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In vigore al: 19/04/2016

d) LANDESGESETZ vom 5. November 2001, Nr. 111)
Neuordnung des Versuchsinstitutes für Tierseuchenbekämpfung der Venetien (Region Venetien, Autonome Region Friaul-Julisch Venetien und Autonome Provinzen Bozen und Trient)

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.

Art. 1 (Gegenstand)

(1) Die Organisation und die Führung des Versuchsinstitutes für Tierseuchenbekämpfung, in der Folge einfach Institut genannt, werden in Durchführung des Legislativdekrets vom 30. Juni 1993, Nr. 270, nach den Bestimmungen des Abkommens geregelt, das Bestandteil dieses Landesgesetzes und als Anlage beigelegt ist.

(2) Das beigelegte Abkommen darf nur auf der Grundlage von neuen Abkommen zwischen der Region Venetien, der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und den autonomen Provinzen Bozen und Trient mit entsprechenden Gesetzen der beteiligten Regionen und Provinzen geändert werden.

Art. 2 (Finanzierung)

(1) Die Finanzierung des Instituts erfolgt auf der Basis von Artikel 6 des Legislativdekrets vom 30. Juni 1993, Nr. 270.

(2) Für den Fall, dass die dem Institut nach Absatz 1 zustehenden Mittel nicht ausreichen oder zur Gewährleistung der finanziellen Mittel, die zur Erfüllung der eigenen Aufgaben oder jener gemeinsamen Aufgaben notwendig sind, die über die vereinbarten Tätigkeitsprogramme hinausgehen, sorgen die beteiligten Gebietskörperschaften für die Zahlung, gegebenenfalls auch im Voraus, der betreffenden Beträge an das Institut, und zwar nach den Aufteilungsquoten, die Artikel 18 Absatz 3 des beigelegten Abkommens vorsieht.

(3) Die beteiligten Körperschaften können dem Institut unentgeltlich Immobilien überlassen, die zur Durchführung der Institutsarbeit erforderlich sind. Die autonome Provinz Bozen kann nach Abschluss entsprechender Konventionen mit dem Institut auch unentgeltlich Personal zur Verfügung stellen.

Art. 3 (Zuständigkeiten)

(1) Was den Erlass der Maßnahmen, die laut beigelegtem Abkommen in die Zuständigkeit der Region Venetien, der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und der autonomen Provinzen Bozen und Trient fallen, betrifft, geht jede der beteiligten Körperschaften nach ihrer Rechtsordnung vor.

Art. 4 (Wirksamkeit des Vertrags)

(1) Die Bestimmungen des diesem Gesetz beigelegten Abkommens sind ab Inkrafttreten des letzten der von den beteiligten Regionen und Provinzen verabschiedeten Genehmigungsgesetze wirksam.

Art. 5 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)  delibera sentenza

(1) Ab dem Wirksamwerden des Abkommens im Sinne von Artikel 4 ist das Landesgesetz vom 25. Februar 1980, Nr. 6, aufgehoben.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 47 del 10.03.1983 - Istituti zooprofilattici sperimentali - Potere statale di fissare le direttive tecniche di attuazione di piani nazionali di profilassi.

Art. 6 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Ausgabe zu Lasten der autonomen Provinz Bozen für die Finanzmaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Abkommen zwischen der Region Venetien, der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien, der autonomen Provinzen von Trient und Bozen über die Führung des Versuchsinstitutes für Tierseuchenbekämpfung der Venetien

Art. 1 (Zuständigkeiten der Regionen und der autonomen Provinzen)

(1) In Durchführung des Legislativdekrets vom 30. Juni 1993, Nr. 270, in geltender Fassung, regeln die Bestimmungen dieses Abkommens die Modalitäten der Führung, der Organisation und der Funktionsweise des Versuchsinstituts für Tierseuchenbekämpfung der Venetien, in der Folge einfach "Institut" genannt; ebenso regeln sie die Funktionen der beteiligten Körperschaften hinsichtlich der Verwaltungsaufsicht, der Festlegung der Zielvorgaben und der Kontrolle über das Institut.

Art. 2 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Das Institut ist eine Rechtsperson des öffentlichen Rechts und ist in verwaltungsmäßiger und fachlicher Hinsicht autonom, ebenso in Hinblick auf die Führung. Seinen Sitz hat es in Legnaro (PD).

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben laut Artikel 3 dieses Abkommens handelt das Institut im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes als fachwissenschaftliches Instrument der Region Venetien, der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und der autonomen Provinzen Trient und Bozen; es bietet den beteiligten Körperschaften sowie den tierärztlichen Diensten der betreffenden Sanitätsbetriebe seine Leistungen und die fachwissenschaftliche Zusammenarbeit an, die notwendig sind, um die Funktionen im Bereich der tierärztlichen Hygiene und Gesundheit erfüllen zu können.

