In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 19/04/2016

b) Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 331)
Neuordnung der Tourismusorganisationen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. September 1992, Nr. 36.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Dieses Gesetz regelt die mit der Fremdenverkehrsförderung betrauten Tourismusorganisationen, die in folgende Strukturen gegliedert sind:

  1. den Landesbetrieb für Tourismuswerbung,
  2. die Tourismusvereine,
  3. die Tourismusverbände.

ABSCHNITT I
Landesbetrieb für Tourismuswerbung

Art. 2-14 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 8

ABSCHNITT II
Tourismusvereine

Art. 15 (Zielsetzung und Aufgaben der Tourismusvereine)

(1) Tourismusvereine sind Vereinigungen ohne Gewinnabsicht, die sich auf Ortsebene zu dem Zweck bilden, den Fremdenverkehr im jeweiligen Gebiet zu fördern und zu heben. Im einzelnen haben sie die Aufgabe,

  1. Informations- und Servicestellen für die Touristen, einschließlich der Vermittlung von touristischen Dienstleistungen und der entsprechenden Buchung, einzurichten. Die Tourismusvereine sind befugt, Reservierungen, samt den dazugehörigen Leistungen, ohne eigene Verwaltungsbewilligung vorzunehmen, sofern sie sich auf das jeweilige Einzugsgebiet beschränken,
  2. im jeweiligen Gebiet Veranstaltungen und andere Initiativen, die besonders für den Fremdenverkehr von Belang sind, zu fördern und durchzuführen,
  3. vorzugsweise in Zusammenarbeit mit anderen Tourismusorganisationen Tourismus-Marketinginitiativen zu ergreifen,
  4. die Wertschätzung für das landschaftliche, künstlerische und geschichtliche Erbe zu heben,
  5. Anlagen und Dienste, die besonders für den Fremdenverkehr von Belang sind, zu fördern und zu betreiben,
  6. mit dem Betrieb bei der Durchführung von Studien, Erhebungen und Untersuchungen im Fremdenverkehr zusammenzuarbeiten,
  7. die vom Land oder von der zuständigen Gemeinde übertragenen Obliegenheiten durchzuführen.

Art. 15/bis (Gründung von Tourismusvereinigungen)

(1) Tourismusvereinigungen laut Artikel 15 können als Verein oder als Genossenschaft gegründet werden. 3)

3)
Art. 15/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 16. Mai 2012, Nr. 9.

Art. 16 (Eintragung in das Verzeichnis und Streichung daraus)

(1) Die Tourismusvereine werden in ein entsprechendes Verzeichnis, das bei der für Fremdenverkehr zuständigen Landesabteilung geführt wird, unter der Bedingung eingetragen, daß

  1. das Einzugsgebiet des Tourismusvereins in der Regel das gesamte Gebiet einer Gemeinde umfaßt,
  2. der Beitritt zum Verein für alle am Fremdenverkehr des Gebietes Interessierten offen ist,
  3. der Verein eine Satzung annimmt, die den mit Durchführungsverordnung zu erlassenden Grundsätzen entspricht,
  4. die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und anderen von der Satzung vorgesehenen Pflichtbeiträgen sowie die Erträge aus allfälligen touristischen Steuern und Abgaben für die Erreichung der vom Statut angegebenen Ziele ausreichend sind,
  5. der Verein, wenn er als juristische Person des Privatrechts anerkannt ist, einen angemessen ausgestatteten Hauptsitz hat, mit der Möglichkeit, Informationsbüros an verschiedenen Orten einzurichten,
  6. der Verein die Bezeichnung Tourismusverein und zusätzlich den Namen der Gemeinde oder des jeweiligen Gebietes trägt. Weitere Zusätze müssen vom zuständigen Landesrat bewilligt werden.

(2) Im selben Gebietsbereich kann nur ein einziger Tourismusverein in das Verzeichnis eingetragen werden oder eine Verkehrsverwaltung gemäß Artikel 23 tätig sein.

