In vigore al

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In vigore al: 19/04/2016

a) Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 131)
Maßnahmen zugunsten der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler2)

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 13. November 2001, Nr. 47.
2)
Die Bezeichnung „Südtiroler Heimatferne“ wird durch die Bezeichnung „Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler“ durch Art. 9 Absatz 6 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17, ersetzt.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Das Land Südtirol erkennt die Bedeutung und die Stellung der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler 2) an sowie deren Beitrag im Austausch zwischen den verschiedenen Kulturen und in der Förderung des Ansehens des Landes Südtirol im Ausland; es festigt zu diesem Zweck die Beziehungen zu den Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtirolern 2) sowie zu deren Nachfahren und unterstützt im Besonderen:

  1. kulturelle und soziale Initiativen zur Verbreitung und Vertiefung der ursprünglichen Kultur und Identität, um die Beziehungen mit dem Heimatland und dessen Kultur aufrechtzuerhalten und zu verstärken;
  2. Maßnahmen, um Informationen über das Geschehen und die Entwicklung des Landes Südtirol zugunsten der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandsüdtiroler 2)zu verbreiten;
  3. Initiativen, welche die Kenntnis der geschichtlichen Ereignisse hinsichtlich der Auswanderung aus Südtirol sowie die Erinnerung daran zum Gegenstand haben;
  4. Maßnahmen zur Beratung, zum Schutz sowie zur Hilfestellung zugunsten der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandsüdtiroler2);
  5. Initiativen zur Stärkung und Aufwertung der Bildung und beruflichen Qualifikation der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandsüdtiroler 2) und deren Integration in die soziale und wirtschaftliche Realität;
  6. Maßnahmen zugunsten der Vereine sowie sonstiger Organisationen und Einrichtungen, mit Sitz in Südtirol oder im Ausland, welche zugunsten der Personen laut Artikel 2 tätig sind;
  7. Initiativen zur Förderung der Rückkehr der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandsüdtiroler 2) und ihrer Familienangehörigen, welche beabsichtigen, ihren Wohnsitz in Südtirol aufzunehmen.
2)
Die Bezeichnung „Südtiroler Heimatferne“ wird durch die Bezeichnung „Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler“ durch Art. 9 Absatz 6 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17, ersetzt.

Art. 2 (Begünstigte)  delibera sentenza

(1) Begünstigte der Maßnahmen dieses Gesetzes sind:

  1. Bürger mit Wohnsitz im Ausland, die in Südtirol geboren sind, mindestens vier Jahre lang ihren Wohnsitz in Südtirol hatten und aus Arbeitsgründen einen fortlaufenden Auslandsaufenthalt von mindestens drei Jahren nachweisen können - wobei die Zeitspanne von mehr als sechs Monaten als ein Jahr berechnet wird - und die Rückkehr nach Südtirol nicht länger als zwei Jahre zurückliegt;
  2. die Familienmitglieder der Personen laut Buchstabe a), sofern sie ihren Wohnsitz im Ausland haben, beziehungsweise die Ehegatten und die Nachfahren;
  3. die Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in Südtirol oder im Ausland, welche von Auslandssüdtirolerinnen und Auslandsüdtiroler 2) gegründet und geführt oder sich ausschließlich oder vorwiegend mit Belangen der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandsüdtiroler 2) befassen;
  4. soweit vereinbar, die Grenzpendler und Grenzgänger, die in Südtirol ihren Wohnsitz und im Ausland ihren Arbeitsplatz haben.

(2) Für die Erfüllung von Auflagen oder Verpflichtungen und den Zugang zu Begünstigungen, die von Landesgesetzen vorgesehen sind, ist die Stellung einer Auslandssüdtirolerin und Auslandssüdtiroler 2), der im Einwohnerregister der italienischen Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland (AIRE) in einer Gemeinde des Landes eingetragen ist, der Stellung eines Bürgers gleichgestellt, welcher im Einwohnerregister einer Gemeinde in Südtirol eingetragen ist.