Art. 3 (Aufgaben)

(1) Das Institut macht Erhebungen über den Gesundheitszustand der Tiere und über die gesundheitliche Bekömmlichkeit der Produkte tierischer Herkunft; es führt auch experimentelle Forschung auf dem Gebiet der Veterinärmedizin durch.

(2) Die einzelnen beteiligten Körperschaften legen jeweils bei der Planung die allgemeinen Ziele, die Prioritäten und die Ausrichtung der Institutsarbeit fest; dabei sehen sie vor, in welcher Art und Weise die Abstimmung mit den entsprechenden Departments für Gesundheitsvorsorge der Sanitätsbetriebe, mit den Umweltagenturen der Regionen und autonomen Provinzen und mit den allenfalls im jeweiligen Gebiet vorhandenen Betrieben für Entwicklung und experimentelle Forschung in der Tierhaltung oder ähnlichen Einrichtungen erfolgen soll.

(3) Wie im Legislativdekret vom 30. Juni 1993, Nr. 270, in geltender Fassung, und in der mit Dekret des Gesundheitsministers erlassenen Verordnung vom 16. Februar 1994, Nr. 190, festgelegt, befasst sich das Institut im Einzelnen mit folgenden Aufgaben:

  • a)  experimentelle Forschung auf dem Gebiet der Ätiologie, Pathogenese und Vorbeugung gegen Infektionskrankheiten und Seuchen bei Tieren,
  • b)  Diagnose der Tierkrankheiten und der Zoonosen,
  • c)  analytische Erhebungen und fachwissenschaftlicher und operativer Beistand, die für veterinärpolizeiliche Maßnahmen und zur Durchführung der Prophylaxe-, Sanierungs- und Eradikationspläne erforderlich sind,
  • d)  Forschung auf dem Gebiet der Hygiene in der Tierhaltung und in der Herstellung einschlägiger Erzeugnisse sowie fachwissenschaftliche und operative Unterstützung bei den Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Verbesserung der tierischen Produkte,
  • e)  fachwissenschaftliche und operative Unterstützung der tierärztlichen Kontrolle über den Einsatz von Pharmaka,
  • f)  epidemiologische Überwachung im Bereich Tiergesundheit, Hygiene bei der Tierzucht und bei der Erzeugung von Produkten tierischer Herkunft, unter Zuhilfenahme des am Sitz des Instituts errichteten epidemiologischen Zentrums,
  • g)  Durchführung der Untersuchungen und der Analysen, die für die Kontrolle im Bereich der Tierernährung notwendig sind,
  • h)  Durchführung der Untersuchungen und der Analysen, die für die Kontrolltätigkeit über Nahrungsmittel tierischer Herkunft notwendig sind,
  • i)  Untersuchen und Erproben von Techniken und Methoden, die erforderlich sind für die Kontrolle über die gesundheitliche Verträglichkeit der Lebensmittel tierischer Herkunft und des Tierfutters,
  • l)  Ausbildung von Spezialisten auf dem Gebiet der Zooprophylaxe, gegebenenfalls auch in ausländischen Instituten und Laboratorien,
  • m)  Durchführung von Initiativen des Staates, der Regionen oder der Provinzen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Universitäten, zur Ausbildung, Fortbildung und Spezialisierung von Tierärzten und anderen einschlägig tätigen Personen,
  • n)  Durchführung von Grundlagen- und angewandter Forschung zur Erweiterung der Kenntnisse in der Tierhygiene und -gesundheit durch Konventionen mit in- und ausländischen Universitäten und Forschungsinstituten, und zwar gemäß einem Programm sowie auf Verlangen des Staates, der Regionen und der autonomen Provinzen sowie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen,
  • o)  Erledigung jeder weiteren Aufgabe von tierärztlichem Interesse, die dem Institut von den Regionen und den Provinzen übertragen wird, oder vom Staat, der vorher die Stellungnahme der betroffenen Regionen und Provinzen einholt,
  • p)  fachwissenschaftliche Zusammenarbeit mit veterinärmedizinischen Einrichtungen, auch ausländischen,
  • q)  Entwicklung und Anwendung von alternativen Methoden zu den Tierversuchen für Forschungszwecke,
  • r)  Aufklärung, Beratung und Unterstützung der Züchter, um eine Sanierung der Viehbestände und die Verbesserung der Hygiene bei der Herstellung tierischer Produkte zu erreichen.