(3) Stellt der zuständige Landesrat fest, daß eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht gegeben ist, daß die Satzung nicht befolgt wird oder daß es hinsichtlich der Führung schwerwiegende Unregelmäßigkeiten gibt oder daß die Organisation ständig untätig bleibt, so verfügt er, nach Mahnung und nach Anhören des Präsidenten des betroffenen Vereins, mit begründeter Maßnahme, die Streichung des Tourismusvereins aus dem Verzeichnis. Die Streichung kann gleichfalls verfügt werden, wenn die Mehrheit der Personen, welche im Zuständigkeitsbereich des Vereins oder in einem bestimmten Teil davon wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die als Fremdenverkehrstätigkeiten eingestuft sind, nicht mehr Mitglieder des Vereins sind. Gegen diese Maßnahme kann innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung derselben bei der Landesregierung Beschwerde eingereicht werden.4)

(4) Die Satzung der Tourismusvereine muß vorsehen, daß der Vermögensbestand bei Auflösung des Vereins oder bei seiner Streichung aus dem Verzeichnis der für das Gebiet zuständigen Gemeinde zufällt; diese muß ihn der eventuell nachfolgenden Fremdenverkehrseinrichtung weitergeben.

4)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 14 des L.G. vom 11. Mai 1995, Nr. 12.

Art. 17 (Antrag auf Eintragung)

(1) Zur Eintragung in das Verzeichnis haben die Tourismusvereine bei der für Fremdenverkehr zuständigen Landesabteilung einen Antrag einzureichen, der mit folgenden Unterlagen zu versehen ist:

  1. Kopie der Gründungsurkunde und der Satzung,
  2. Haushaltsvoranschlag mit Tätigkeitsprogramm,
  3. Verzeichnis aller Mitglieder mit Angabe der Namen und der im Verein übernommenen Ämter.

(2) Die Eintragung in das Verzeichnis wird mit Dekret des zuständigen Landesrates nach Anhören der Gemeinde, in deren Gebiet der Verein arbeitet, verfügt.

(3) Satzungsänderungen sind innerhalb von fünfzehn Tagen der für Fremdenverkehr zuständigen Landesabteilung mitzuteilen, welche die Übereinstimmung mit den in der Durchführungsverordnung festgelegten Grundsätzen überprüft. Änderungen bei der Ämterverteilung im Verein sind innerhalb derselben Frist mitzuteilen.

Art. 18 (Haushalt)

(1) Die Tourismusvereine übermitteln der Landesabteilung Tourismus jährlich bis zum 30. November das Tätigkeitsprogramm und eine Kopie des Haushaltsvoranschlages für das folgende Haushaltsjahr sowie bis zum 30. Juni eine Kopie der Rechnungslegung über das vorhergehende Jahr. Die Landesregierung legt die Kriterien für die Erstellung des Haushaltsvoranschlages und der Rechnungslegung sowie die Modalitäten für deren Übermittlung fest.5)

(2) Die Landesabteilung kann weitere Unterlagen anfordern und bei Feststellung oder Vermutung von Unregelmäßigkeiten entsprechende Kontrollen vornehmen.

5)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

ABSCHNITT III
Tourismusverbände

Art. 19 (Zielsetzung und Aufgaben)

(1) Im Sinne einer effizienteren Werbung fördert und begünstigt das Land die Gründung von übergemeindlichen Verbänden zwischen Tourismusorganisationen, die in Gebieten mit touristisch möglichst homogenen Merkmalen arbeiten.

(2) Diese Verbände sind mit Tourismus-Marketinginitiativen betraut, die auf übergemeindlicher Ebene effizienter und sparsamer durchgeführt werden können. Die Verbände sind auch für übergemeindliche Veranstaltungen, die besonders für den Fremdenverkehr von Belang sind, zuständig, und können die Vermittlung von Tourismusdiensten und die entsprechende Buchung vornehmen. Die Tourismusverbände sind befugt, Reservierungen, samt den dazugehörigen Leistungen, ohne eigene Verwaltungsbewilligung vorzunehmen, sofern sie sich auf das jeweilige Einzugsgebiet beschränken.

Art. 20 (Gründung von Verbänden)

(1) Die Verbände laut Artikel 19 können als Vereinigung, als Genossenschaft oder als Konsortialgesellschaft ohne Gewinnabsicht gegründet werden.6)

(2) Als Mitglieder der Tourismusverbände kommen die von diesem Gesetz geregelten örtlichen Tourismusorganisationen, die am Fremdenverkehr interessierten Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen sowie private Unternehmen, die Tourismuseinrichtungen und -dienste führen, in Frage.