(3) Im Bedarfsfall müssen die Voraussetzungen laut Absatz 1 durch eigenverantwortliche Erklärungen oder anhand von Bescheinigungen, die von ausländischen oder inländischen Behörden ausgestellt werden, nachgewiesen werden.

massimeBeschluss Nr. 2596 vom 30.07.2007 - Definition des Begriffes "Südiroler Heimatferne" - im Sinne von Artikel 107 Absatz 16 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, geändert durch Artikel 22, Absatz 11 des Landesgesetzes vom 2. Juli 2007, Nr. 3
2)
Die Bezeichnung „Südtiroler Heimatferne“ wird durch die Bezeichnung „Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler“ durch Art. 9 Absatz 6 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17, ersetzt.

Art. 3 (Begünstigungen)

(1) Den Organisationen und Einrichtungen, die zugunsten der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandsüdtiroler2), deren Familien und Nachfahren sowie zugunsten der Grenzpendler tätig sind, können Beiträge gewährt werden, damit sie im In- und Ausland Initiativen und Maßnahmen ergreifen können, welche die Beziehungen der Südtiroler im Ausland zur Heimat sowie deren gegenseitige Verbundenheit und Zusammenarbeit im Rahmen von Vereinen fördern und festigen und die Traditionen und kulturelle Verbindung zu Südtirol aufrechterhalten. Hierzu können die Tätigkeit der Vereine und Einrichtungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c), die Organisation von Kursen, Seminaren und Bildungsurlauben und die Teilnahme daran im In- und Einwanderungsland sowie alle Initiativen und Maßnahmen unterstützt werden, welche dazu geeignet sind, die Verbindung zur Heimat zu stärken, unter anderem Partnerschaften zwischen Schulen, Vereinigungen und Einrichtungen des Landes Südtirol und den Heimatfernenorganisationen und -einrichtungen.

(2) Das Land Südtirol kann direkt sowie auch über geeignete Organisationen und Einrichtungen den Auslandssüdtirolerinnen und Auslandsüdtiroler 2) oder deren Organisationen Informationen über die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesellschaftspolitischen Gegebenheiten und Ereignisse in Südtirol zukommen lassen.

(3) Im Rahmen der Aus- und Fortbildungsprogramme des Landes Südtirol können für die nach Südtirol zurückkehrenden Personen Maßnahmen zur Ausbildung und Fortbildung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt getroffen werden.

(4) Das Erlernen der Landessprachen Deutsch, Italienisch und Ladinisch wird über die vom Land oder den jeweils vom Land beauftragten Organisationen und Einrichtungen durchgeführten Sprachkurse gefördert. Aufgrund eines begründeten Ansuchens kann auch der Besuch von Sprachkursen im In- und Ausland im Rahmen von höchstens 50 Prozent der damit verbundenen Gebühren unterstützt werden, sofern die Auslandssüdtirolerinnen und Auslandsüdtiroler 2) nicht in der Lage sind, die Kurse in Südtirol zu besuchen und es sich um eine der drei Landessprachen oder um jene des Einwanderungslandes handelt.

(5) Das Land kann mittels geeigneter Organisationen und Einrichtungen sowohl den Auslandssüdtirolerinnen und Auslandsüdtiroler 2) als auch den Grenzpendlern Beratung und Hilfestellung hinsichtlich ihrer arbeits- sowie fürsorgerechtlichen Positionen und Verpflichtungen leisten.

(6) Die Personen laut Artikel 2 haben Anrecht auf Rückerstattung der Reisekosten und der Transportspesen für Hausrat, Maschinen und Arbeitsgeräte für die Berufsausübung. Es werden auch gleichartige Ausgaben für die Familienangehörigen und Verwandten rückerstattet, falls diese in der Familiengemeinschaft leben. Aufgrund einer begründeten Anfrage von Seiten der italienischen Konsulate kann die Vorauszahlung dieser Spesen vorgesehen werden. Vom Erfordernis eines mindestens dreijährigen Aufenthaltes im Ausland wird abgesehen, falls die Auslandssüdtirolerinnen und Auslandsüdtiroler 2) wegen Berufskrankheit, wegen Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund einer besonderen Notlage endgültig nach Südtirol zurückkehren.

