(1) Eine verwaltungsrechtliche Haftung ist gegeben:
- falls Dritten bei der Ausübung dienstlicher Aufgaben oder wegen Verletzung der Dienstpflichten oder Verhaltensregeln Schäden zugefügt werden;
- falls dem Dienstherrn, der Körperschaft, welcher das Personal zugeteilt ist, oder anderen Körperschaften bei der Ausübung dienstlicher Aufgaben oder durch Verletzung der Dienstpflichten oder Verhaltensregeln Schäden, auch wenn nicht materieller Natur, zugefügt werden;
- falls den Finanzen der unter Buchstabe b) genannten Körperschaften aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen buchhalterischer Natur sowie wegen Ausgaben, die diese Körperschaften aufgrund ihrer solidarischen Haftung übernommen haben, Schäden zugefügt wurden.
(2) Die verwaltungsrechtliche Haftung beschränkt sich auf Handlungen, Verhalten oder Unterlassungen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen werden.
(3)2)
(4) Ermessensentscheidungen bleiben unanfechtbar. Bei der Bewertung des Ausmaßes der verwaltungsrechtlichen Haftung sind die aufgrund des Verhaltens der Verwalter oder des Personals für die Körperschaft entstandenen Vorteile auf jeden Fall zu berücksichtigen.
(5) Eine verwaltungsrechtliche Haftung liegt für jenes Personal nicht vor, das Dienstanweisungen ausgeführt hat, die infolge einer schriftlichen Verweigerung, da für gesetzwidrig gehalten, schriftlich wiederbestätigt wurden. Eine Haftung besteht jedoch auch dann, wenn Handlungen vorliegen, die strafrechtlich verboten sind. Aufrecht bleibt die Verantwortung dessen, der die Anweisung erteilt oder den Fall selbst übernommen hat.
(6) Bei Kollegialorganen haften nur jene, und zwar solidarisch, die dafür gestimmt haben.
[(7) Bei der Ausübung der Befugnisse in Zusammenhang mit den Grundbuchseintragungen haftet der Grundbuchführer bzw. die Grundbuchführerin im Rahmen der Haftung des Grundbuchsrichters.] 3)4)
(8) Die vermögensrechtliche Haftung des Direktions-, Lehr- und Erziehungspersonals sowie des nicht unterrichtenden Personals des Bildungssystems des Landes laut Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, und der Landeserziehungseinrichtungen ist für Schäden, die der Verwaltung durch das Verhalten der Schüler direkt zugefügt werden, auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bei der Aufsicht beschränkt.3)
(9) Die Einschränkung laut Absatz 8 wird auch auf die Haftung des genannten Personals gegenüber der Verwaltung angewandt, welche die durch das Verhalten der unter Aufsicht stehenden Schüler Dritten zugefügten Schäden ersetzt. Unbeschadet des Rückgriffsrechts im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit tritt für die privatrechtliche Haftung aus den gerichtlichen Klagen Dritter die Verwaltung an die Stelle des Personals.3)
Absatz 3 wurde nicht beurkundet, weil dieser mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nr. 340 vom 8.-24. Oktober 2001 für verfassungswidrig erklärt wurde.
Die Absätze 7, 8 und 9 des Art. 2 wurden hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19, den Art. 12, Absatz 1 erster Satz, sowie Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Januar 2011, Nr. 1, welcher im Landesgesetz vom 9. November 2001, Nr. 16, im Art. 2 den Absatz 7, sowie im Art. 6, Absatz 2 im vorletzten Satz die Worte “dies auch dann, wenn bei Verfahren vor dem Rechnungshof eine leichte Fahrlässigkeit festgestellt wird und die Kosten kompensiert werden, sowie im Falle einer Verwicklung in die Untersuchungsphase letzterer Verfahren, sofern von der Anwaltschaft des Landes für angemessen erachtet, „ hinzugefügt hatte, für verfassungswidrig erklärt.