(3) In der Satzung des Verbandes muß die Möglichkeit zur Mitgliedschaft für jeden im Verzeichnis eingetragenen Tourismusverein beziehungsweise für jede Verkehrsverwaltung gemäß Artikel 23 vorgesehen sein, die in dem Gebiet tätig sind, das als touristisch homogenes Gebiet angesehen wird.

(4) Die Präsidenten der Tourismusverbände versammeln sich wenigstens einmal im Jahr zur Besprechung von Fragen und Vorhaben im Bereich des Fremdenverkehrs sowie zur Koordinierung der Tätigkeit der Verbände.

6)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 3. Oktober 2005, Nr. 8.

Art. 21 (Verzeichnis der Tourismusverbände und Eintragungsverfahren)

(1) Bei der für den Fremdenverkehr zuständigen Abteilung der Landesverwaltung ist das Verzeichnis der Tourismusverbände eingerichtet.

(2) Die Eintragung in das Verzeichnis kann von allen Tourismusverbänden beantragt werden, die als juristische Personen des Privatrechts anerkannt worden sind und eine Satzung annehmen, die den mit Durchführungsverordnung zu erlassenden Grundsätzen entspricht; in derselben Durchführungsverordnung werden weitere Voraussetzungen festgelegt. Die Tourismusverbände müssen sich verpflichten, einen Direktor zu beauftragen, der sich vorwiegend mit der Führung des Verbandes befaßt.

(3) Zur Eintragung in das Verzeichnis haben die Verbände bei der für Fremdenverkehr zuständigen Landesabteilung einen Antrag einzureichen, der mit folgenden Unterlagen zu versehen ist:

  1. Kopie der Gründungsurkunde und der Satzung,
  2. Haushaltsvoranschlag mit Tätigkeitsprogramm,
  3. Verzeichnis aller Mitglieder mit Angabe der Namen und der im Verband übernommenen Ämter.

(4) Die Eintragung in das Verzeichnis wird mit Dekret des zuständigen Landesrates verfügt.

(5) Satzungsänderungen sind innerhalb von 15 Tagen der für Fremdenverkehr zuständigen Landesabteilung mitzuteilen, welche die Übereinstimmung mit den in der Durchführungsverordnung festgelegten Grundsätzen überprüft. Änderungen bei der Ämterverteilung im Verband sind innerhalb derselben Frist mitzuteilen.

(6) Stellt der zuständige Landesrat fest, daß mit der Durchführungsverordnung festgelegte Voraussetzungen nicht gegeben sind, daß die Satzung nicht befolgt wird oder daß der Verband ständig untätig bleibt, so verfügt er die Streichung des Tourismusverbandes aus dem Verzeichnis. Gegen diese Maßnahme kann innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung derselben bei der Landesregierung Beschwerde eingereicht werden.

Art. 22 (Haushalt)

(1) Die Tourismusverbände übermitteln der Landesabteilung Tourismus jährlich bis zum 30. November das Tätigkeitsprogramm und eine Kopie des Haushaltsvoranschlages für das folgende Haushaltsjahr sowie bis zum 30. Juni eine Kopie der Rechnungslegung über das vorhergehende Jahr. Die Landesregierung legt die Kriterien für die Erstellung des Haushaltsvoranschlages und der Rechnungslegung sowie die Modalitäten für deren Übermittlung fest.7)

(2) Die Landesabteilung kann weitere Unterlagen anfordern und bei Feststellung oder Vermutung von Unregelmäßigkeiten entsprechende Kontrollen vornehmen.

7)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

ABSCHNITT IV
Umwandlung der Kurverwaltungen und Verkehrsämter

Art. 23 (Umwandlung)

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Kurverwaltungen oder Verkehrsämter werden in Tourismusvereine, gemäß den Bestimmungen des Abschnittes II, umgewandelt und als juristische Personen des Privatrechts anerkannt.

(2) Die bereits bestehenden Kurverwaltungen und Verkehrsämter sind ab Ersten des Monats nach jenem, in dem die Eintragung des nachfolgenden Tourismusvereins in das Verzeichnis laut Artikel 16 angeordnet wird, gelöscht; die Eintragung erfolgt nach der Anerkennung als juristische Person des Privatrechts.