(7) Die Kosten für die Überführung der Leiche von im Ausland verstorbenen Personen nach Artikel 2 Absatz 1 werden teilweise rückvergütet.

2)
Die Bezeichnung „Südtiroler Heimatferne“ wird durch die Bezeichnung „Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler“ durch Art. 9 Absatz 6 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17, ersetzt.

Art. 4 (Verzeichnis der Organisationen und Einrichtungen für die Belange der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandsüdtiroler 2))  delibera sentenza

(1) Bei der Landesabteilung Präsidium wird das Verzeichnis der Organisationen und Einrichtungen errichtet, in welches die über dieses Gesetz geförderten Organisationen und Einrichtungen eingetragen werden. Diese dürfen keine Gewinnabsichten haben, müssen demokratisch strukturiert sein, ihren Sitz entweder in Südtirol oder im Ausland haben und ausschließlich oder vorwiegend für die Ziele dieses Gesetzes tätig sein.

(2) Zwecks Eintragung in das Verzeichnis gemäß Absatz 1 müssen die Organisationen und die Einrichtungen einen Antrag, eine Kopie des Gründungsaktes und des Statutes, eine Mitgliederliste sowie das Tätigkeitsprogramm vorlegen.

(3) Bei Auflösung der Organisationen und Einrichtungen muss dies unverzüglich beim zuständigem Amt gemeldet werden, damit die Löschung aus dem Verzeichnis vorgenommen werden kann.

massimeBeschluss Nr. 3260 vom 16.09.2002 - Errichtung des Verzeichnisses der Organisationen und Einrichtungen für die Belange der Südtiroler Heimatfernen
2)
Die Bezeichnung „Südtiroler Heimatferne“ wird durch die Bezeichnung „Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler“ durch Art. 9 Absatz 6 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17, ersetzt.

Art. 5 (Verfahren)   delibera sentenza

(1) Die Beiträge werden von der Landesregierung gewährt. Die Erstattung der Kosten für die Maßnahmen laut Artikel 3 Absätze 4, 6 und 7 nimmt der Direktor der Landesabteilung Arbeit vor.3)

(2) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Kriterien und die Modalitäten für die Gewährung der von diesem Gesetz vorgesehenen Begünstigungen.

(3) Das zuständige Landesamt nimmt alljährlich bei mindestens sechs Prozent der Beihilfevorgänge Stichprobenkontrollen vor.

(4) Werden Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Verwendung der Mittel festgestellt, so werden die Begünstigungen widerrufen und im vollen Umfang zuzüglich der gesetzlichen Zinsen eingetrieben. Gegebenenfalls wird die Zwangseintreibung vorgenommen.

(5) Es kann ein Vorschuss von 50 Prozent auf den Gesamtbeitrag der Begünstigungen laut Artikel 3 Absätze 1 und 5 gewährt werden.

(6) Falls die Auslagen nicht in EU-Währung bestritten wurden, erfolgt die Auszahlung aufgrund des offiziellen Wechselkurses laut Artikel 76 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917.

massimeBeschluss vom 1. September 2015, Nr. 1017 - Anpassung der Kriterien für die Gesährung von Förderungen zugunsten der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler (abgeändert mit Beschluss Nr. 1213 vom 20.10.2015)
3)
Art. 5 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.

Art. 6 (Konventionen)

(1) Für die Durchführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann die Landesregierung auch eigene Konventionen gemäß Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, abschließen.

Art. 7 (Aufhebung)

(1) Das Landesgesetz vom 11. Oktober 1982, Nr. 30, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 84)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

4)
Omissis.
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