(4) Des Weiteren hat das Institut folgende Aufgaben:

  • a)  es wirkt als fachwissenschaftliches Instrument der Region Venetien, der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und der autonomen Provinzen Trient und Bozen im Rahmen der gesamtstaatlichen Pläne zur Vorbeugung gegen Epizojen sowie im Rahmen der von den Regionen und autonomen Provinzen erstellten Pläne zur Eradikation und Sanierung sowie zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Viehzucht und der Erzeugung tierischer Produkte;
  • b)  es ergreift auch Initiativen zur Weiterentwicklung der agrarischen Produktion von Nahrungsmitteln in den Regionen und autonomen Provinzen;
  • c)  es führt im Auftrag der Regionen und autonomen Provinzen Kontrollen über die Laboratorien durch, die im Sinne der einschlägigen Vorschriften in Verbindung mit den Selbstkontrollen tätig sind;
  • d)  es führt die notwendigen Kontrollen und Experimentalstudien über die Risiken durch, die für den Menschen beim Verzehr von tierischen Produkten und im Kontakt mit Tieren bestehen;
  • e)  es erledigt alle weiteren Aufgaben und Dienste, die ihm von den Regionen und autonomen Provinzen einzeln oder gemeinsam übertragen werden, soweit dafür die Mittel verfügbar sind und ohne dass die Erledigung der Aufgaben laut Absatz 3 dadurch beeinträchtigt wird.

Art. 4 (Produktion)

(1) Das Institut kann vom Gesundheitsministerium und von den einzelnen beteiligten Regionen oder Provinzen beauftragt werden, immunaktive Pharmaka gemäß Artikel 4 des Ministerialdekrets vom 16. Februar 1994, Nr. 190, herzustellen und zu verteilen; Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Kosten von ihnen getragen werden.

Art. 5 (Leistungen im Interesse von Privaten)

(1) Das Institut kann Vereinbarungen oder Verträge abschließen für das Erbringen von Dienstleistungen für Private, für öffentliche oder private Betriebe, Körperschaften, Anstalten, Vereinigungen und Organisationen.

(2) Die Modalitäten, die Kriterien und die Bedingungen für die Durchführung der Aktivitäten laut Absatz 1 von Seiten des Instituts werden vom Leitungs- und Planungskomitee laut Artikel 20 festgelegt; in jedem Fall darf das Institut diese Aktivitäten nur durchführen, wenn zuerst die Erledigung der eigenen institutionellen Aufgaben gewährleistet ist.

(3) Auf Vorschlag des Verwaltungsrates des Instituts genehmigt die Regierung der Region Venetien im Einvernehmen mit der Regierung der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und mit den Regierungen der autonomen Provinzen Bozen und Trient mit eigenem Beschluss die Tarife.

Art. 6 (Organisation und Funktionsweise)

(1) Die Diagnoselaboratorien, die bereits im Gebiet der Region Venetien und der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien sowie der autonomen Provinzen Bozen und Trient arbeiten, setzen ihre Tätigkeit als periphere Sektionen des Instituts fort; die Diagnoselaboratorien werden mit operativer Autonomie und einem eigenen Jahresbudget, das vom Verwaltungsrat des Instituts bewilligt wird, ausgestattet.

(2) Die Errichtung von neuen peripheren Laboratorien oder die allfällige Auflassung von bestehenden wird mit eigenem Beschluss der gebietsmäßig zuständigen Regional- oder Landesregierung verfügt, und zwar auf Vorschlag des Leitungs- und Planungskomitees.

(3) Die interne Organisation und die Funktionsweise des Instituts werden von der Geschäftsordnung des Instituts laut Artikel 9 dieses Abkommens festgelegt; dabei sind folgende Grundsätze zu befolgen:

  • a)  die Organisation des Instituts soll es ermöglichen, Formen der technisch-organisatorischen Koordinierung zu finden, die den Bedürfnissen aller beteiligten Körperschaften gerecht werden;
  • b)  die Organisation des Institutssitzes und der peripheren Sektionen soll nach betriebswirtschaftlichen Kriterien und in enger Verbindung mit den tierärztlichen Diensten der Regionen und autonomen Provinzen sowie der Sanitätsbetriebe erfolgen, damit die in den Plänen der beteiligten Körperschaften festgelegten Leistungen und Dienste auch tatsächlich erbracht beziehungsweise geleistet werden können;
  • c)  es sollen in den Territorien der einzelnen beteiligten Körperschaften Beratungen der Institutsorgane mit den Berufsorganisationen der Wirtschaftstreibenden und der Konsumenten zur Bestimmung des Arbeitsprogramms des Instituts vorgesehen werden.

(4) Das Institut hält sich in seiner Tätigkeit an die Vorschriften über die Qualität der Dienste.