(3)Das Verkehrsamt von Bozen und die Kurverwaltung von Meran sind juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und jeweils eigener Satzungs- und Verordnungsbefugnis und unterliegen der Kontrolle und Aufsicht der Landesregierung. Die jeweilige Satzung wird vom betreffenden Verwaltungsrat beschlossen; dabei ist in den ersten zwei Sitzungen eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder und ab der dritten Sitzung die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Die vom Verwaltungsrat beschlossene Satzung bedarf der Genehmigung seitens der Landesregierung. Die Organe des Verkehrsamtes bzw. der Kurverwaltung sind der Präsident, der Verwaltungsrat und das Kollegium der Rechnungsprüfer. Der Verwaltungsrat und das Kollegium der Rechnungsprüfer werden von der Landesregierung ernannt, wobei zwei Drittel der jeweiligen Mitglieder von der Gemeinde, in der das Verkehrsamt bzw. die Kurverwaltung ihren Sitz hat, und von den einschlägigen Kategorien vorgeschlagen werden. Das Höchstausmaß der Entschädigungen des Verwaltungsrates und des Kollegiums der Rechnungsprüfer wird von der Landesregierung festgelegt.8)

(3/bis) Die Landesregierung übt die Gesetzmäßigkeitskontrolle über folgende Beschlüsse aus:

  1. Verordnungen und deren Änderungen,
  2. Haushaltsvoranschlag mit Tätigkeitsprogramm, Haushaltsabänderungen und Rechnungsabschlüsse,
  3. Personalordnung und Stellenplan,
  4. Erwerb, Veräußerung und Verpachtung von Liegenschaften.9)

(3/ter) Bis zum 30. November jeden Geschäftsjahres muss das Verkehrsamt bzw. die Kurverwaltung den Haushaltsvoranschlag für das folgende Geschäftsjahr genehmigen und unter Beischluss des im Jahr abzuwickelnden Tätigkeitsprogrammes der Landesregierung zur Gesetzmäßigkeitskontrolle übermitteln. Bis zum 30. Juni jeden Jahres genehmigt das Verkehrsamt bzw. die Kurverwaltung den Rechnungsabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres und übermittelt diesen unter Beischluss der Berichte des Verwaltungsrates und der Rechnungsprüfer der Landesregierung zur Gesetzmäßigkeitskontrolle. Wenn der Präsident voraussieht, dass der Haushalt bis zum 31. Dezember nicht vollziehbar ist, oder wenn der Haushalt jedenfalls bis zum genannten Zeitpunkt die Vollziehbarkeit nicht erlangt hat, beantragt der Präsident beim Verwaltungsrat die Ermächtigung zur Gebarung des Haushaltes auf der Grundlage des Haushaltes des abgelaufenen Finanzjahres, wobei diese auf höchstens drei Monate und auf die entsprechenden Zwölftel beschränkt bleibt.9)

(3/quater) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates in den unter den Buchstaben a), b), c) und d) erwähnten Angelegenheiten werden vollziehbar, wenn die Landesregierung, der sie innerhalb von 15 Tagen nach Beschlussfassung zu übersenden sind, nicht innerhalb von dreißig Tagen nach deren Eingang eine Annullierungsmaßnahme verfügt und dies innerhalb der gleichen Frist der betroffenen Körperschaft mitteilt. Die Frist wird ein einziges Mal verlängert, wenn vor ihrem Ablauf der Landeshauptmann oder der zuständige Landesrat die beschließende Körperschaft um Erläuterungen oder ergänzende Angaben ersucht, die zur Beurteilung benötigt werden. In diesem Falle läuft die Frist für die Annullierung ab dem Erhalt der angeforderten Unterlagen von Neuem. Die Beschlüsse verfallen, wenn innerhalb von dreißig Tagen ab dem Erhalt die Körperschaft der Aufforderung nicht nachkommt, ergänzende Angaben zur Beurteilung vorzulegen.9)

