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In vigore al: 19/04/2016

LANDESGESETZ vom 3. November 1993, Nr. 191)
Gründung des Konsortiums für die Verwaltung des Stilfserjoch-Nationalparks

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 16. November 1993, Nr. 56.

ABSCHNITT I
Gründung des Konsortiums

KAPITEL I
Zielsetzung des Gesetzes

Art. 1 (Durchführung des Autonomiestatutes)  delibera sentenza

(1) Die autonome Provinz Bozen regelt mit diesem Gesetz die Gründung des Konsortiums für die Verwaltung des Stilfserjoch-Nationalparks aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Staat, den autonomen Provinzen Trient und Bozen-Südtirol und der Region Lombardei, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, und Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991, Nr. 394, getroffen wurde.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 330 del 20.11.2000 - Parco nazionale dello Stelvio - funzioni autorizzatorie dell'Ente parco - necessità della preventiva approvazione del piano e del regolamento del parco

Art. 2 (Rechtswirksamkeit des Gesetzes)

(1) Die in der Vereinbarung getroffene und im II. Abschnitt enthaltene Regelung ist erst dann rechtswirksam, wenn der Staat, die autonome Provinz Trient und die Region Lombardei Vorschriften und Gesetze mit demselben Inhalt erlassen haben; diese Rechtsvorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen erhalten ihrerseits erst Rechtswirkung, wenn die letzte von ihnen rechtswirksam ist.

KAPITEL II
Konsortium für die Verwaltung des Stilfserjoch-Nationalparks

Art. 3 (Gründung des Konsortiums)  delibera sentenza

(1) Damit der Stilfserjoch-Nationalpark einheitlich verwaltet werden kann, wird im Sinne von Artikel 3 des D.P.R. Nr. 279/1974 und von Artikel 35 des Gesetzes Nr. 394/1991 das Konsortium zwischen dem Staat, den autonomen Provinzen Trient und Bozen-Südtirol und der Region Lombardei errichtet.

(2) Das Verwaltungskonsortium hat öffentlich-rechtliche Persönlichkeit, ist der Aufsicht des Umweltministeriums unterstellt und besteht aus gemeinsamen Organen und Ämtern, die für den ganzen Park zuständig sind, und aus solchen, die jeweils nur für den Teil des Parks, der zur Provinz Trient, zur Provinz Bozen-Südtirol bzw. zur Region Lombardei gehört, zuständig sind. Auf das Konsortium ist das Gesetz vom 20. März 1975, Nr. 70, anzuwenden, wobei es sich als in die Tabelle IV, die dem Gesetz beiliegt, eingefügt versteht.

massimeBeschluss Nr. 307 vom 06.02.2006 - Genehmigung des Abschlusses einer Vereinbarung zwischen der Autonomen Provinz Bozen und dem Konsortium Nationalpark Stilfserjoch
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 330 del 20.11.2000 - Parco nazionale dello Stelvio - funzioni autorizzatorie dell'Ente parco - necessità della preventiva approvazione del piano e del regolamento del parco

Art. 4 (Bezeichnung und Sitz)

(1) Das Konsortium erhält die Bezeichnung "Konsortium für den Stilfserjoch-Nationalpark" und hat seinen Sitz beim zentralen Verwaltungsamt, wie dies im Statut festgelegt ist.

Art. 5 (Organe des Konsortiums)

(1) Organe des Konsortiums sind:

  • a)  der Präsident,
  • b)  der Nationalparkrat,
  • c)  die drei Führungsausschüsse,
  • d)  die Rechnungsprüferkommission.

(2) Die Organe des Konsortiums bleiben fünf Jahre im Amt.

Art. 6 (Präsident des Nationalparks)

(1) Zum Präsidenten des Nationalparks wird vom Umweltminister - im Einvernehmen mit den autonomen Provinzen Trient und Bozen-Südtirol und der Region Lombardei - ein erfahrener Fachmann im Bereich Natur- und Umweltschutz ernannt.

