
 
In Anbetracht, daß lediglich ca. ein Drittel der Hofübernehmer zugleich auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Erstniederlassungsprämie erfüllt, insbesondere wegen der Anforderung der beruflichen Qualifikation, und daß deshalb eine finanzielle Besserstellung dieser Hofübernehmer gerechtfertigt erscheint, um die Ausbildung im Bereich der Landwirtschaft zu fördern;
 
Dies vorausgeschickt, wird von der Landesregierung einstimmig und in der gesetzlichen Form

beschlossen

 

- für Hofübernehmer, die sowohl die für die Gewährung der Hofübernahmebeihilfe vorgesehenen Voraussetzungen als auch jene für die Erstniederlassungsprämie erfüllen, den Höchstbetrag auf Lire 60.000.000 bzw. die Höhe der Darlehenssumme auf Lire 200.000.000 anzuheben, wobei primär die Erstniederlassungprämie gewährt wird und die Hofübernahmebeihilfe in Ergänzung derselben, sofern ihnen ein Ergänzungsbetrag zusteht;

 

- die Hofübernahmebeihlife nicht zu gewähren, wenn der Gegenwert anderer nicht mit dem Hof verbundener Immobilien im Familienbesitz ausreicht, um die weichenden Geschwister auszuzahlen oder wenn der landwirtschaftliche Betrieb 12 ha und mehr Obst-und Weinbaufläche aufweist und nicht mehr als zwei weichende Geschwister vorhanden sind; dasselbe gilt bei Viehbetrieben mit mehr als 80 Großvieheinheiten.