(3/quinquies) Die Landesregierung kann der betreffenden Körperschaft die Änderungen angeben, die an den Beträgen des Rechnungsabschlusses vorzunehmen sind, mit der Aufforderung, die Änderungen binnen 30 Tagen vorzunehmen. Werden die Änderungen nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen oder wird der Beschluss zur Verabschiedung des Abschlußberichtes von der Landesregierung annulliert, so ernennt diese einen Kommissar für die Erstellung des Rechnungsabschlusses.9)

(3/sexies) Die Landesregierung kann außerdem bei nachgewiesenen groben Mängeln der Verwaltung, bei andauernden Pflichtversäumnissen oder bei anderen mit dem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb nicht vereinbaren Unregelmäßigkeiten die Auflösung des Verwaltungsrates vornehmen und einen Kommissar ernennen. In diesen Fällen erfolgt die Erneuerung des Verwaltungsrates innerhalb einer Frist von drei Monaten.9)

(3/septies) Auf die Führungsstruktur und die Führungskräfte des Verkehrsamtes von Bozen und der Kurverwaltung von Meran werden, soweit anwendbar, die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, angewandt. Die Ernennung einer Führungskraft je Körperschaft kann auch zu Gunsten einer nicht der Verwaltung angehörenden Person erfolgen, wobei die übrigen Bedingungen laut Artikel 14 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, aufrecht bleiben.9)

(3/octies) Die vor Inkrafttreten der Bestimmung laut Absatz 3-septies erteilten Führungsaufträge bleiben aufrecht.9)

(3/nonies)  Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verkehrsämter und Kurverwaltungen behalten ihre Anerkennung und die ihnen zuerkannte Benennung bei. Die neue Satzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu genehmigen. Nach Ablauf dieser Frist finden auf die ernannten Organe die Artikel 33, 34 und 35 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung.9)

(4) Die Kurverwaltungen und Verkehrsämter gemäß Absatz 3 können, mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates, jederzeit die Umwandlung gemäß Absatz 1 beantragen.

(5) Die Kurverwaltungen und Verkehrsämter laut Absatz 3 sind befugt, Reservierungen, samt den dazugehörigen Leistungen, ohne eigene Verwaltungsbewilligung vorzunehmen, sofern sie sich auf das jeweilige Einzugsgebiet beschränken.

8)
Art. 23 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.
9)
Art. 23 Absätze 3/bis, 3/quater, 3/quinquies, 3/sexies, 3/septies, 3/octies und 3/nonies wurden eingefügt durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.

Art. 24 (Ernennung des Kommissärs)

(1) Innerhalb von hundertzwanzig Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ernennt die Landesregierung für jede Kurverwaltung und jedes Verkehrsamt gemäß Artikel 23 Absatz 1 einen Kommissär und löst den jeweiligen Verwaltungsrat auf.

(2) Die Beauftragung als Kommissär gilt bis zur Übergabe laut Absatz 3.

(3) Der Kommissär hat alle Aufgaben, die in den Artikeln 6 und 8 des L.G. Nr. 41/1976, letzterer abgeändert durch Artikel 1 des L.G. Nr. 44/1978, vorgesehen sind, und ist beauftragt, alle Vermögens- und fiskalischen Angelegenheiten sowie alle anderen mit der Führung der jeweiligen Einrichtung zusammenhängenden Angelegenheiten bis zur Übergabe an die Organe des nachfolgenden Vereines zu regeln. Der Kommissär legt außerdem das Verfahren in Zusammenhang mit dem Eintritt des Tourismusvereins in die aktiven und passiven Rechtsverhältnisse der umgewandelten Kurverwaltung oder des umgewandelten Amtes fest. Im einzelnen sorgt er für die Einhebung der festgestellten Einnahmen und für die Zahlung der zweckgebundenen Ausgaben, für die Führung eines Verzeichnisses der beweglichen und unbeweglichen Sachen der Kurverwaltung bzw. des Verkehrsamtes, für die Erstellung und Genehmigung der Rechnungslegung für das laufende Haushaltsjahr sowie für die Erfüllung aller weiteren Verpflichtungen, die mit der Umwandlung der Kurverwaltung bzw. des Verkehrsamtes in den Tourismusverein im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zusammenhängen.

Art. 25 (Personal)

(1) Das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Stellenplan eingestufte Personal der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Kurverwaltungen und Verkehrsämter wird, mit Wirkung vom Tag der Auflösung derselben, von dem gebietsmäßig nachfolgenden Tourismusverein übernommen.