(2) Der Präsident ist gesetzlicher Vertreter des Konsortiums; den Vorsitzenden der Führungsausschüsse wird diese Befugnis für das jeweilige Einzugsgebiet übertragen, und zwar in der Art und Weise und in dem Rahmen, wie dies im Statut festgelegt wird.

(3) Der Präsident nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die ihm vom Nationalparkrat übertragen werden, und trifft dringende und unaufschiebbare Maßnahmen, die er dem Nationalparkrat in der nächsten Sitzung zur Ratifizierung unterbreitet.

(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse wird der Präsident vom Parkdirektor unterstützt, der das zentrale Verwaltungsamt leitet und die Beschlüsse des Nationalparks ausführt. Das zentrale Verwaltungsamt erledigt auch die Sekretariatsarbeiten für den Nationalparkrat, und zwar aufgrund der Personalausstattung, die der Nationalparkrat festlegt.

Art. 7 (Nationalparkrat)

(1) Der Nationalparkrat besteht aus:

  • a)  dem Präsidenten des Nationalparks,
  • b)  den drei Vorsitzenden der Führungsausschüsse,
  • c)  drei Personen, die vom Umweltministerium namhaft gemacht werden,
  • d)  einer Person, die vom Minister für Land- und Forstwirtschaft namhaft gemacht wird,
  • e)  einer Person, die von der Region Lombardei namhaft gemacht wird,
  • f)  einer Person, die von der autonomen Provinz Trient namhaft gemacht wird,
  • g)  einer Person, die von der autonomen Provinz Bozen-Südtirol namhaft gemacht wird,
  • h)  zwei Fachleuten im Bereich Landschafts- und Umweltschutz, die von den Umweltschutzvereinigungen namhaft gemacht werden, welche im Sinne von Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 1986, Nr. 349, bestimmt werden,
  • i)  einer Person, die von der repräsentativsten Umweltschutzorganisation in der Provinz Bozen- Südtirol namhaft gemacht wird,
  • j)  zwei Personen, die von der Accademia Nazionale dei Lincei, der Società botanica italiana (italienische Botanikergesellschaft), der Unione zoologica italiana (italienischer zoologischer Verband, dem nationalen Forschungsrat (CNR) und den Universitäten mit Sitz in den Provinzen, in die das Parkgebiet fällt, namhaft gemacht werden.

(2) Jede Verwaltung macht ein Ersatzmitglied namhaft, das sie anstelle des effektiven Mitgliedes vertritt.

(3) Der Nationalparkrat wird mit Dekret des Umweltministers ernannt.

(4) Der Parkdirektor ist auch Sekretär des Nationalparkrates; die Leiter der Außenämter nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.

(5) Der Nationalparkrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(6) Ist der Nationalparkrat länger als ein Jahr nicht funktionsfähig, so ernennt der Umweltminister nach Anhören der Region Lombardei und der autonomen Provinzen Trient und Bozen-Südtirol einen Kommissär.

(7) Der stellvertretende Präsident wird vom Nationalparkrat aus dessen Mitte gewählt und vertritt den Präsidenten bei Abwesenheit oder Verhinderung.

(8) Der Nationalparkrat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.

(9) Der Nationalparkrat ist dafür zuständig:

  • a)  das Statut des Konsortiums zu beschließen,
  • b)  die Personalordnung mit der entsprechenden Personalausstattung zu beschließen,
  • c)  allgemeine Koordinierungsrichtlinien zu erlassen, um einheitliche Kriterien für die Verwaltung des Parkes zu gewährleisten,
  • d)  allgemeine Richtlinien zu erlassen, damit die Ziele in den Bereichen Wissenschaft, Umweltbildung und Naturschutz erreicht werden können, und die Einhaltung dieser Richtlinien zu überprüfen,
  • e)  die Forschungsarbeit und die Öffentlichkeitsarbeit zu koordinieren,
  • f)  im Falle von Untätigkeit der Führungsausschüsse nach entsprechender Verwarnung im Ersatzwege die ihnen zustehenden Maßnahmen zu treffen,
  • g)  den Haushaltsplan, allfällige Änderungen dazu und die Abschlußrechnung des Konsortiums zu genehmigen,
  • h)  den Parkplan und die Parkordnung zu beschließen; diese werden anschließend vom Umweltministerium im Einvernehmen mit den Provinzen Trient und Bozen-Südtirol und der Region-Lombardei, was das jeweilige Einzugsgebiet betrifft, genehmigt,
  • i)  dem Umweltministerium die Ernennung des Parkdirektors vorzuschlagen.