Art. 7 (Institutsorgane)

(1) Die Organe des Instituts sind:

  • a)  der Verwaltungsrat,
  • b)  der Generaldirektor,
  • c)  das Kollegium der Rechnungsprüfer.

Art. 8 (Der Verwaltungsrat)

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, von denen eines vom Gesundheitsministerium, zwei von der Region Venetien und je eines von der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien, von der autonomen Provinz Bozen und von der autonomen Provinz Trient designiert werden; sie müssen unter Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, auch in Bezug auf Organisation und Planung, ausgewählt werden.

(2) Der Verwaltungsrat wird von der Region Venetien ernannt; zu diesem Zweck nehmen die Regionen und die autonomen Provinzen die Designierungen laut Absatz 1 innerhalb von 60 Tagen ab Entgegennahme einer entsprechenden Aufforderung der Region Venetien vor; bei der ersten Anwendung dieses Abkommens richtet die Region Venetien an die beteiligten Körperschaften die genannte Aufforderung zur Designierung nach Inkrafttreten des letzten Gesetzes, das die einzelnen Körperschaften zur Genehmigung des Abkommens verabschiedet haben.

(3) In den Verwaltungsrat darf nicht nominiert werden:

  • a)  wer Mitglied eines Regionalrates beziehungsweise Landtages ist;
  • b)  wer mit dem Institut Handelsbeziehungen unterhält oder dessen Dienste in Anspruch nimmt;
  • c)  wer mit dem Institut einen Rechtsstreit anhängig hat oder wegen einer liquiden oder fälligen Schuld gemäß Artikel 1219 des Zivilgesetzbuches ordnungsgemäß in Zahlungsverzug gesetzt worden ist oder sich in einer in Absatz 2 desselben Artikels vorgesehenen Lage befindet;
  • d)  wer nach den jeweiligen Bestimmungen einer Region oder autonomen Provinz nicht die Funktion eines Verwalters bei Anstalten der betreffenden Gebietskörperschaft übernehmen darf.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verlieren ihr Amt vorzeitig

  • a)  bei Auflösung des Verwaltungsrates,
  • b)  bei freiwilligem Rücktritt,
  • c)  bei Unvereinbarkeit, die im Sinne von Absatz 3 eingetreten ist,
  • d)  bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat, welche die Amtsenthebung eines öffentlichen Verwalters nach sich zieht,
  • e)  wegen ungerechtfertigter Absenz bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Verwaltungsrates.

(5) Bei Eintreten der Umstände laut Absatz 4 Buchstaben b), c) und e) informiert der Präsident des Verwaltungsrates unverzüglich den Präsidenten der zuständigen Regional- oder Landesregierung. Dieser hält dem Betroffenen das Vorliegen der Umstände laut den Buchstaben c) und e) vor, und der Betroffene hat zehn Tage Zeit, seine Gegendarstellung vorzubringen; nach Ablauf dieser Frist entscheidet endgültig der Präsident der betreffenden Regional- oder Landesregierung.

(6) Bei vorzeitigem Ausfall eines Mitgliedes leitet die Region Venetien die Verfahren für die Ersetzung nach den Modalitäten laut den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ein; die neuernannten Mitglieder bleiben bis zum Ablauf der Funktionsperiode des Verwaltungsrates im Amt.

(7) Der Verwaltungsrat bleibt fünf Jahre im Amt, und seine Mitglieder dürfen nur ein einziges Mal in ihrer Funktion bestätigt werden.

(8) Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten in der Regel alle zwei Monate und immer dann einberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte dies verlangen.

(9) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind regulär, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. An den Sitzungen nehmen der Generaldirektor, mit beratender Stimme, der Veterinärdirektor sowie der Verwaltungsdirektor, der als Sekretär fungiert, teil. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(10) Die Höhe der Amtsentschädigung, die dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates zusteht, wird von der Regierung der Region Venetien im Ausmaß von maximal 40 Prozent der Diäten der Räte der Region Venetien festgelegt, wobei nach der ausgeübten Funktion differenziert wird.

Art. 9 (Funktionen des Verwaltungsrats)  delibera sentenza

(1) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Richtung für die Tätigkeit des Instituts vorzugeben und deren Koordinierung und Überprüfung vorzunehmen.