(2) Falls der Zuständigkeitsbereich eines umgewandelten Amtes von mehr als einem Tourismusverein übernommen wird, nimmt die Landesregierung die Zuweisung des betreffenden Personals an die nachfolgenden Vereine vor.

(3) Dem übernommenen Personal muß auf jeden Fall eine Besoldung gewährleistet werden, die gleich hoch ist wie die bisher bezogene.

(4) Das übernommene Personal kann gemäß Gesetz vom 8. August 1991, Nr. 274, für die Beibehaltung der Eintragung bei der Pensionskasse der Bediensteten der örtlichen Körperschaften optieren.10)

(5) Die Eintragung der Tourismusvereine laut Artikel 23 Absatz 1 in das von Artikel 16 vorgesehene Verzeichnis erfolgt unter der Bedingung, daß sich der Verein verpflichtet, die Tätigkeit fortzuführen, indem er sich des gemäß Absätze 1 und 2 dieses Artikels übernommenen Personals bedient.

10)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 6. April 1993, Nr. 8.

Art. 26 (Vermögen)

(1) Die Tourismusvereine, die den Kurverwaltungen und Verkehrsämtern im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 nachfolgen, treten in alle aktiven und passiven Rechtsverhältnisse der Kurverwaltungen bzw. Verkehrsämter ein. Im einzelnen werden sie Inhaber der beweglichen und unbeweglichen Sachen.

(2) Falls der Zuständigkeitsbereich eines umgewandelten Amtes von mehr als einem Tourismusverein übernommen wird, nimmt die Landesregierung die Aufteilung und Zuweisung der Sachen an die nachfolgenden Vereine vor.

(3) Alle Einnahmen, Steuern inbegriffen, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften den aufgelösten Kurverwaltungen und Verkehrsämtern zuerkannt sind, gehen unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzugsgebietes auf die nachfolgenden Tourismusvereine über.

ABSCHNITT V
Beiträge für Tourismusorganisationen

Art. 27 (Anspruchsberechtigte)  delibera sentenza

(1) Zur Unterstützung der Tourismusorganisationen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden im Landeshaushalt jährlich Mittel bereitgestellt, die den Tourismusvereinen, den Tourismusverbänden sowie den Ämtern gemäß Artikel 23 Absatz 3 zugewiesen werden, sofern die von der Landesregierung festgelegten obligatorischen Qualitätskriterien eingehalten werden. 11)

massimeBeschluss vom 24. Oktober 2011, Nr. 1605 - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 23. November 2009, Nr. 2798 - Genehmigung der neuen Anwendungskriterien zum Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33 „Neuordnung der Tourismusorganisationen“
11)
Art. 27 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 16. Mai 2012, Nr. 9.

Art. 28 (Aufteilung der bereitgestellten Mittel)  delibera sentenza

(1) Die im Sinne von Artikel 27 bereitgestellten Mittel werden jährlich nach folgenden Kriterien aufgeteilt:

  1. einem für alle Berechtigten gleichen oder auch variablen Anteil,
  2. einem zusätzlichen Anteil nach folgenden Kriterien:
    1. gastgewerbliche und außergastgewerbliche Beherbergungskapazität,
    2. Durchschnitt der in den drei vorangegangenen Tourismusjahren von November bis Oktober verzeichneten Nächtigungen,
    3. Durchschnitt der in den drei vorangegangenen Tourismusjahren verzeichneten Ankünfte,
    4. Eigenfinanzierung,
    5. Erreichung der von der Landesregierung definierten fakultativen und gestaffelten Qualitätskriterien. 12)

(2) Tourismusorganisationen, welche durch Reorganisations- und Rationalisierungsmaßnahmen ihre Effizienz steigern, kann der im Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehene Beitrag um einen von der Landesregierung festzulegenden Prozentsatz erhöht werden. Die Tourismusorganisationen können zudem in der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass die im Absatz 1 Buchstaben a) und b) für die einzelnen Tourismusvereine vorgesehenen Beiträge ganz oder teilweise den jeweiligen Tourismusorganisationen direkt vom Land überwiesen werden können. Entsprechende Kriterien werden von der Landesregierung festgelegt.13)

(3) Das Ausmaß der von Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Mittel wird von der Landesregierung festgelegt.