Art. 8 (Führungsausschüsse)

(1) Der Führungsausschuß für den auf Südtiroler Gebiet liegenden Teil des Parks ist zusammengesetzt aus:

  • a)  zwei Gemeindevertretern, die gemeinsam von den Bürgermeistern jener Gemeinden namhaft gemacht werden, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb des Parks liegt,
  • b)  einem Vertreter der Separatverwaltungen in den Gemeinden des Parkeinzugsgebietes,
  • c)  einem Vertreter der Landesabteilung Landschafts- und Naturschutz,
  • d)  einem Vertreter der Landesabteilung Landwirtschaft,
  • e)  einem Vertreter der Landesabteilung Forstwirtschaft,
  • f)  einem Vertreter der Landesabteilung Raumordnung,
  • g)  einem Vertreter der in den Gemeinden des Parkeinzugsgebietes tätigen Fremdenverkehrsorganisationen,
  • h)  zwei Vertretern der auf Landesebene repräsentativsten Umweltschutzvereinigungen,
  • i)  zwei Vertretern der Bauernvereinigungen, die von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweils repräsentativsten Organisationen namhaft gemacht werden,
  • j)  drei Sachverständigen für Naturwissenschaften, Biologie, Forstwissenschaften oder Geologie,
  • k)  einem Vertreter des Nationalparkrates.

(2) Die Mitglieder des Führungsausschusses werden vom Nationalparkrat auf Vorschlag der Landesregierung ernannt.

(3) Für jedes Mitglied des Führungsausschusses wird ein Ersatzmitglied ernannt.

(4) Der Führungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden; dieser ersetzt den Vorsitzenden bei Abwesenheit oder Verhinderung.

(5) Sekretär des Führungsausschusses ist jeweils der Leiter des Außenamtes. An den Sitzungen nimmt ohne Stimmrecht auch der Parkdirektor teil.

(6) Der Führungsausschuß ist in seinem Einzugsgebiet dafür zuständig,

  • a)  die ordentliche und außerordentliche Verwaltung des Parks zu übernehmen und sie den örtlichen Gegebenheiten anzupassen, wobei wirtschaftliche, soziale und kulturelle Traditionen zu berücksichtigen sind; diese Verwaltung hat sich nach der Raumordnungs- und Parkplanung sowie nach den unter Buchstabe b) erwähnten Richtlinien zu richten,
  • b)  die Richtlinien laut Artikel 7 Absatz 9 Buchstaben c), d) und e) anzuwenden,
  • c)  dem Nationalparkrat alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung und Genehmigung des Haushaltplanes und der Abschlußrechnung des Konsortiums gemäß Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe g) erforderlich sind,
  • d)  das jährliche Tätigkeitsprogramm auszuarbeiten,
  • e)  dem Nationalparkrat jährlich einen Bericht über die Verwaltung im abgelaufenen Jahr zu unterbreiten,
  • f)  innerhalb eines Jahres nach der Errichtung des Konsortiums die Grundlagen für den Parkplan und die Parkordnung auszuarbeiten.

Art. 9 (Parkdirektor)

(1) Der Parkdirektor ist dafür verantwortlich, daß die drei für das Gebiet zuständigen Verwaltungseinrichtungen im Einklang mit den allgemeinen Richtlinien, die im Statut des Konsortiums und im Gesetz festgelegt sind, funktionell arbeiten, wobei er Anregungen zur Tätigkeit der genannten Einrichtungen gibt.

(2) Er gewährleistet, auch durch Konferenzen der für die einzelnen Gebiete zuständigen Leiter, daß die Dienste sich gegenseitig ergänzen und einheitlich arbeiten, und klärt mit den für diese Dienste Verantwortlichen alle Fragen, die sich aus der Zusammenarbeit der Dienste untereinander und zu anderen Einrichtungen ergeben.