(2) Im Einzelnen ist der Verwaltungsrat für folgendes zuständig:

  • a)  er wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten;
  • b)  er arbeitet das Statut und seine allfälligen Änderungen aus und leitet es an die Regierungen der beteiligten Regionen und autonomen Provinzen zur Genehmigung weiter;
  • c)  er beschließt auf Vorschlag des Generaldirektors die Geschäftsordnung des Instituts und dessen Ausstattung mit Personal;
  • d)  er legt auf der Basis der in den Planungsinstrumenten der beteiligten Körperschaften enthaltenen Angaben die Grundlinien für die Mehrjahresplanung des Instituts fest;
  • e)  er genehmigt den Dreijahresplan der Aktivitäten und Investitionen und den Jahresplanungsbericht, die vom Generaldirektor vorgelegt werden, und übermittelt die entsprechenden Bemerkungen den Regierungen der Regionen und der autonomen Provinzen sowie dem Generaldirektor;
  • f)  er überprüft die Übereinstimmung des vom Generaldirektor vorgelegten Dreijahresplans der Aktivitäten und Investitionen mit den Richtlinien der Gesundheitspläne der Regionen und autonomen Provinzen und übermittelt seine Bemerkungen den Regierungen der Regionen und autonomen Provinzen und dem Generaldirektor;
  • g)  er genehmigt den mehrjährigen Haushaltsvoranschlag, den jährlichen wirtschaftlichen Haushaltsvoranschlag sowie den Gebarungsplan, die vom Generaldirektor erstellt werden; 2)
  • h)  er bewertet und genehmigt den vom Generaldirektor vorgelegten Jahresbericht über die Tätigkeit des Instituts und übermittelt den Regierungen der Regionen und autonomen Provinzen sowie dem Generaldirektor die entsprechenden Bemerkungen;
  • i)  er schlägt die Tarifliste für die Dienstleistungen, die der Regierung der Region Venetien gemäß Artikel 5 Absatz 3 zur Genehmigung vorgelegt werden muss, vor.
massimeBeschluss Nr. 428 vom 13.02.2006 - Genehmigung des Statutes des Versuchsinstitutes für Tierseuchenbekämpfung der Venetien
2)

Buchstabe g) wurde ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Art. 10 (Auflösung des Verwaltungsrates)

(1) Der Verwaltungsrat kann mit Beschluss der Regierung der Region Venetien, die hierfür das Einvernehmen mit der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und den autonomen Provinzen Trient und Bozen herstellt, dann aufgelöst werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder zurücktritt, wenn gegen Rechtsvorschriften oder das Statut wiederholt und schwer verstoßen wird oder wenn derartige Umstände eintreffen, dass der reguläre Betrieb des Instituts gestört wird. Mit demselben Beschluss wird ein Kommissar ernannt, dem die Funktionen und Zuständigkeiten des aufgelösten Verwaltungsrates übertragen werden und der eine Vergütung erhält, die jener eines Mitgliedes des Verwaltungsrates entspricht.

(2) Der Verwaltungsrat muss innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Auflösungsbeschlusses neu konstituiert werden.

Art. 11 (Der Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrats)

(1) In der ersten Sitzung wählt der Verwaltungsrat aus den eigenen Reihen mit absoluter Mehrheit der Mitglieder den Präsidenten. In derselben Sitzung und nach denselben Modalitäten wählt der Verwaltungsrat den Vizepräsidenten, der den Präsidenten bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt.

Art. 12 (Aufgaben des Präsidenten)

(1) Der Präsident übt alle Befugnisse aus, die ihm durch die Gesetze, das Statut und die Reglements übertragen sind; im Besonderen erstellt er die Tagesordnung der Sitzungen des Verwaltungsrats und führt darin den Vorsitz. Bei der Erstellung der Tagesordnung berücksichtigt er die Vorschläge der einzelnen Verwaltungsräte und des Generaldirektors.

(2) Das Statut bestimmt die Zuständigkeiten des Verwaltungsrats, die der Präsident im Dringlichkeitswege wahrnehmen kann, um den Institutsbetrieb zu gewährleisten. Die vom Präsidenten ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen müssen vom Verwaltungsrat in der jeweils folgenden Sitzung ratifiziert werden.

Art. 13 (Der Generaldirektor)

(1) Der Generaldirektor ist der gesetzliche Vertreter des Instituts und ist insgesamt für dessen Verwaltung zuständig. Im Einzelnen befasst er sich mit Folgendem:

  • a)  er leitet den Institutsbetrieb;
  • b)  er erstellt den mehrjährigen Haushaltsvoranschlag, den jährlichen wirtschaftlichen Haushaltsvoranschlag sowie den Gebarungsplan und legt sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor; 3)
  • c)  er erstellt den Jahresplanungsbericht und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;
  • d)  er ergreift alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der dienstrechtlichen Verwaltung und der Besoldung des Personals, unter Beachtung der in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahrensweise;
  • e)  er schließt die Verträge und Konventionen ab und tätigt die vom leitenden Personal vorgeschlagenen Ausgaben im Rahmen der Bereitstellungen des Haushalts;
  • f)  er schlägt dem Verwaltungsrat die Geschäftsordnung des Instituts vor und macht einen entsprechenden Vorschlag für die personelle Ausstattung, ebenso für allfällige Änderungen;
  • g)  er arbeitet im Einklang mit den allgemeinen Richtlinien des Verwaltungsrats und in Durchführung der Ziele der Gesundheitspläne der beteiligten Körperschaften den Dreijahresplan für die Aktivitäten und Investitionen des Instituts aus;
  • h)  er verfasst den Jahresplanungsbericht über die vom Institut geleistete Arbeit und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;
  • i)  er erstellt die Tarifliste laut Artikel 5 und wendet sie an.