(4) Bedingung für die Auszahlung der den Ämtern gemäß Artikel 23 Absatz 3 zugewiesenen Beträge ist die Genehmigung der entsprechenden Haushaltsvoranschläge durch das Aufsichtsorgan.

(5) Die den Tourismusvereinen und -verbänden zugewiesenen Beträge werden gegen Vorlage des in den Artikeln 18 und 22 vorgesehenen Haushaltsvoranschlages ausgezahlt. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann die Landesregierung die Tourismusvereine und -verbände von der Zuweisung der Beiträge laut den Absätzen 1 und 2 ausschließen. Im Falle einer nicht effizienten oder nicht wirksamen Einsetzung der Beiträge, kann die Landesregierung die Beiträge herabsetzen oder die Tourismusorganisationen von der Zuweisung der Beiträge ausschließen. Die nicht zugewiesenen Beträge werden im Sinne von Artikel 29 verwendet.14)

(6) Der Beitrag laut Absatz 1 Buchstabe b) darf ab dem Haushaltsjahr 2004 jedenfalls ein von der Landesregierung festgelegtes Verhältnis zu den von der lokalen Unternehmerschaft aufgebrachten Eigenmitteln nicht überschreiten.

(7) Die allfällige Differenz zwischen den gemäß Aufteilungsschlüssel berechneten und den effektiv aufgrund von Absatz 6 zugewiesenen Beiträgen ist zur Gewährung von zusätzlichen Beiträgen und Zuschüssen laut Artikel 29 bestimmt.

(8) Werden durch Haushaltsänderungen weitere Mittel bereitgestellt, so können diese ausschließlich für die in Artikel 29 vorgesehenen Zwecke bestimmt werden.

(9) Im Falle eines Zusammenschlusses von zwei oder mehreren Tourismusorganisationen oder im Falle einer Kooperation zwischen diesen oder diesen und einer oder mehreren Organisationen, die im Tourismusbereich tätig sind, kann die Landesregierung eine Anhebung des Beitrages laut Absatz 1 zugunsten der betroffenen Gebiete vorsehen, und auf jeden Fall im darin vorgesehenen Rahmen.14)

massimeBeschluss vom 24. Oktober 2011, Nr. 1605 - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 23. November 2009, Nr. 2798 - Genehmigung der neuen Anwendungskriterien zum Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33 „Neuordnung der Tourismusorganisationen“
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 117 del 23.03.2006 - Imposta comunale di soggiorno - classificazione degli immobili in categorie - giurisdizione tributaria
12)
Art. 28 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 16. Mai 2012, Nr. 9.
13)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
14)
Art. 28 wurde ersetzt durch Art. 29 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1; die Absätze 5 und 9 wurden später nochmals ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 3. Oktober 2005, Nr. 8.

Art. 29 (Zusätzliche Beiträge und Zuschüsse)

(1) Der restliche Anteil an den gemäß Artikel 28 Absatz 1 jährlich bereitgestellten Mitteln ist für die Gewährung von zusätzlichen Beiträgen und Zuschüssen an die in Artikel 27 angeführten Tourismusorganisationen vorgesehen, damit diese Vorhaben durchführen können, die für den Fremdenverkehr von Belang sind; die genannten Vorhaben können sowohl von den einzelnen oder zusammengeschlossenen Organisationen als auch unter Beteiligung von anderen Körperschaften und Anstalten oder von Privatpersonen ausgeführt werden.

Art. 30 (Ansuchen und Zuweisung)

(1) Die Ansuchen um einen Beitrag oder Zuschuß im Sinne von Artikel 29 müssen bei der für den Fremdenverkehr zuständigen Landesabteilung jährlich bis zum 30. November für das darauffolgende Haushaltsjahr eingereicht werden und mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  1. erläuternder Bericht,
  2. Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan,
  3. Ausführungsplan oder graphische Darstellung, wenn es sich um den Bau von Fremdenverkehrsanlagen oder die Verbesserung von Fremdenverkehrs- oder Sporteinrichtungen handelt.