(3) Der Direktor führt die vom Nationalparkrat getroffenen Maßnahmen durch, leitet das Personal des zentralen Verwaltungsamtes und unterschreibt die Zahlungs- und Gutschriftsanweisungen in Zusammenhang mit gemeinsamen Ausgaben und Initiativen des Konsortiums.

(4) Der Parkdirektor haftet dem Nationalparkrat gegenüber im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse.

(5) Die Direktorenstelle wird für fünf Jahre durch Auftrag vergeben; dieser Auftrag kann erneuert werden.

(6) Außer den allgemeinen Voraussetzungen, die vom Nationalparkrat festgelegt werden, muß der Parkdirektor eine angemessene Kenntnis der deutschen Sprache haben, die von einer eigenen Kommission geprüft wird, welche aus vier vom Umweltministerium ernannten Fachleuten besteht, von denen zwei von der Provinz Bozen-Südtirol namhaft gemacht werden.

Art. 10 (Leiter der Außenämter)

(1) Die Leiter der Außenämter führen die Beschlüsse des Führungsausschusses durch und nehmen jede weitere Zuständigkeit wahr, die ihnen durch das Statut übertragen wird.

Art. 11 (Rechnungsprüferkommission)

(1) Die Rechnungsprüferkommssion wird mit Dekret des Umweltministeriums ernannt und besteht aus:

  • a)  einem Vertreter des Schatzministeriums als Vorsitzendem,
  • b)  einem Vertreter des Umweltministeriums,
  • c)  einem Vertreter des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
  • d)  einem Vertreter der Region Lombardei,
  • e)  einem Vertreter der autonomen Provinz Trient,
  • f)  einem Vertreter der autonomen Provinz Bozen- Südtirol.

(2) Die Rechnungsprüferkommission nimmt die Rechnungsprüfung anhand der Unterlagen des Konsortiums vor; nähere Bestimmungen dazu werden mit entsprechender Verordnung festgelegt, die vom Umweltministerium im Einvernehmen mit dem Schatzministerium zu genehmigen ist.

Art. 12 (Personal)

(1) Die Personalordnung laut Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe b) sieht die Personalausstattung der Zentralen und Außenämter des Konsortiums vor.

(2) Die autonome Provinz Bozen-Südtirol kann eigenes Personal zum Außenamt, das für das entsprechende Gebiet zuständig ist, abordnen. Dieses Personal untersteht funktionell dem Konsortium, das bei der Landesverwaltung auch Disziplinarmaßnahmen beantragen kann; dem Konsortium steht es auch frei, das Personal zurückzugeben. Die Besoldung des abgeordneten Personals geht in dem Ausmaß zu Lasten des Konsortiums, das der Besoldung gleichrangigen eigenen Personals des Konsortiums entspricht.

(3) Auf die Aufnahme von Personal in das Außenamt der autonomen Provinz Bozen-Südtirol wird das Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, angewandt.

Art. 13 (Aufsicht)

(1) Aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den betroffenen Verwaltungen wird die Aufsicht im Parkgebiet vom staatlichen Forstkorps und, was das in den autonomen Provinzen Trient und Bozen-Südtirol liegende Parkgebiet betrifft, vom jeweiligen Landesforstkorps ausgeübt. Die genannte Vereinbarung, in der auch festgelegt wird, daß das Aufsichtspersonal funktionell dem Konsortium unterstellt ist, wird vom Umweltministerium genehmigt, und zwar im Einvernehmen mit dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft, was das staatliche Forstkorps betrifft, und im Einvernehmen mit den autonomen Provinzen Trient und Bozen- Südtirol, was deren Forstkorps betrifft.

Art. 14 (Einnahmen des Konsortiums)

(1) Das Konsortium hat folgende Einnahmen, die zur Verfolgung seiner institutionellen Ziele verwendet werden:

  • a)  den ordentlichen Beitrag des Staates,
  • b)  außerordentliche Beiträge des Staates,
  • c)  Beiträge der Region Lombardei,
  • d)  Beiträge der autonomen Provinz Trient,
  • e)  Beiträge der autonomen Provinz Bozen-Südtirol,
  • f)  alle weiteren Einnahmen, die in Artikel 16 Absatz 1 des Rahmengesetzes Nr. 394/1991 über die Schutzgebiete vorgesehen sind.