(2) Der Generaldirektor wird mit Beschluss der Regierung der Region Venetien nominiert, nachdem diese darüber das Einvernehmen mit der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und den autonomen Provinzen Bozen und Trient hergestellt hat; er muss im Besitz der Voraussetzungen sein, die Artikel 3 Absatz 3 des Legislativdekrets vom 19. Juni 1999, Nr. 229, vorsieht. Wird kein Einvernehmen hergestellt, nimmt der Gesundheitsminister auf Antrag des Präsidenten der Regierung der Region Venetien die Ernennung vor.

(3) Der Generaldirektor ernennt mit begründeter Maßnahme einen Verwaltungsdirektor und einen tierärztlichen Sanitätsdirektor, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Ihre Amtszeit läuft innerhalb der drei Monate ab der Ernennung des neuen Generaldirektors aus; sie können aber auch bestätigt werden. Der Generaldirektor kann mit begründeter Maßnahme den tierärztlichen Sanitätsdirektor und den Verwaltungsdirektor zeitweilig vom Amt entheben oder entlassen. 4)

(4) Der Generaldirektor, der Verwaltungsdirektor und der tierärztliche Sanitätsdirektor sind vollzeitbeschäftigt, ihr Arbeitsverhältnis ist durch einen privatrechtlichen Vertrag für die Dauer von fünf Jahren geregelt; dieses ist erneuerbar, es darf sich aber nicht über das siebzigste Lebensjahr hinaus erstrecken. Die Inhalte des Vertrags einschließlich der Kriterien für die Besoldung sind im gesetzesvertretenden Dekret vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, festgelegt. 5)

(5) Der Arbeitsvertrag mit dem Generaldirektor wird vom Präsidenten der Regierung der Region Venetien abgeschlossen.

(6) Bei Verhinderung und sonstiger Abwesenheit des Generaldirektors werden die entsprechenden Funktionen vom tierärztlichen Sanitätsdirektor wahrgenommen. 6)

(7) Wenn der Institutsbetrieb ein schweres Defizit aufweist, wenn Gesetze oder die Grundsätze einer guten und unparteiischen Verwaltung verletzt werden oder wenn andere schwerwiegende Gründe vorliegen, löst die Regierung der Region Venetien im Einvernehmen mit der Regierung der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und den Regierungen der autonomen Provinzen Bozen und Trient den Vertrag auf, indem sie ihn für verfallen erklärt, und sorgt für die Ersetzung des Generaldirektors.

(8) Für das, was nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die Vorschriften des Legislativdekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in der Fassung des Legislativdekrets vom 19. Juni 1999, Nr. 229.

3)

Buchstabe b) wurde ersetzt durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

4)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 8 Absatz 3 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

5)

Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 8 Absatz 3 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

6)

Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 8 Absatz 3 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Art. 14 (Das Kollegium der Rechnungsprüfer)

(1) Das Kollegium der Rechnungsprüfer setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, und zwar:

  • a)  aus zwei im Rotationsverfahren von den Regionen beziehungsweise von den autonomen Provinzen designierten Personen; diese werden unter den Rechnungsprüfern ausgewählt, die im Register laut Artikel 1 des Legislativdekrets vom 27. Januar 1992, Nr. 88, betreffend "Durchführung der EWG-Richtlinie Nr. 253/84 über die Befähigung der mit der gesetzlichen Überprüfung der Buchhaltung betrauten Personen" eingetragen sind;
  • b)  aus einer vom Schatzminister designierten Person.

(2) Der Generaldirektor beruft das Kollegium zur ersten Sitzung ein.

(3) Das Kollegium hat eine fünfjährige Amtsdauer.

(4) Der Vorsitzende des Kollegiums wird von den Rechnungsprüfern in der ersten Sitzung aus dem Kreis der von den Regionen oder von autonomen Provinzen designierten Mitglieder gewählt.