(2) Die Beiträge und Zuschüsse werden mit entsprechendem Beschluß der Landesregierung zugewiesen.15)

(3) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann mit Beschluß der Landesregierung geändert werden, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist.

15)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.

Art. 31 (Auszahlung der Beiträge und Zuschüsse)

(1) Die Auszahlung der Beiträge und Zuschüsse im Sinne von Artikel 29 wird nach Vorlage der Ausgabenbelege oder nach der von einem Fachmann der Landesverwaltung durchgeführten Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten verfügt.

(2) Mit Maßnahme des zuständigen Landesrates kann ein Vorschuß von höchstens fünfzig Prozent des zugewiesenen Betrages ausgezahlt werden.

Art. 31/bis

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, dem Landesverband der Tourismusorganisationen sowie den einzelnen Tourismusorganisationen Beiträge im Höchstausmaß von 90 Prozent der für den Abschluss von Versicherungsverträgen getätigten Ausgaben zu gewähren, um Eigentümer von öffentlich zugänglichen Langlaufloipen, Wanderwegen, Fahrradwegen oder ausgeschilderten Mountainbikepisten bei etwaigen Klagen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen samt den daraus entstehenden Gerichtskosten schadlos zu halten. Die Landesregierung ist ferner ermächtigt, diese Versicherungsverträge direkt abzuschließen.16)

(2) Die Ausgaben für die Beiträge laut Absatz 1 werden für das Jahr 1997 mit den Bereitstellungen auf Kapitel 76145 des Landeshaushaltes gedeckt, und für die darauffolgenden Jahre werden sie mit dem jeweiligen Finanzgesetz in bezug auf das entsprechende Kapitel genehmigt.16)

16)
Art. 31/bis wurde eingefügt durch Art. 19 des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 11; Absatz 1 wurde später ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

ABSCHNITT VI
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 32 (Organe des Landesbetriebes für Tourismuswerbung)

(1) Bis zur Ernennung der Organe des Betriebes behalten die bestehenden Organe ihre Befugnisse bei.

Art. 33 (Bestehende Verbände und Vereine)

(1) Verkehrsverbände und -vereine, die bereits in den entsprechenden Verzeichnissen laut Artikel 15 und 19 des L.G. Nr. 41/1976eingetragen sind, werden auf Antrag, der innerhalb von sechzig Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen ist, in das Verzeichnis eingetragen, das nach Artikel 16 dieses Gesetzes errichtet wird.

(2) Die in Absatz 1 genannten Organisationen erhalten die Bezeichnung "Tourismusverein".

(3) Bis zur Errichtung der durch dieses Gesetz geregelten Tourismusorganisationen können die im Abschnitt V vorgesehenen Beiträge von den Organisationen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, beantragt und diesen zugewiesen werden.

Art. 34 (Beiträge für Tourismusorganisationen)

(1) Die Bestimmungen gemäß Abschnitt V werden ab 1. Jänner 1993 angewandt.

Art. 35 (Erweiterung des Plansolls)

(1) Damit der durch die Anwendung dieses Gesetzes wachsende Personalbedarf gedeckt werden kann, ist das Plansoll des allgemeinen Stellenplanes des Landespersonals um eine Stelle in der siebten Funktionsebene erhöht.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 1 und des Artikels 28 Absatz 1 werden ab 1. Jänner 2013 angewandt. 17)

17)
Art. 35 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 16. Mai 2012, Nr. 9.

Art. 36-37 18)

18)
Omissis.

Art. 38 19)

19)
Ändert den Art. 1 des L.G. vom 8. August 1991, Nr. 22.

Art. 39 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Landesgesetze aufgehoben:

  1. Landesgesetz vom 6. September 1976, Nr. 41, abgeändert durch Artikel 1, 3, 4, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 10. August 1978, Nr. 44, und durch Artikel 1 und 3 des Landesgesetzes vom 18. August, Nr. 31, ausgenommen der I. Teil,
  2. Landesgesetz vom 7. August 1984, Nr. 7.

(2) Das Landesgesetz vom 8. Jänner 1985, Nr. 4, wird ab 31. Dezember 1992 aufgehoben. Es findet jedoch weiter auf Gesuche Anwendung, die bereits zu den Beiträgen zugelassen sind, die von demselben vorgesehen sind.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.