(2) Die Bilanz des Konsortiums muß ausgeglichen sein.

(3) Was die Steuerbegünstigungen betrifft, wird Artikel 16 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 394/1991 "Rahmengesetz über die Schutzgebiete" angewandt.

Art. 15 (Schlußbestimmung)

(1) Auf alles, was nicht ausdrücklich in diesem Kapitel geregelt ist, wird, sofern vereinbar, das Gesetz Nr. 394/1991 "Rahmengesetz über die Schutzgebiete" angewandt.

ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für die Autonome Provinz Bozen-Südtirol

Art. 16 (Art und Weise des besonderen Schutzes des Stilfserjoch-Nationalparks)

(1) Im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des D.P.R. Nr. 279/1974 legt die autonome Provinz Bozen-Südtirol mit Landesgesetz - nach Vereinbarung mit dem Staat und auf der Grundlage der wesentlichen Prinzipien des Schutzes der Naturgüter, die durch internationale Abmachungen und das Gesetz Nr. 394/1991 geregelt sind - für den in ihre Zuständigkeit fallenden Teil des Parks die Formen und Arten des besonderen Schutzes des Stilfserjoch-Nationalparks fest.

(2) Bei der Erstellung des Parkplanes müssen die dicht besiedelten Gebiete an der Etsch aus dem derzeitigen Parkgebiet ausgeschlossen werden.

(3) Durch den Parkplan wird die betroffene Fläche in Gebiete mit unterschiedlicher Schutzfunktion und -intensität unterteilt, wobei in den besiedelten Gebieten die Möglichkeit zu einer sozialen, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Entwicklung gewährleistet werden muß.

(4) Mit dem in Absatz 1 vorgesehenen Landesgesetz werden außerdem die Bestimmungen zur Koordinierung und Änderung der einschlägigen Landesgesetze erlassen.

(5) Der Parkplan und die Parkordnung erlangen für den in die Zuständigkeit der Provinz fallenden Parkteil auf jeden Fall mit Inkrafttreten des in Absatz 1 vorgesehenen Landesgesetzes Rechtswirkung im Rahmen der Vorgabe dieses Gesetzes.

Art. 17 (Personal)

(1) In bezug auf Artikel 12 ist die Landesregierung ermächtigt, Landesbedienstete zum Konsortium abzuordnen, und zwar in dem Ausmaß, das mit dem Konsortium vereinbart wird.

(2) Der in Artikel 13 enthaltene Hinweis auf das Landesforstkorps ist so zu verstehen, daß die Landesbediensteten, die in die gleichwertigen Berufsbilder der Landesverwaltung eingestuft sind, mit der Aufsicht betraut werden.

(3) Das im Artikel 3 Absatz 6 des D.P.R. Nr. 279/1974 vorgesehene Staatspersonal, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes seit wenigstens zwei Jahren bei einer der Strukturen des Verwaltungsamtes der Forstdomänen von Bormio, die im Landesgebiet liegen, Dienst leistet oder das bei den genannten Strukturen seit 1. Jänner 1980 zumindest für eine Zeitdauer von fünf Jahren ununterbrochen Dienst geleistet hat, kann im Sinne der genannten Bestimmung die überstellung an die Provinz beantragen.

Art. 18 (Zuweisung von Beträgen zu Lasten des Landeshaushaltes)

(1) Unbeschadet der finanziellen Maßnahmen, die im Landesgesetz über Landschaftsschutz vorgesehen sind, ist die Landesregierung ermächtigt, dem in Artikel 3 genannten Konsortium jährlich Zuschüsse zu den Betriebsausgaben zuzuweisen, wobei die laut Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, mit dem Finanzgesetz festgelegten Haushaltsbereitstellungen verwendet werden. Die Zuschüsse müssen nach Kriterien vergeben werden, die angemessene Effizienz und Wirtschaftlichkeit bei der Führung der Dienste gewährleisten.