(5) Das Kollegium der Rechnungsprüfer wacht über die Verwaltungsarbeit des Instituts und über die Einhaltung der Gesetze. Im Einzelnen erfüllt es folgende Aufgaben:

  • a)  es überprüft die Buchführung und die Übereinstimmung des Gebarungsplanes mit den Buchungsunterlagen; 7)
  • b)  es prüft den mehrjährigen Haushaltsvoranschlag, den jährlichen wirtschaftlichen Haushaltsvoranschlag sowie den Gebarungsplan
  • c)  es überprüft die Übereinstimmung laut Buchstabe a) und hält sich bei der Kontrolle der Akte an die in Artikel 2403 des Zivilgesetzbuchs formulierten Grundsätze;
  • d)  es nimmt mindestens alle drei Monate den Kassenstand auf und kann vom Generaldirektor Auskunft über den Institutsbetrieb verlangen.

(6) Die Mitglieder des Kollegiums können, auch einzeln, jederzeit Inspektionen und Kontrollen durchführen.

(7) Die Mitglieder des Kollegiums haben Anspruch auf eine Vergütung gemäß Artikel 13 des Legislativdekrets vom 27. Januar 1992, Nr. 88.

7)

Buchstabe a) wurde ersetzt durch Art. 8 Absatz 4 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Art. 15 (Der Verwaltungsdirektor)

(1) Der Verwaltungsdirektor muss das Laureatsdiplom in Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften besitzen und darf das fünfundsechzigste Lebensjahr nicht überschritten haben; er muss mindestens fünf Jahre lang eine qualifizierte fachliche oder administrative Führungsposition in großen oder mittelgroßen öffentlichen oder privaten Strukturen oder in öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen eingenommen haben.

(2) Der Verwaltungsdirektor leitet die Verwaltungsarbeit des Instituts und liefert dem Generaldirektor die obligatorischen Gutachten über die Gesetzmäßigkeit der einschlägigen Verwaltungsakte.

Art. 16 (Der Veterinärdirektor)

(1) Der Veterinärdirektor ist ein Tierarzt, der die erforderliche Fachkompetenz im öffentlichen Veterinärwesen nachweisen kann; er darf das fünfundsechzigste Lebensjahr nicht überschritten haben und muss mindestens fünf Jahre lang eine qualifizierte fachmedizinische Führungsposition in großen oder mittelgroßen öffentlichen oder privaten Strukturen oder in öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen eingenommen haben.

(2) Der Veterinärdirektor leitet die fachmedizinischen Dienste und die Forschungsarbeit; er liefert dem Generaldirektor die obligatorischen Fachgutachten über die einschlägigen Akte.

Art. 17 (Personal)

(1) Das Arbeitsverhältnis des Institutspersonals wird durch die Bestimmungen des Legislativdekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in der Fassung des Legislativdekrets vom 19. Juni 1999, Nr. 229, und durch das Legislativdekret vom 3. Februar 1993, Nr. 29, in der Fassung des Legislativdekrets vom 31. März 1998, Nr. 80 geregelt.

(2) Für die Wettbewerbe zur Aufnahme in den Institutsdienst findet das Reglement Anwendung, das Artikel 18 Absatz 1 des Legislativdekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in der Fassung des Legislativdekrets vom 19. Juni 1999, Nr. 229, vorsieht.

Art. 18 (Verteilung der Finanzierungsquoten)

(1) Die Finanzierung des Instituts wird gewährleistet:

  • a)  vom Staat, gemäß den einschlägigen Gesetzen,
  • b)  von den Regionen und den autonomen Provinzen sowie von den Sanitätsbetrieben, für die Leistungen, die zu deren Lasten gehen,
  • c)  von den Sanitätsbetrieben, und zwar mit den Quoten der Einnahmen, die aus Beiträgen für gesundheitliche Kontroll- und Inspektionsleistungen stammen,
  • d)  durch diverse Einkünfte, die mit Maßnahmen der Regionen und der Provinzen laut Artikel 5 geregelt werden. 8)

(2) Die Finanzierung des Instituts wird außerdem gesichert:

  • a)  durch Geldzuwendungen des Staates, der Regionen und der autonomen Provinzen für die Erledigung von Diensten und Aufgaben, die über die in Artikel 3 dieses Abkommens genannten hinausgehen,
  • b)  durch Beiträge von öffentlichen und privaten Körperschaften und Einrichtungen, von Organisationen und Vereinigungen, die am gesundheitlichen Schutz des Tierbestandes und an der Verbesserung und Kontrolle der Erzeugnisse tierischer Herkunft und der Lebensmittel interessiert sind,
  • c)  durch die Einkünfte aus dem Institutsvermögen,
  • d)  durch den Profit aus der Produktion,
  • e)  durch die Einkünfte für die gegen Bezahlung erbrachten Leistungen und Dienste,
  • f)  durch sonstige Einkünfte des Instituts.

