(1) Die in Artikel 1 genannten Körperschaften vergüten, auch für die Verwalter und das Personal, Dritten den Schaden, vorbehaltlich der Regreßklage gegen Verwalter und Personal von seiten des Rechnungsrichters zwecks Feststellung der verwaltungsrechtlichen Haftung gemäß Artikel 2. Die staatlichen Bestimmungen über die zivil- und strafrechtliche Haftung der Verwalter und des Personals werden dadurch nicht berührt.
(2) Im Zuge der Anwendung von Absatz 1 sind die Körperschaften ermächtigt, und zwar auch im Laufe eines Strafverfahrens, Vorschüsse zu tätigen sowie die entsprechenden Streitfälle durch Vergleich beizulegen. Die Interessen der für verantwortlich gehaltenen Verwalter und des Personals dürfen jedoch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Wenn die direkte oder die solidarische Verantwortung der Körperschaften besteht, zahlen die Körperschaften außerdem die Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen, die in Ausübung der eigenen institutionellen Tätigkeit begangen werden; die Regressklage im Sinne von Absatz 1 bleibt aufrecht.5)
(4) Auf Antrag der im Absatz 1 genannten Körperschaften kann das Land an deren Stelle die gemäß der Absätze 1 und 2 notwendigen Verwaltungsmaßnahmen treffen.