(2) Das Konsortium unterbreitet der Provinz jährlich innerhalb Juli Vorschläge und Angaben, die zur Festlegung der Finanzierungen zu Lasten des darauffolgenden Landeshaushaltes erforderlich sind. Diese Vorschläge enthalten im einzelnen den allgemeinen Tätigkeitsplan für das darauffolgende Jahr und die Angabe des entsprechenden finanziellen Bedarfs.

Art. 19 (Neuabgrenzung des "Nationalparks Stilfserjoch" auf dem Gebiet der Autonomen Provinz Bozen)

(1) Das Gebiet der Vinschger Haupttalsohle und der Wohnzone von St. Gertraud im Ultental wird vom Gebiet des Nationalparks Stilfserjoch ausgegrenzt und damit die Parkgrenze vom orografisch rechten Ufer der Etsch an den Hangfuß als Grenze zwischen landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen und Bergwald verlegt.

(2) Die neuen Grenzen des Nationalparks Stilfserjoch auf dem Gebiet der Autonomen Provinz Bozen verlaufen in Folge der Neuabgrenzung laut Absatz 1 gemäß beiliegender Kartographie im Maßstab 1:5.000, welche an den Amtstafeln der betroffenen Gemeinden veröffentlicht wird.

(3) Den sich aus dem staatlichen Rahmengesetz über die Schutzgebiete vom 6. Dezember 1991, Nr. 394, sowie aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 und aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 ergebenden Schutzverpflichtungen wird durch Anwendung der auf Landesebene bereits geltenden Naturschutz-, Jagd- und Fischereigesetze entsprochen. Darüber hinaus können in den Landschaftsplänen, die auf die Flächen, die aus dem Nationalpark ausgegliedert sind, ausgedehnt werden, zusätzliche Schutzbestimmungen festgelegt werden. 2)

2)

Art. 19 wurde angefügt durch Art. 17 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Art. 20 (In-Kraft-Treten)

(1) Die Bestimmung nach Artikel 19 tritt 15 Tage nach der Veröffentlichung des vom Ministerium für Umwelt und Landschaftsschutz für den Abschluss des Neuabgrenzungsverfahrens ausgearbeiteten Dekrets des Präsidenten der Republik in Kraft. 3)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

3)

Art. 20 wurde angefügt durch Art. 17 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

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ActionAction10/11/1993 - LANDESGESETZ vom 10. November 1993, Nr. 22
ActionAction15/11/1993 - Dekret des Landeshauptmanns vom 15. November 1993, Nr. 40
ActionAction19/11/1993 - Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 24
ActionAction03/12/1993 - Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Dezember 1993, Nr. 41
ActionAction03/12/1993 - Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Dezember 1993, Nr. 42
ActionAction03/12/1993 - Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Dezember 1993, Nr. 43
ActionAction07/12/1993 - Landesgesetz vom 7. Dezember 1993, Nr. 25
ActionAction07/12/1993 - Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Dezember 1993, Nr. 44
ActionAction09/12/1993 - Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Dezember 1993, Nr. 45
ActionAction16/12/1993 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Dezember 1993, Nr. 46
ActionAction17/12/1993 - Landesgesetz vom 17. Dezember 1993, Nr. 26
ActionAction21/12/1993 - Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Dezember 1993, Nr. 47
ActionAction27/12/1993 - Landesgesetz vom 27. Dezember 1993, Nr. 28
ActionAction19/11/1993 - Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23 —
ActionAction26/08/1993 - LANDESGESETZ vom 26. August 1993, Nr. 14 —
ActionAction26/10/1993 - Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Oktober 1993, Nr. 38
ActionAction02/07/1993 - LANDESGESETZ vom 2. Juli 1993, Nr. 13 —
ActionAction26/01/1993 - Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Jänner 1993, Nr. 4 
ActionAction06/04/1993 - Landesgesetz vom 6. April 1993, Nr. 8
ActionAction01/07/1993 - Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 11
ActionAction08/01/1993 - LANDESGESETZ vom 8. Jänner 1993, Nr. 1 —
ActionAction22/10/1993 - Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17
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