(3) Was die Finanzierungen laut Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Neuordnung betrifft, werden die prozentuellen Anteile an der Finanzierung, die von der Region Venetien, der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und den autonomen Provinzen Bozen und Trient zu tragen sind, nach folgenden Kriterien festgelegt:

  • a)  Tierbestand: 50 Prozent,
  • b)  ansässige Bevölkerung: 20 Prozent,
  • c)  periphere Laboratorien: 15 Prozent,
  • d)  Ausdehnung des Gebiets: 15 Prozent.

(4) Die Prozentanteile der Aufteilung laut Absatz 3 können vom Leitungs- und Planungskomitee laut Artikel 20 nach Maßgabe der Änderung der Parameter laut Absatz 3 ajouriert werden.

8)

Buchstabe d) wurde ersetzt durch Art. 8 Absatz 5 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Art. 19 (Vermögen)

(1) Das Vermögen des Instituts wird von den Gütern gebildet, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens Eigentum des Instituts sind, und von jenen Gütern, die durch Schenkung oder unter einem anderen Titel Eigentum des Instituts werden.

(2) Im Falle der Auflösung des Instituts werden die Güter, die das Vermögen des Instituts bilden, jeweils an jene Region oder autonome Provinz übertragen, in deren Territorium die Güter liegen.

(3) Das Institut wendet gemäß den Vorschriften des Legislativdekretes vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, die Bestimmungen über die Buchhaltung und die Vermögensgebarung der Sanitätsbetriebe der Region, in welcher das Institut seinen Sitz hat, an.

Art. 20 (Leitungs- und Planungskomitee)

(1) Es wird das Leitungs- und Planungskomitee errichtet; es setzt sich aus den Präsidenten der Regionen und der autonomen Provinzen oder aus den von den Präsidenten delegierten Assessoren beziehungsweise Landesräten zusammen.

(2) Das Komitee wird vom Präsidenten oder dem delegierten Assessor der Region Venetien mindestens einmal im Jahr einberufen.

(3) An den Sitzungen des Komitees nehmen auch der Präsident des Verwaltungsrates und der Generaldirektor des Instituts, jedoch ohne Stimmrecht, teil.

(4) Das Leitungs- und Planungskomitee hat folgende Zuständigkeit:

  • a)  es bestimmt die spezifischen Ziele, die im gemeinsamen Interesse der Regionen und autonomen Provinzen liegen oder den besonderen Bedürfnissen des Territoriums einer Region oder autonomen Provinz entsprechen und für deren Verwirklichung die erforderlichen Mittel vorhanden sind;
  • b)  es überprüft anlässlich der Vorlage des Jahresarbeitsberichts des Instituts die insgesamt und in Bezug auf die gesteckten Einzelziele erreichten Ergebnisse und bewertet sie;
  • c)  es ajouriert die Aufteilungsquoten laut Artikel 18 Absatz 3.

Art. 21 (Kontrollen)

(1) Nachfolgende Akte des Instituts müssen von den beteiligten Körperschaften genehmigt werden:

  • a)  der mehrjährige Haushaltsvoranschlag und der dreijährige Tätigkeitsplan,
  • b)  der jährliche wirtschaftliche Haushaltsvoranschlag und der Gebarungsplan,
  • c)  die Geschäftsordnung laut Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c),
  • d)  der Betriebsführungsplan und der Programmbericht,
  • e)  die Beschlüsse betreffend die mehrjährigen Ausgabenprogramme sowie die Maßnahmen, welche die Durchführung der Verträge und Übereinkommen regeln.

(2) Die Akte laut Absatz 1 müssen innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag, an dem sie beschlossen worden sind, den Präsidenten der Regierungen der Regionen und der autonomen Provinzen übermittelt werden; diese Akte gelten als genehmigt, wenn sich die genannten Regierungen nicht innerhalb von 40 Tagen ab Erhalt der Akte äußern.

(3) Für den Fall, dass über einen Akt Aufklärung verlangt wird, wird die Frist laut Absatz 1 unterbrochen; nach Erhalt der Erklärungen läuft die Frist von neuem.

Art. 22 (Schluss- und Übergangsbestimmungen)

(1) Der bei Inkrafttreten des letzten der von den beteiligten Regionen und Provinzen verabschiedeten Genehmigungsgesetze im Dienst stehende Direktor des Instituts übernimmt das Amt des Generaldirektors. Dieses Amt behält er sechs Monate nach Einsetzung des neuen Verwaltungsrates.

(2) Der Präsident der Regionalregierung von Venetien schließt im Einvernehmen mit den anderen Regionen und autonomen Provinzen den betreffenden Vertrag ab.

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